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Kann man ein Testament abändern oder ergänzen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein handschriftliches Einzeltestament kann einfach geändert oder ergänzt werden
  • Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, dann wird es unwirksam
  • Wann gilt ein zeitlich später errichtetes Testament?

Ein Testament muss nicht für die Ewigkeit gemacht sein.

Ändern sich die persönlichen Lebensumstände oder treten neue Menschen in das Leben des Erblassers, dann besteht unter Umständen das Bedürfnis, dass der Erblasser den Inhalt seines Testaments ändert oder ergänzt.

Beachtet man hierbei die vom Gesetz vorgegebenen Rahmenbedingungen, steht einer solchen Ergänzung oder Abänderung grundsätzlich auch nichts im Wege.

Je nachdem, ob es sich bei dem existierenden letzten Willen um ein privates oder ein vor einem Notar errichtetes Testament handelt, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Abänderung eines privaten Testaments

Hat man sein Testament alleine und ohne Zuhilfenahme eines Notars errichtet, dann ist die Änderung oder Ergänzung des Testamentinhalts einfach zu bewerkstelligen.

Hat man das Testament in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben, § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dann kann man das Testament als Ersteller und zukünftiger Erblasser jederzeit wieder herausverlangen, ohne mit diesem Begehren an der grundsätzlichen Wirksamkeit des Testaments irgendetwas zu ändern.

Ein privates Testament, das man aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen hat oder das man ohnehin zu Hause aufbewahrt hat, kann der Verfasser inhaltlich in jeder gewünschten Weise abändern oder ergänzen.

Ein Testament kann inhaltlich beliebig abgeändert werden

Der Erblasser kann also in dem existierenden Testament eingesetzte Erben streichen und neue Erben einsetzen oder auch nur die Quoten, mit denen er die Erben bisher bedacht hatte, nach oben oder unten korrigieren.

Der Erblasser kann ein ehedem im Testament ausgesetztes Vermächtnis streichen oder auch die Person des Vermächtnisnehmers auswechseln. Der Phantasie des Erblassers sind bei der Abänderung eines Testaments keine Grenzen gesetzt.

Das Gesetz macht dem Erblasser hier lediglich in formeller Hinsicht Vorschriften. Denn ebenso, wie das Testament selber den strengen Formvorschriften des § 2247 BGB unterliegt, müssen auch etwaige Änderungen und Ergänzungen der Form des § 2247 BGB entsprechen.

Änderungen an einem privaten Testament kann nur der Erblasser handschriftlich vornehmen

Das bedeutet, dass jegliche Änderung oder Ergänzung an einem Testament vom Erblasser persönlich und zwingend handschriftlich vorzunehmen ist.

Weiter müssen auch Ergänzungen und Änderungen von einer Unterschrift des Erblassers legitimiert sein. Eine nicht unterschriebene Ergänzung, die sich unter der ursprünglichen Testamentsunterschrift findet, ist unwirksam.

Soweit der Erblasser umfassende Änderungen vornehmen will, sollte er sich überlegen, ob es nicht besser ist, das alte Testament zur Gänze aufzuheben und ein komplett neues Testament zu verfassen.

Änderung eines notariellen Testamentes

Hat der Erblasser sein Testament vor einem Notar errichtet, dann können Ergänzungen und Änderungen nicht so unproblematisch wie bei einem privaten Testament vorgenommen werden.

Ein zur Niederschrift eines Notars nach § 2232 BGB errichtetes Testament wird nämlich vom Notar zwingend in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben.

Sobald ein solches in amtlicher Verwahrung befindliches notarielles Testament vom Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurück genommen wird, wird das Testament (anders als ein privates Testament) zur Gänze unwirksam. Die Rücknahme des Testaments gilt kraft Gesetz als Widerruf, § 2256 BGB.

Ein notarielles Testament kann man nur mit Hilfe eines Notars oder durch ein neues Testament abändern

An dem notariellen Testament selber kann der Erblasser also keine Änderungen und Ergänzungen vornehmen.

Soweit Änderungsbedarf besteht, kann der Erblasser hier ein neues Testament verfassen. Ob er dieses Änderungstestament wiederum vor einem Notar errichtet oder in privater Umgebung, bleibt dabei dem Erblasser selber überlassen.

In einem zweiten Testament sollte der Erblasser aber zwingend klären, ob und in welchem Umfang das - zeitlich frühere - notarielle Testament noch Geltung beansprucht.

Soweit das zeitlich spätere Testament dem zeitlich früheren Testament widerspricht, hebt es dieses in seiner Wirkung auf, § 2258 BGB.

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