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Beitritt zu einem gemeinschaftlichen Testament auch noch nach sechs Jahren möglich

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 01.12.2011 – 31 Wx 249/10

  • Ehefrau tritt nach Jahren dem Testament ihres Ehemannes bei
  • Der Ehemann testiert in der Folge mehrmals abweichend
  • Kinder können am Ende ihr Erbrecht durchsetzen

Das Oberlandesgericht München hatte in einer Erbsache die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments zu beurteilen, bei dem die Ehefrau dem von ihrem Mann aufgesetzten Testament erst nach einem Zeitraum von über sechs Jahren beigetreten war.

Der Erblasser war am 29.11.2009 verstorben und hinterließ zwei Kinder. Seine erste Ehefrau war am 02.06.1992 vorverstorben. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser nochmals geheiratet.

Der Erblasser hatte insgesamt drei letztwillige Verfügungen hinterlassen. Das erste Testament trug das etwas kuriose Datum 19.02.1971/20.03.1977.

Ehefrau tritt dem Testament des Ehemannes Jahre später bei

Die unterschiedlichen Jahreszahlen ergaben sich aus dem Umstand, dass die erste Ehefrau des Erblassers einem vom Erblasser im Jahr 1971 aufgesetzten Testament mit Erklärung aus dem März 1977 beigetreten war und ausdrücklich erklärte, dass dieses Testament auch für sie gelten solle.

Inhaltlich sah dieses Testament eine wechselseitige Vorerbeneinsetzung der Eheleute und eine Benennung der Kinder als Nacherben vor.

Nach dem Tod der ersten Ehefrau und der Wiederverheiratung verfasste der Erblasser im Jahr 2004 ein weiteres Testament, in dem er seine neue Ehefrau als Alleinerbin benannte.

Ehemann und zweite Ehefrau errichten einen Erbvertrag

Im Jahr 2008 folgte dann noch ein Erbvertrag, den der Erblasser mit seiner Ehefrau abschloss und der eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung der Vertragsparteien vorsah.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte ein Kind den Erlass eines Erbscheins, der die Kinder auf Grundlage des Testaments aus den Jahren 1971/1977 als Miterben zu je ½ ausweisen solle.

Anderer Auffassung war die neue Ehefrau des Erblassers. Sie verwies auf die zeitlich späteren Testament und Erbvertrag und begehrte ihrerseits, sie in einem Erbschein als Alleinerbin auszuweisen. Vorsorglich erklärte die zweite Ehefrau noch die Anfechtung des Testaments aus den Jahren 1971/1977.

Das Nachlassgericht erließ in der Folge einen Erbschein zugunsten der beiden Kinder. Hiergegen legte die zweite Ehefrau Beschwerde zum OLG ein.

OLG bestätigt das Nachlassgericht

Doch auch das OLG hielt in seiner Entscheidung das erste Testament aus den Jahren 1971/1977 für maßgeblich. Die Beschwerde der zweiten Ehefrau wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Gericht stellte dabei zunächst fest, dass die Tatsache, dass die erste Ehefrau ihren Beitritt zu dem gemeinsamen Testament erst nach über sechs Jahren erklärt habe, der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nicht entgegen stehe.

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass das Testament aus den Jahren 1971/1977 entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, sondern vielmehr eine wechselseitige Vollerbeneinsetzung der Eltern und eine Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder beinhalte.

Erblasser entnimmt den Inhalt seines Testaments einer Broschüre

Zu diesem Schluss wurde das Gericht maßgeblich durch die vom Nachlassgericht dokumentierte Aussage des Erblassers geleitet, wonach er die Begriffe „Vor- und Nacherbschaft“ nicht rechtstechnisch gemeint sondern vielmehr gar nicht verstanden habe und den Text des Testaments einer „Broschüre“ entnommen habe.

Diese Schlusserbeneinsetzung der Kinder sah das Gericht weiter als wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB an. Der Erblasser konnte diese wechselbezügliche Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament aus den Jahren 1971/1977 nicht mehr durch spätere letztwillige Verfügungen ändern, § 2289 BGB analog.

Die von der zweiten Ehefrau erklärte Anfechtung des Testaments wurde vom Gericht aus Rechtsgründen zurückgewiesen.

Ein beachtlicher Inhaltsirrtum des Erblassers lag im Zeitpunkt der Errichtung des ersten Testaments nicht vor, eine Anfechtung nach § 2079 BGB wegen irrtümlichen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten war bereits verfristet.

Im Ergebnis wurde der Erblasser demnach von seinen Kindern beerbt.

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