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Erblasserin streicht in ihrem Testament den einzigen Erben aus – Gilt danach die gesetzliche Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 25.03.2020 – A 5 VI 398/18

  • Erblasserin setzt gemeinnützigen Verein in ihrem Testament als Erben ein
  • Nachfolgend streicht die Erblasserin den Verein aus ihrem Testament
  • Mangels weiterer Regelung gilt die gesetzliche Erbfolge

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte nach einem Erbfall die Erbfolge zu klären.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin in einem privatschriftlichen Testament einen gemeinnützigen Verein als alleinigen Erben eingesetzt.

Später strich die Erblasserin den Namen des gemeinnützigen Vereins in dem Testament jedoch durch und fügte in unmittelbarer Nähe die Worte hinzu:

„Wird noch genannt. 1.12.06“

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die einzige gesetzliche Erbin, die Schwester der Erblasserin, bei dem Nachlassgericht Biberach die Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Gemeinnütziger Verein sieht sich als Alleinerbe

Der in dem Testament namentlich erwähnte gemeinnützige Verein legte gegen diesen Erbscheinsantrag jedoch Widerspruch ein.

Der Verein vertrat die Auffassung, dass sich die Erbfolge nach dem ursprünglichen Testament der Erblasserin richtet und der Verein mithin Alleinerbe sei.

Die auf dem Testament vorgenommene Streichung hielt der Verein mangels Unterschrift für unwirksam. Die von der Erblasserin vorgenommene Änderung ihres Testaments sei, so der Verein, formunwirksam und nichtig.

Verein bezweifelt Urheberschaft und Testierfähigkeit der Erblasserin an

Ebenfalls äußerte der Verein Zweifel, ob die Streichung und die handschriftlichen Ergänzungen überhaupt von der Erblasserin stammen.

Schließlich meldete der Verein auch noch Bedenken in Bezug auf die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Änderung an.

Das Nachlassgericht Biberach befand die Argumente des gemeinnützigen Vereins als zu leicht und stellte der Schwester der Erblasserin die Erteilung des beantragten Erbscheins in Aussicht.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diese Entscheidung legte der Verein Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG schloss sich aber der Auffassung des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde des Vereins als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Streichung und auch der ergänzende Satz von der Erblasserin persönlich ihrem Testament hinzugefügt wurden.

Auch für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin hatte der Verein nach Auffassung des OLG keine belastbaren Argumente vorgetragen.

Wirksamer Widerruf der Erbeinsetzung

Die ursprüngliche Erbeinsetzung des Vereins habe die Erblasserin, so das OLG weiter, durch die vorgenommene Streichung nach § 2255 BGB wirksam widerrufen.

Nach der von der Erblasserin vorgenommenen Streichung gelte ohne weiteres die gesetzliche Erbfolge.

Beschränke sich eine Streichung in einem Testament alleine auf den Widerruf des ehemals Geschriebenen, so müsse die Streichung auch nicht mit einer Unterschrift versehen werden, um Wirkung zu entfalten.

Schließlich konnte das OLG auch den Erwägungen des Vereins nichts abgewinnen, dass es sich bei der Streichung und dem ergänzenden Satz in dem Testament um einen Ergänzungsvorbehalt im Sinne von § 2066 BGB handele.

Im Ergebnis galt für den Erbfall die gesetzliche Erbfolge und die Schwester der Erblasserin wurde alleinige Erbin.

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