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Erblasser darf Erben durch Auflage im Testament aufgeben, Nachlassvermögen in eine Stiftung einzubringen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 28.05.2014 – Wx 144/13

  • Erblasserin ordnet die Einbringung ihres Vermögens in eine Stiftung an
  • Im Testament wird auch eine Testamentsvollstreckung angeordnet
  • Schwester der Erblasserin wehrt sich gegen die Testamentsvollstreckung

Im Streit um die Erteilung eines Testamentvollstreckerzeugnisses hatte das Oberlandesgericht München über die Wirksamkeit eines Testamentes zu urteilen, mit dem die Erblasserin ihrer alleinigen Erbin aufgegeben hatte, dafür Sorge zu tragen, dass das Nachlassvermögen in eine nicht rechtfähige und steuerbefreite Stiftung eingebracht wird.

Die Erblasserin hatte am 22.09.2010 ein handschriftliches Testament errichtet. In diesem Testament setzte sie ihre Schwester als alleinige Erbin ein. Gleichzeitig machte sie ihrer Schwester als Alleinerbin jedoch eine Auflage.

Nachlassvermögen soll in Stiftung eingebracht werden

Die Erblasserin ordnete an, dass das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten verbleibende Nachlassvermögen in eine von ihr zu errichtende nicht rechtfähige steuerbefreite Stiftung einzubringen ist. Zu diesem Zweck sollte nach Eintritt des Erbfalls ein geeigneter Stiftungsträger ausgesucht werden.

Zweck der Stiftung sollte es nach dem Willen der Erblasserin sein, im Andenken an ihren Vater den akademischen, aber auch den nicht akademischen Nachwuchs sowie die Ausbildung jeweils in technischen Berufen zu fördern.

Um die Umsetzung dieser Auflage sicherzustellen, ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung an und benannte die Person, die das Amt der Testamentvollstreckerin ausüben soll.

Erblasserin ordnet im Testament Vermächtnisse an

Darüber hinaus ordnete die Erblasserin in ihrem Testament noch diverse Vermächtnisse an.

Nach dem Tod der Erblasserin meldete sich die als Testamentsvollstreckerin benannte Person beim Nachlassgericht und teilte mit, dass sie das Amt anzunehmen gedenke und beantragte zu Legitimationszwecken die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Schwester der Erblasserin fühlte sich durch die von der Erblasserin verfügte Testamentsvollstreckung und vor allem durch die Auflage in dem Testament offenbar unbotmäßig in ihren Rechten betroffen.

Sie wehrte sich jedenfalls gegenüber dem Nachlassgericht gegen die Erteilung des Testamentvollstreckerzeugnisses und beantragte darüber hinaus, dass die von ihrer Schwester, der Erblasserin, eingesetzte Testamentsvollstreckerin aus wichtigem Grund entlassen werden soll.

Schwester hält Testamentsvollstreckung für überflüssig

Diese Anträge begründete die Schwester mit dem Argument, wonach die von der Erblasserin verfügte Auflage zu unbestimmt, die Einsetzung einer Testamentsvollstreckerin mithin überflüssig sei.

Das Nachlassgericht ließ sich von diesen Argumenten jedoch nicht beeindrucken und kündigte an, das Testamentsvollstreckerzeugnis wie beantragt erteilen zu wollen. Hiergegen legte die Schwester und Alleinerbin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und teilte die Meinung des Nachlassgerichts, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Testamentvollstreckerzeugnisses vorliegen würden.

Auflage im Testament ist wirksam

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass insbesondere die von der Erblasserin der Erbin gemachte Auflage, wonach von der Erbin das Nachlassvermögen in eine Stiftung zu überführen ist, wirksam und bisher noch nicht erfüllt sei.

Insbesondere die Umsetzung dieser Auflage sei von der Testamentsvollstreckerin sicherzustellen.

Und anders als die Erbin beurteilte das Gericht die in diesem Zusammenhang gemachte Auflage durchaus als wirksam. Die der Erbin im Zusammenhang mit der Stiftung gemachten Handlungsanweisungen seien, so das OLG, bestimmt und deswegen wirksam.

Die Testamentsvollstreckerin könne dem Testament dezidiert entnehmen, welche Vorstellungen die Erblasserin gehabt habe und welche Handlungen die Erblasserin von ihr im Zusammenhang mit der Stiftung erwartete.

Testament muss keine Angaben zur Stiftungssatzung enthalten

Es sei im Sinne der Wirksamkeit der Auflage auch nicht erforderlich gewesen, dass die Erblasserin in ihrem Testament nähere Angaben zu der Stiftungssatzung bzw. zu dem Inhalt des zwischen Alleinerbin und dem Stiftungsträger abzuschließenden Rechtsgeschäfts gemacht habe.

Die von der Erblasserin beabsichtigten einzelnen Stiftungsleistungen werden, so das Gericht, durch den Stiftungsträger entsprechend der an dem Stiftungszweck ausgerichteten Fassung der Stiftungssatzung bewirkt. Abschließende Vorgaben der Erblasserin seien in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

Nur ergänzend wies das OLG darauf hin, dass auch für die von der Alleinerbin beantragte Entlassung der Testamentsvollstreckerin kein rechtlicher Anhaltspunkt gegeben sei.

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