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Testament enthält Lücke – Gericht schließt Lücke im Testament durch Auslegung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig – Beschluss vom 18.05.2016 – 3 Wx 113/15

  • Im Testament behält sich Erblasserin Erbfolgeregelung vor
  • Gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod der Erblasserin?
  • Gericht erkennt eine planwidrige Lücke und legt das Testament aus

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte in einem Erbscheinverfahren ein Testament auszulegen.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 10.04.2015 verstorben.

Die Erblasserin war mit ihrem im Jahr 2005 vorverstorbenen Ehemann verheiratet. Das Ehepaar hatte keine gemeinsamen Kinder. Lediglich der Ehemann hatte aus erster Ehe zwei Kinder.

Am 07.06.1973 hatte das Ehepaar ein gemeinsames Testament verfasst. Die Erblasserin regelte in diesem Testament ihre Erbfolge folgendermaßen:

„Ich, die Erschienene zu 2), setze hiermit für den Fall, dass ich als erste versterbe, meinen Ehemann zum unbeschränkten Alleinerben ein.
Sollte er vor mir versterben, behalte ich mir weitere letztwillige Verfügungen vor.“

Der Ehemann wiederum benannte in dem Testament seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seine beiden Kinder als Nacherben.

Schwester der Erblasserin verstirbt kinderlos

Die einzige nahe Verwandte der Erblasserin, ihre Schwester, war im Jahr 2004 kinderlos vorverstorben.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die beiden Kinder des vorverstorbenen Ehemannes beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht lehnte den Erlass des Erbscheins ab. Es verwies darauf, dass sich die Erblasserin in dem Testament aus dem Jahr 1973 für den Fall des Vorversterbens ihres Ehemanns ausdrücklich vorbehalten habe, neu zu testieren.

Nachdem die Erblasserin aber kein zweites Testament hinterlassen habe, gelte nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge.

Kinder des Ehemannes legen Beschwerde ein

Dies wollten die Kinder des vorverstorbenen Ehemannes nicht akzeptieren und legten gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde zum OLG ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Zwar ging auch das OLG davon aus, dass die Erblasserin gerade keine bewusste Regelung ihrer Erbfolge getroffen habe.

Durch den Tod ihrer Schwester im Jahr 2004 habe sich jedoch das Testament als fehler- und lückenhaft erwiesen Die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments weder vorhergesehen noch bedacht, dass ihre Schwester kinderlos vor ihr verstirbt. In diesem Fall seien keine anderen nahen Verwandte mehr vorhanden, die die Erbfolge antreten könnten.

Planwidrige Lücke wird durch Auslegung geschlossen

Daraus folge aber eine planwidrige Lücke im Testament vom 07.06.1973, die eine durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden müsse.

Das OLG war davon überzeugt, dass die Erblasserin diese planwidrige Lücke in ihrem Testament durch Erbeinsetzung der Kinder ihres Ehemannes geschlossen hätte. Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht auf Grundlage mehrerer Zeugenaussagen, die einen entsprechenden Willen sowohl der Erblasserin als auch von deren Ehemann ergab.

Dieser Wille der Erblasserin sei in dem vorliegenden Testament auch dadurch angedeutet, indem die Erblasserin ihren Ehemann als ihren alleinigen Erben eingesetzt habe.

Im Ergebnis erhielten also die mit der Erblasserin nicht verwandten Kinder des vorverstorbenen Ehemannes das Erbe.

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