Wie kann man nachweisen, dass eine verstorbene Person ein Testament hinterlassen hat?
- Im Normalfall muss ein Testament im Original bei Gericht vorgelegt werden
- Auch ein verschwundenes Testament kann wirksam sein
- Man muss ein Gericht vom Inhalt des Testaments überzeugen
Nach dem Tod einer Person kann die Klärung der Erbfolge sehr einfach sein … oder ziemlich kompliziert.
Von großem Interesse ist nach einem Erbfall immer die Frage, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat.
Ein Testament regelt in aller Regel die Frage, wer Erbe geworden ist und das Vermögen des Verstorbenen erhält.
Jedes Testament muss beim Nachlassgericht abgegeben werden!
Wenn ein Testament nach dem Eintritt des Erbfalls aufgefunden wird, dann muss dieses Testament zwingend bei dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.
Nachfolgend wird das Testament vom Gericht eröffnet und der oder die Erben bekommen das Vermögen des Verstorbenen.
Wesentlich komplizierter wird es aber immer dann, wenn nach einem Todesfall kein Testament aufgefunden wird.
Grund für das Nichtauffinden eines Testaments kann sein, dass der Verstorbene schlicht keinen letzten Willen verfasst hat.
Was gilt, wenn das Testament nicht gefunden wird?
Was gilt aber in den Fällen, in denen der Verstorbene zu Lebzeiten diversen Zeugen glaubhaft versichert hat, dass er seine Erbfolge in einem Testament geregelt hat und dieses Testament trotz intensiver Suche nicht aufgefunden wird?
Die wichtigste Nachricht vorneweg: Auch ein Testament, dass nach einem Erbfall nicht aufgefunden wird, kann gültig sein und die Erbfolge regeln.
Ist ein Testament nicht aufzufinden, dann ändert sich nämlich grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit des Testaments.
Zeugen können Aussagen zur Existenz des Testaments machen
Der Inhalt eines nicht auffindbaren Testaments kann sehr wohl auch zum Beispiel mithilfe von Zeugen nachgewiesen werden.
Gerichte sind aber natürlich sehr zurückhaltend bei der Anerkennung von Testamenten, die gegenständlich gar nicht vorliegen.
Bloße Äußerungen oder Andeutungen des Erblassers zu seinem Testament reichen regelmäßig nicht aus, um den Inhalt des Testaments zu beweisen.
Auch eine eidesstattliche Versicherung eines Erben oder eines Zeugen, reichen im Allgemeinen nicht aus, um ein Gericht zu überzeugen.
Liegen aber zum Beispiel Kopien des Testaments vor und können zusätzlich Zeugen verwertbare Aussagen zur Existenz des Testaments machen, dann lassen sich Gerichte manchmal davon überzeugen, das (nicht vorhandene) Testament als maßgeblich anzusehen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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