Wie wirken sich Streichungen im Testament aus?
- Erblasser kann in seinem Testament Streichungen vornehmen
- Wurde die Streichung in Widerrufsabsicht vorgenommen?
- Wer hat die Streichungen vorgenommen?
Durch ein Testament drückt eine Person ihren letzten Willen aus.
Es kommt dabei in der Praxis durchaus häufiger vor, dass dieser letzte Wille einer Person im Laufe der Jahre Änderungen unterworfen ist.
Fällt beispielsweise ein in einem Testament als Erbe eingesetztes Kind des Erblassers in Ungnade, dann steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, dieses Kind aus der Erbfolge zu entfernen.
Neues Testament erspart der Nachwelt Streit über Streichungen
Änderungswünsche hinsichtlich des Inhaltes eines Testaments lassen sich rechtssicher durch Vernichtung des alten und Abfassung eines neuen und eben geänderten Testaments umsetzen.
Manchmal beschreiten Erblasser aber auch weniger eindeutige Wege, um ein bestehendes Testament zu modifizieren.
In der Praxis wird immer wieder über handschriftliche Testamente gestritten, bei denen Streichungen im Text vorgenommen wurden.
Eine Streichung führt zu einem teilweisen Widerruf des Testaments
Dem Grunde nach gilt bei Streichungen in einem Testament folgendes:
Das Gesetz akzeptiert Streichungen in einem Testament grundsätzlich als wirksame Widerrufshandlung.
§ 2255 S. 1 BGB enthält hierzu folgende Regelung:
Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt.
Streicht der Erblasser also einen von drei in seinem Testament eingesetzten Erben, dann wird der Erblasser nach seinem Ableben nur noch von zwei Personen beerbt.
Der Erblasser muss selber tätig werden
Dabei muss der Erblasser die Streichung in seinem Testament grundsätzlich persönlich vornehmen. Eine von einem Dritten im Auftrag des Erblassers vorgenommene Streichung ist nur dann wirksam, wenn der Dritte bei der Streichung keinerlei eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hatte.
Weiter muss im Streitfall die Widerrufsabsicht des Erblassers festgestellt werden.
Wenn vom Erblasser Streichungen an einem Testament vorgenommen wurden, dann wird nach § 2255 S. 2 BGB grundsätzlich vermutet, dass der Erblasser die Absicht hatte, sein Testament (zumindest teilweise) zu widerrufen.
Wer muss beweisen, dass der Erblasser die Streichungen vorgenommen hat?
Die Vermutungswirkung des § 2255 S. 2 BGB geht aber nicht soweit, dass ebenfalls vermutet wird, dass ausgerechnet der Erblasser selber die Streichung vorgenommen hat.
Wer also aus einer Streichung in einem Testament für sich selber positive Rechtsfolgen ableiten will, muss im Streitfall beweisen, dass die Streichung vom Erblasser selber vorgenommen wurde.
Um solchen Auseinandersetzungen vorzubauen, empfiehlt es sich für den Erblasser in jedem Fall, in Zusammenhang mit den Streichungen klarzustellen, dass die Änderung an dem Testamenttext von ihm selber vorgenommen wurde.
Streichung im Testament sollte mit einer Unterschrift versehen werden
Wird die Streichung im Testament durch eine Datumsangabe und vor allem eine Unterschrift des Erblassers ergänzt, dann erspart sich die Nachwelt große Diskussionen über die Frage, ob möglicherweise ein Dritter Hand an das Testament des Erblassers gelegt hat.
Eine (erneute) Unterschrift ist in Zusammenhang mit einer Streichung in einem Testament schließlich dann obligatorisch, wenn der Erblasser in Zusammenhang mit der Streichung eine neue positive Verfügung in sein Testament aufnehmen will.
Bei jeder Änderung eines bestehenden Testaments, die über die bloße Streichung und den damit zusammenhängenden Widerruf hinausgeht, ist zwingend die Einhaltung der Form des § 2247 BGB und damit eine Unterschrift erforderlich.
Ohne neue Unterschrift ist jede positive Änderung in einem Testament unwirksam und nichtig.
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