Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was gilt, wenn der Erblasser in seinem Testament mehr verteilt, als er hat?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ohne fachkundige Hilfe erstellte Testamente sind manchmal widersprüchlich
  • Im Streitfall muss von Gerichten der Wille des Erblassers ermittelt werden
  • Eine gesetzliche Auslegungsregel kann im Zweifel weiterhelfen

Manchmal enthalten vor allem privat errichtete Testamente schlicht undurchführbare Anordnungen.

So kommt es zum Beispiel vor, dass der Erblasser seine Erben in seinem Testament zwar fein säuberlich mit individuellen Erbquoten bedenkt, die Summe der Erbquoten aber größer als eins ist.

Hat der Erblasser in seinem Testament beispielsweise angeordnet, dass seine Ehefrau Erbin zu ½ sein soll, die Tochter A Erbin zu ¼, die Tochter B Erbin zu ¼ und der Sohn C ebenfalls Erbe zu ¼ sein sollen, dann stehen die im Testament benannten Erben nach Eintritt des Erbfalls vor einem Dilemma.

Testamente sind manchmal widersprüchlich

Zählt man alle vom Erblasser im Testament vermachten Erbteile zusammen, dann kommt im Beispielsfall eine größere Summe als eins heraus. Das Testament ist insoweit widersprüchlich und perplex.

Keiner der im Testament benannten Erben kann seinen Erbteil in voller Höhe einfordern, ohne damit zwangsläufig die Rechte der Miterben zu beschneiden.

Nachdem in einer solchen Situation nicht damit gerechnet kann, dass ein Miterbe zugunsten der anderen Miterben ganz oder zu Teil auf seinen Erbteil verzichtet, muss das Testament ausgelegt werden.

Wirksamkeit des Testaments ist oberstes Gebot

Ein solches inhaltlich dem Grunde nach unsinniges Testament ist also im Regelfall nicht unwirksam, sondern das Ziel muss sein, das Testament weitestgehend aufrecht zu erhalten und damit den Willen des Erblassers zu respektieren.

In Fällen, wie dem vorstehend geschilderten muss man im Interesse der Aufrechterhaltung des Testaments zunächst zu ermitteln versuchen, welche Regelung der Erblasser selber favorisiert hätte, wenn er seinen Rechenfehler bei Erstellung des Testaments erkannt hätte.

In aller Regel wird man bei dieser Ermittlung des Willens des Erblassers bei Vorliegen eines Rechenfehlers aber nicht weit kommen.

Wenn im Testament keine weiteren Hinweise zur Verteilung des Nachlasses vorhanden sind, dann verbleibt es eben zunächst bei der - rechnerisch nicht umsetzbaren - Anordnung.

Gesetzliche Auslegungsregel greift ein

In solchen Fällen widersprüchlicher Anordnungen im Testament greift dann in aller Regel eine gesetzliche Auslegungsregel, die als Ziel die Aufrechterhaltung des letzten Willens hat.

Nach § 2090 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt im Falle von überquotalen Bruchteilen nämlich folgende Regelung:

Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 2090 BGB wird also jeder Erbteil verhältnismäßig gekürzt.

Im vorstehenden Beispielsfall würde die Ehefrau lediglich einen Erbteil von 2/5 und die drei Kinder jeweils einen Erbteil von 1/5 erhalten. Die Bruchteile wären so verhältnismäßig gemindert und auf diesem Weg die Wirksamkeit des Testaments aufrecht erhalten.

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