Testament gefälscht? Erblasser testierunfähig? Das Nachlassgericht muss allen Fragen nachgehen!
OLG Karlsruhe – Beschluss vom 10.06.2015 – 11 Wx 33/15
- Familienmitglieder streiten über die Testierfähigkeit der Erblasserin
- Nachlassgericht ermittelt nur unzureichend
- OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem Erbscheinsverfahren darüber zu entscheiden, ob das Nachlassgericht Hinweisen auf eine angebliche Fälschung eines Testaments und eine Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte intensiver nachgehen müssen.
Die 1927 geborene Erblasserin war im Jahr 2013 verstorben. In einem notariellen Testament aus dem Februar 2010 hatte die Erblasserin ihre Tochter zu ⅔ als Erbin und ihre beiden Enkel zu gleichen Teilen als Vorerben auf das restliche Drittel ihres Vermögens eingesetzt.
Erblasserin widerruft frühere Testamente
Weiter lagen dem Gericht zwei gleich lautende privatschriftliche Testamente vom 22.12.2012 vor. In diesen Testamenten widerrief die Erblasserin alle vorhergehenden Verfügungen und setzte ihre Tochter als alleinige Erbin ein.
Einer Enkelin wandte die Erblasserin in diesen Testamenten diverse Immobilien als Vermächtnis zu.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter, gestützt auf das private Testament aus dem Dezember 2012, beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ausweisen sollte.
Gegen diesen Erbscheinsantrag wandten sich die in dem notariellen Testament aus dem Jahr 2010 als Erben bedachten Enkel. Sie machten vor dem Nachlassgericht geltend, dass das private Testament aus dem Jahr 2012 gar nicht von der Erblasserin stamme, sondern gefälscht sei.
Enkel halten ihre Großmutter für testierunfähig
Weiter trugen die Enkel vor, dass die Erblasserin im Dezember 2012 testierunfähig gewesen und damit gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein wirksames Testament zu errichten.
Das Nachlassgericht beauftragte daraufhin einen Schriftsachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Frage der Echtheit des Testaments. Auf Grundlage dieses Gutachtens kam das Nachlassgericht zu dem Schluss, dass das Testament von der Erblasserin stammen würde.
Ebenfalls verneinte das Nachlassgericht eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Dezember 2012.
Hierzu bemerkte das Nachlassgericht unter anderem, dass im maßgeblichen Zeitraum ein für die Erblasserin angeregtes Betreuungsverfahren nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht eingestellt worden war.
Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts legten die Enkel Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab den Enkeln Recht und monierte die Entscheidung des Nachlassgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung in zahlreichen Punkten.
OLG hebt Entscheidung des Nachlassgerichts auf
Im Ergebnis hob das OLG die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.
In der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung wies das OLG einleitend darauf hin, dass das Nachlassgericht in der Angelegenheit seine Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen in schwerwiegender Weise verletzt habe:
„Die richterliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn Ermittlungen, zu denen nach dem Sachverhalt als solchem und dem Vorbringen der Beteiligten Anlass bestand, nicht durchgeführt worden sind; die Ermittlungen sind erst abzuschließen, wenn von weiteren Maßnahmen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.“
Beteiligte müssen vom Gericht angehört werden
Vor diesem Hintergrund monierte das OLG, dass das Nachlassgericht die Beteiligten nach Einholung des Schriftgutachtens zur Frage der Echtheit des Testaments nicht angehört habe.
Weiter habe es das Nachlassgericht unterlassen, dem Schriftsachverständigen für seine Untersuchungen Vergleichsmaterial vorzulegen, das gesichert ebenfalls von der Erblasserin stammte.
Insbesondere hätte sich das Nachlassgericht bemühen müssen, dem Sachverständigen Vergleichsmaterial im Original und nicht nur in Kopieform zur Begutachtung vorzulegen.
Einwendungen gegen das Gutachten müssen vom Gericht berücksichtigt werden
Schließlich habe sich das Nachlassgericht auch nicht ausreichend mit Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das gerichtliche Gutachten auseinandergesetzt.
So war ein von den Enkeln eingeschalteter Privatgutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem gerichtlichen Gutachten „Minimalstandards für eine Handschriftenuntersuchung nicht eingehalten seien und die schriftvergleichende Analyse nicht hinreichend detailliert vorgenommen worden sei“.
Schließlich habe das Nachlassgericht auch die umstrittene Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht in hinreichendem Umfang aufgeklärt.
Nachlassgericht muss Hinweisen zu einer Alkoholsucht der Erblasserin nachgehen
So habe es das Nachlassgericht versäumt, diversen Hinweisen von verschiedenen Personen, die für den maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2012 deutliche Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin geäußert hatten, nachzugehen.
Das Nachlassgericht habe auch Hinweisen darüber nachzugehen, dass die Erblasserin alkohol- und medikamentensüchtig gewesen sei.
Alleine die Einstellung eines für die Erblasserin eingeleiteten Betreuungsverfahrens sei jedenfalls nicht geeignet, auf die Testierfähigkeit der Erblasserin zu schließen.
Mit der Entscheidung der Betreuungsbehörde sei keinerlei belastbare Aussage über die Testierfähigkeit der Erblasserin verbunden.
Nach alledem verwies das OLG die Angelegenheit an das Nachlassgericht zurück und gab dem Nachlassgericht auf, sowohl in der Frage der Echtheit des Testaments als auch hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin umfangreich Beweis zu erheben.
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