Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Handschriftliches Testament gefälscht oder nicht? Vorlage von Vergleichsstücken kann von der Gegenseite gefordert werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Echtheit eines Testaments kann mit Vergleichsschriftstücken überprüft werden
  • Gegner kann zur Vorlage von Vergleichsschriftstücken des Erblassers aufgefordert werden
  • Sachverständiger entscheidet gerichtlichen Streit

Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn es vom Erblasser zur Gänze eigenhändig und höchstpersönlich verfasst worden ist.

Taucht nach dem Eintritt eines Erbfalls eine Testamentsurkunde auf, die den letzten Willen des Erblassers darstellen soll, dann beschleichen betroffene Familienangehörige zuweilen Zweifel, ob dieses „Testament“ denn auch tatsächlich vom Erblasser errichtet worden ist.

Gerade wenn das vorliegende Schriftstück kurz gehalten und die Schrift des Erblassers nur schwer lesbar ist, kommt gegebenenfalls der Verdacht auf, dass es sich bei dem Testament um eine Fälschung handelt und ein Dritter bei der Erstellung des Schriftstückes seine Hand im Spiel hatte.

Gericht klärt Frage der Echtheit des Testaments

Fragen über die Authentizität und Urheberschaft eines Testaments werden in aller Regel im Rahmen eines Erbscheinverfahrens bzw. eines Zivilprozesses problematisiert und geklärt.

Im Erbscheinsverfahren wird die Gültigkeit eines Testaments vom Nachlassgericht von Amts wegen geprüft. Hier reicht es also in aller Regel aus, wenn ein Beteiligter für das Gericht nachvollziehbare Einwände gegen die Echtheit des Testaments vorbringt, um das Gericht zu näheren Untersuchungen und insbesondere zur Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zu bewegen.

Entscheidend für den Ausgang gutachterlicher Ermittlungen ist in vielen Fällen die Anzahl und die Güte von Vergleichsschriftstücken, die dem Sachverständigen vorgelegt werden können.

Ein Gutachter hat nur dann die Möglichkeit eine Testamentsfälschung festzustellen, wenn ihm Schriftproben des Erblassers in ausreichendem Umfang vorgelegt werden können.

Dem Gericht müssen Vergleichsschriftstücke vorgelegt werden

Und genau an diesem Punkt beginnen zuweilen die Probleme derjenigen Person, die das Gericht davon überzeugen will, dass das vorliegende Testament nicht vom Erblasser verfasst worden ist.

Ist der so genannte Beweisführer nämlich nicht in Besitz von Schriftstücken, mit denen das Testament verglichen werden kann, ist zunächst einmal guter Rat teuer.

Geholfen werden kann dem Beweisführer allerdings in den Fällen, bei denen sich die erforderlichen Schriftstücke bei der Gegenseite befinden.

Zwar weigert sich in einem Streitverfahren die gegnerische Partei naturgemäß, auch nur ein Dokument vorzulegen, das die beweisbelastete Partei dem Nachweis der Fälschung des Testaments auch nur einen Zentimeter näher bringt.

Gericht kann die Vorlegung von Vergleichsschriftstücken anordnen

Man hat in einem gerichtlichen Verfahren in einem solchen Fall aber die Möglichkeit, der Partei, die sich in Besitz der Schriftstücke befindet, durch das Gericht die Vorlegung der Vergleichsschriftstücke aufgeben zu lassen, § 441 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung).

Mit Hilfe dieser Vorschrift kann mithin in einem Prozess auch auf Vergleichsschriftstücke zugegriffen werden, die sich im Besitz der Gegenseite befinden (BGH, Urteil vom 16.03.2017, Az. I ZR 205/15).

Im Erbscheinsverfahren ist die Vorschrift des § 441 ZPO über § 30 FamFG anwendbar.

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