Was müssen getrennt lebende Eheleute bei ihrem Testament beachten?
- Trennung der Ehepartner lässt Erbrecht nicht erlöschen
- Nur eine Scheidung schafft klare Verhältnisse
- Maßgeblicher Zeitpunkt kann der Antrag auf Scheidung sein
Eheleute, die getrennt von ihrem Ehepartner leben, müssen bei der Regelung der eigenen Vermögensnachfolge vor allem berücksichtigen, dass sich das Getrenntleben auf das mögliche Erbrecht des Ehepartners in keiner Weise auswirkt.
Es ist für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten vollkommen belanglos, ob die Eheleute seit einem Monat, einem Jahr oder drei Jahrzehnten nicht mehr zusammen leben.
Solange die Eheleute vor dem Gesetz als verheiratet gelten, steht jedem Ehepartner für den Fall des Ablebens des anderen Teils ein gesetzliches Erbrecht zu, das dem anderen Teil – zumindest in Form des gesetzlichen Pflichtteils – auch nicht entzogen werden kann.
Wer sich nicht scheiden lässt, bleibt verheiratet
Es kommt immer wieder vor, dass Eheleute bereits vor Jahren festgestellt haben, dass die Ehe gescheitert ist und sich aus welchen Gründen auch immer nicht zu einer Scheidung der Ehe durchringen können.
Den einen sind der Aufwand und die Kosten, die mit einem Scheidungsverfahren verbunden sind, zu hoch, andere bleiben im Interesse der gemeinsamen Kinder zumindest „offiziell“ verheiratet und wieder andere versprechen sich große steuerliche Vorteile von der Wahl einer nur für Verheiratete vorgesehenen Steuerklasse.
Verstirbt einer der – auch seit Jahren – getrennt lebenden Eheleute und hatte der Erblasser kein abweichendes Testament und keinen Erbvertrag errichtet, dann erbt der getrennt lebende Ehegatte neben vorhandenen Kindern des Erblassers nach §§ 1931,1371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Regelfall die Hälfte des vorhandenen Vermögens.
Nachlassgericht beurteilt die Rechtslage im Zweifel relativ nüchtern
Kein Nachlassgericht interessiert sich bei einem solchem Erbfall für die Frage, ob der Kontakt zwischen den Eheleuten bereits seit Jahren abgebrochen war oder die Ehe beispielsweise bereits Ende der siebziger Jahre auseinander gegangen ist.
Das Erbrecht des Ehepartners besteht alleine aufgrund einer noch rechtsgültigen Ehe und kann auch nicht mit Hinweis auf Treu und Glauben oder grober Unbilligkeit ausgehebelt werden.
Ist man verheiratet und scheut man trotz Getrenntleben die Scheidung, sollte man zumindest drüber nachdenken, die eigene Erbfolge durch ein Testament zu regeln. In einem solchen Testament kann man den getrennt lebenden Ehepartner von der Erbfolge ausschließen.
Pflichtteil für den getrennt lebenden Ehepartner
Auch für diesen Fall verbleibt dem getrennt lebenden Ehepartner aber zumindest sein Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB.
Dieses Pflichtteilsrecht eröffnet dem getrennt lebenden Ehepartner einen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.
Ist man also zwar verheiratet aber bewusst getrennt lebend und hat man auch nicht die Absicht, den getrennt lebenden Ehepartner nach dem eigenen Ableben große Vermögenswerte zukommen zu lassen, dann holt einen (oder vielmehr den Erben) auch bei Vorhandensein eines Testamentes der getrennt lebende Ehepartner regelmäßig mit einer Pflichtteilsforderung in Höhe eines Viertels des Wertes der gesamten Erbschaft ein.
Erbverzicht durch den Partner ist möglich
Wenn der getrennt lebende Ehepartner nicht zu einem umfassenden notariellen Erbverzicht bewegt werden kann, können getrennt lebende Eheleute erbrechtliche Klarheit demnach nur durch eine Scheidung herbeiführen.
Das Gesetz kommt dem scheidungswilligen Erblasser dabei in zeitlicher Hinsicht entgegen.
Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nämlich schon dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits gegeben waren und der Erblasser die Scheidung selber zumindest beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Man muss also nicht bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils warten, bis man sich auch in erbrechtlicher Hinsicht von seinem getrennt lebenden Partner verabschieden kann.
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