Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Testament zugunsten einer wohltätigen Institution oder einer wohltätigen Stiftung – Worauf muss der Erblasser achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Stiftung kann zu Lebzeiten oder durch Anordnung im Testament gegründet werden
  • Bei einer Stiftung von Todes wegen müssen zentrale Punkte zur Stiftung im Testament geklärt werden
  • Übertragung seines Vermögens an eine Stiftung kann Pflichtteilsansprüche auslösen

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass ein Erblasser in seinem Testament Anordnungen zugunsten einer „wohltätigen Institution“ oder einer „wohltätigen Stiftung“ trifft.

Dies ist dann absolut unproblematisch, wenn es dem Erblasser mit diesen Anordnungen darum geht, einer bereits bestehenden Stiftung nach seinem Ableben etwas zukommen zu lassen.

Man kann eine bestehende Stiftung in seinem Testament als Allein- oder auch als Miterbe einsetzen oder zugunsten der Stiftung ein Vermächtnis anordnen.

Nach dem Eintritt des Erbfalls kann und wird die so bedachte Stiftung durch die Stiftungsorgane ihre Rechte wahrnehmen und entsprechend am Nachlass beteiligt.

Das Stiftungsgeschäft von Todes wegen in Testament oder Erbvertrag

Wesentlich komplizierter wird es in aller Regel, wenn der Erblasser beabsichtigt, nicht eine bestehende Stiftung in seinem Testament zu bedenken, sondern – gegebenenfalls unter seinem Namen – eine neue Stiftung zu gründen.

Das Gesetz sieht in den §§ 80 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich vor, dass eine Stiftung von einem Stifter sowohl zu dessen Lebzeiten als eben auch durch entsprechende Anordnungen in Testament oder Erbvertrag (Stiftung von Todes wegen) gegründet werden kann.

In letzterem Fall entsteht die Stiftung dann zwar erst nach dem Ableben des Erblassers, kann aber trotzdem dessen Erbe sein, § 84 BGB.

Die Probleme bei einer solchen „Stiftung von Todes wegen“ beginnen meist schon damit, dass die Anordnungen in dem Testament des Erblassers in Bezug auf die Stiftung alles andere als klar sind.

Vor dem OLG München wird um 45 Millionen Euro gestritten

So hatte es das OLG München in einem jüngst entschiedenen Fall (Beschluss vom 04.07.2017, Az.: 31 Wx 211/15) mit einer hoch betagten Erblasserin zu tun, die in diversen Testamenten ihren Willen niedergelegt hatte, wonach ihr Vermögen (in Höhe von rund 45 Mio. Euro) einer „wohltätigen Institution“ bzw. einer „wohltätigen Stiftung“ zukommen soll.

Wie nicht anders zu erwarten, wendeten Familienangehörige der Erblasserin nach deren Tod in dem vom OLG München behandelten Fall unter anderem ein, dass diese Anordnungen der Erblasserin viel zu unklar und unbestimmt seien, als dass man einen Willen der Erblasserin zu Gründung einer Stiftung von Todes wegen annehmen könne.

Tatsächlich ließen sich den Testamenten der Erblasserin in dem vom OLG München entschiedenen Fall keine Hinweise zur gewünschten Rechtsform der Stiftung, zu Name und Zweck der Stiftung oder zur Bildung des Stiftungsvorstands entnehmen.

Natürlich enthielten die Testamente der Erblasserin auch keine Satzung der zu gründenden Stiftung.

OLG München rettet das Testament der Erblasserin

Das OLG München behalf sich in dem entschiedenen Fall mit der gesetzlichen Regelung in § 83 S. 2 BGB. Danach gilt folgendes:

Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden.

Mit dieser gesetzlichen Regelung „rettete“ das Gericht den Willen der Erblasserin und entsprach dem Erbscheinsantrag der Stiftung. Die Stiftung konnte mithin alleinige Erbin des Millionenvermögens werden.

Damit es erst gar nicht zu solch intensiven und teuren Scharmützeln vor Gericht kommt, sollte jeder Erblasser, der an die Gründung einer Stiftung denkt oder sein Vermögen wohltätigen Zwecken zukommen lassen will, folgende zentrale Punkte berücksichtigen:

  • Man muss eine Stiftung nicht erst durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag gründen. Wesentlich unproblematischer ist regelmäßig die Gründung einer Stiftung zu Lebzeiten.
    Zu Lebzeiten hat der Erblasser die Möglichkeit, auf die – wichtige – Gründungsphase seiner Stiftung Einfluss zu nehmen und kann gegebenenfalls korrigierend eingreifen.

  • Soll die Stiftung doch erst durch eine Anordnung des Erblassers in seinem Testament oder Erbvertrag entstehen, dann müssen in diesem letzten Willen wichtige Fragen zu der Stiftung geklärt werden. Hierzu gehören der Name der Stiftung, deren Sitz sowie Angaben zum Zweck, zum Vermögen und zur Bildung des Vorstands der Stiftung, § 81 BGB. Auch eine Satzung der Stiftung soll in das Testament aufgenommen werden.

  • Überträgt der Erblasser sein ganzes Vermögen in seinem Testament an eine nach seinem Tod zu gründende Stiftung, muss der Stifter auch immer das gesetzliche Pflichtteilsrecht im Auge behalten.
    Mit einer Stiftung als alleiniger Erbin werden zwangsläufig gegebenenfalls vorhandene nahe Familienmitglieder wie Abkömmlinge oder der Ehepartner des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen.
    Die Stiftung muss sich mithin nach dem Eintritt des Erbfalls mit Pflichtteilsansprüchen der enterbten Familienmitglieder auseinander setzen. Gerade in den Fällen, in denen zum Stiftungsvermögen im wesentlichen wertvolle Kunstgegenstände oder Sammlungen gehören, können sich die auf die Zahlung von Geld gerichteten Pflichtteilsansprüche für die junge Stiftung zu einer erheblichen Hypothek auswachsen.

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