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Wie kann eine im Testament gemachte Auflage des Erblassers durchgesetzt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Auflage im Testament kann vom Begünstigten nicht eingeklagt werden
  • Testamentsvollstrecker kann für Durchsetzung der Auflage sorgen
  • Erben können Vollziehung der Auflage einfordern

Dem Erblasser stehen im Rahmen der Regelung seiner Erbfolge verschiedene Instrumente zur Verfügung.

Er kann einen Erben einsetzen und dem Erben als seinem Rechtsnachfolger auf diesem Weg sein Vermögen oder zumindest Teile davon zukommen lassen.

Der Erblasser kann anstatt einer Erbeinsetzung sein Vermögen auch durch die Aussetzung eines Vermächtnisses auf einen von ihm ausgewählten Dritten übertragen. Nach Eintritt des Erbfalls hat der Vermächtnisnehmer dann das Recht, den Vermächtnisgegenstand zu fordern.

Auflage im Testament anordnen

Als dritte Variante, einem Begünstigten für den Erbfall etwas zukommen zu lassen, besteht für den Erblasser in der Aufnahme einer Auflage in seinem Testament. Bei einer Auflage bestimmt der Erblasser, dass sein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls eine bestimmte Leistung (oder auch ein bestimmtes Unterlassen) zugunsten des Begünstigten der Auflage erbringen müssen.

Auflagen finden sich in letztwilligen Verfügungen klassischerweise in Zusammenhang mit der vom Erblasser gewünschten Pflege seiner Grabstelle, die er im Wege einer Auflage vom Erben oder einem Vermächtnisnehmer sichergestellt wissen will. Häufig werden Auflagen auch zur Versorgung von Haustieren nach dem Erbfall eingesetzt, nachdem Tiere selber nicht rechtsfähig sind und deswegen als Erben oder Vermächtnisnehmer von vornherein ausscheiden.

Auflagenbegünstigter kann die Auflage nicht durchsetzen

Die Besonderheit der Auflage besteht aber darin, dass der in der Auflage Begünstigte die Vollziehung der Auflage nicht durchsetzen kann. Der in der Auflage Begünstigte hat kein Recht, das er beispielsweise vor Gericht einklagen könnte.

Der in der Auflage Begünstigte ist also auf die Hilfe Dritter angewiesen, um zu seinem Recht zu kommen.

Nach § 2194 BGB können Erben die Vollziehung einer Auflage verlangen. Erben haben also die Möglichkeit, die Umsetzung einer Auflage im Zweifel auch mit rechtlich verbindlichen Mitteln durchzusetzen.

Problematisch ist dieses Vollziehungsrecht zugunsten der Erben aber immer dann, wenn der oder die Erben selber mit der Auflage des Erblassers belastet sind.

Hat der Erblasser in seinem Testament zum Beispiel durch eine Auflage angeordnet, dass sein Erbe wenigstens auf einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Erbfall für einen standes- und ordnungsgemäßen Zustand der Grabstelle des Erblassers sorgen muss, dann hat der Erblasser selber naturgemäß keine Eingriffsmöglichkeiten mehr, wenn der Erbe nach nur einem Jahr das Interesse an der Grabpflege verliert.

Oder hat der Erblasser seinem Erben zur Auflage gemacht, dass dieser nach dem Erbfall den Hund des Erblassers aufnimmt und versorgt, dann kann der Erbe das Tier – sanktionslos – nur wenige Wochen nach dem Erbfall in ein Tierheim geben.

Testamentsvollstrecker kann die Durchsetzung der Auflage fordern und durchsetzen

Solchen oder ähnlichen Szenarien kann der Erblasser vorbauen, indem er neben der Auflage in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzt und diesen damit beauftragt, für die Vollziehung der Auflage zu sorgen.

Ein dergestalt beauftragter Testamentsvollstrecker hat im Ernstfall die Möglichkeit, auch einen mit der Auflage belasteten Erbe vor Gericht auf Vornahme der notwendigen Maßnahmen, die zur Umsetzung der Auflage erforderlich sind, in Anspruch zu nehmen.

Etwaige Kosten, die einem Testamentsvollstrecker bei der Durchsetzung einer Auflage entstehen, kann dieser nach § 670 BGB als Beauftragter vom Nachlass fordern.

Auch diese Kostenfolge, die am Ende auf Rechnung des Erben geht, wird einen mit einer Auflage belasteten Erben unter Umständen zur Umsetzung der Schritte, die zur Erfüllung der Auflage notwenig sind, bewegen.

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