Ein Testament ist nach dem Erbfall verschwunden – Ist das Testament deswegen unwirksam?
- Ist ein Testament wirksam errichtet, dann bleibt es auch bei Unauffindbarkeit grundsätzlich wirksam
- Im Streitfall muss die wirksame Errichtung und der Inhalt des Testaments bewiesen werden
- Auch der Widerruf des Testaments durch den Erblasser kann unter Beweis gestellt werden
Manchmal wird nach dem Ableben einer Person kein Testament aufgefunden.
Dies kann oft dadurch erklärt werden, dass der Verstorbene zu Lebzeiten einfach kein Testament verfasst hat.
Oder der Erblasser hatte zwar ein Testament errichtet, hat dies aber zu einem späteren Zeitpunkt absichtlich vernichtet und damit unwirksam gemacht, § 2255 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Ein Testament verschwindet spurlos
Höchst streitig sind aber immer wieder die Fälle, bei denen die halbe Verwandtschaft und auch nächste Familienangehörige Stein und Bein schwören, dass der Erblasser ein Testament gemacht hatte und dieser letzte Wille nach dem Eintritt des Erbfalls trotz erheblicher Suchanstrengungen schlicht nicht aufgefunden wird.
In diesen Fällen, kann niemand genau sagen, was mit dem Testament des Erblassers passiert ist.
Beteiligten drängt sich aber nur allzu oft der Verdacht auf, dass die Unauffindbarkeit des Testaments nicht zufällig erfolgt ist, sondern Dritte bei der Vernichtung des Testaments des Erblassers ihre Hände im Spiel gehabt haben könnten.
Die Vernichtung eines Testaments durch Dritte ist eine Straftat
Haben tatsächlich Dritte dafür gesorgt, dass ein Testament nicht mehr auffindbar ist, dann verfolgen sie hiermit oft ebenso simple wie auch anrüchige Ziele.
In aller Regel wollen die Betroffenen mit einer Vernichtung eines Testaments entweder die gesetzliche Erbfolge in Kraft setzen oder wahlweise die Geltung eines weiteren, zumeist älteren, Testaments bewirken, das der Erblasser ebenfalls hinterlassen hat.
Ob eine solche Rechnung aufgeht, ist aber in vielen Fällen nicht so klar, wie es sich einzelne Protagonisten vorstellen.
Auch ein verschwundenes Testament kann die Erbfolge regeln
Es gilt nämlich nach der Rechtsprechung (so z.B. BayObLG, Beschluss vom 21.07.1992, 1 Z BR 58/92) folgender Grundsatz:
Die Wirksamkeit eines Testaments wird nicht dadurch berührt, dass die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden ist oder dass sie verloren gegangen oder nicht auffindbar ist.“
Ist ein Testament demnach erst einmal wirksam errichtet worden, dann bleibt dieses Testament auch bis zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Erblasser sein Testament vernichtet oder verändert, § 2255 BGB, oder der Erblasser sein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurücknimmt, § 2256 BGB.
Die Unauffindbarkeit eines Testaments alleine bewirkt also nie die Ungültigkeit des Testaments, da man alleine aus der Tatsache, dass das Testament nicht auffindbar ist, nicht auf eine Widerrufsabsicht des Erblassers schließen kann.
Beweisschwierigkeiten beim verschwundenen Testament
Liegt das Testament des Erblassers nicht vor, dann hat ein Betroffener, der aus dem verschwundenen Testament für sich Rechte herleiten will, natürlich zum Beispiel bei der Beantragung eines Erbscheins einige Hürden zu überwinden.
So muss man als Erbe für einen auf dem verschwundenen Testament beruhenden Erbschein zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass das Testament zum einen formwirksam errichtet wurde und zum anderen welchen Inhalt das Testament hatte.
Taugliche Beweismittel sind in diesem Zusammenhang etwaig vorhandene Kopien des verschwundenen Testaments, Zeugenaussagen oder auch sonstige Urkunden, wie z.B. Briefe des Erblassers.
Wenn dann aber der mutmaßliche Vernichter des Testaments widerspricht und auf die Unauffindbarkeit des Testaments verweist, dann erwarten ihn hier zuweilen größere Beweisprobleme.
Kann die Vernichtung des Testaments bewiesen werden?
Die Beweislast für den Umstand, dass der Erblasser sein Testament absichtlich vernichtet oder weggeschmissen hat, trägt nämlich derjenige, der seine Rechte auf die Aufhebung des Testaments stützt.
Wenn aber keine Beweise für eine Vernichtung des Testaments vorgelegt werden können, dann hat das Gericht von einem Weiterbestehen und von der weiteren Gültigkeit des Testaments auszugehen.
Alleine die Nichtauffindbarkeit eines Originaltestaments begründet mithin keine Vermutung dafür, dass das Testament vom Erblasser in Widerrufsabsicht vernichtet wurde.
Wer seinen Nachkommen Streitereien rund um ein nicht auffindbares Testament ersparen will, dem kann nur empfohlen werden, sein Testament für eine Gebühr in Höhe von 75 Euro in die amtliche Verwahrung eines beliebigen Amtsgerichts zu geben, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
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