Schwarzgeld im Vermögen? Probleme bei der Vererbung!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schwarzgeld kann immer schwieriger verborgen werden
  • Erben haben die Pflicht, vom Erblasser hinterzogene Steuern nachzuentrichten
  • Erben droht wegen Schwarzgeld im Nachlass strafrechtlicher Ärger

Auch in Zeiten regelmäßig auftauchender „Steuer-CDs“ mit Daten deutscher Staatsbürger von Konten bei Banken in der Schweiz, Lichtenstein oder anderer vermeintlicher Steueroasen, soll es dem Vernehmen nach immer noch eine erhebliche Anzahl von in Deutschland steuerpflichtigen Bürgern geben, die zumindest einen Teil ihres Vermögens im Ausland deponiert haben ohne die Einnahmen aus diesen Anlagen ordnungsgemäß gegenüber dem deutschen Fiskus zu deklarieren.

Losgelöst von der nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit, dass sich Kontendaten dieses Personenkreises auf der nächsten CD befinden, die von den deutschen Behörden mit Billigung der Justiz angekauft werden, sorgen in der Zwischenzeit bereits zahlreiche zwischenstaatliche Verträge dafür, dass das Risiko, bei der Steuerhinterziehung entdeckt zu werden, immer größer wird.

So ist bereits seit dem Jahr 2006 in den Mitgliedsstaaten der EU ein europaweiter Kontenabruf über alle nationalen Grenzen hinweg grundsätzlich zulässig, wenn ein Ermittlungsverfahren der deutschen Behörden diese Auskunft erfordert.

Bankgeheimnis in der Schweiz zerbröselt immer mehr

Und auch in das seit Jahrzehnten von der Schweiz zäh verteidigte Bankgeheimnis kommt Bewegung. Mit dem Land, in dem Bundesbürger angeblich 150 Milliarden Schwarzgeld geparkt haben, hat man sich auf eine pauschale Abgeltungssteuer für die betroffenen Vermögen ab dem Jahr 2013 geeinigt.

Bis dahin wird wohl noch der ein oder andere Datenträger seinen Weg zu den deutschen Behörden finden …

Aber nicht nur die strafrechtliche Bedeutung von im Ausland angelegtem Schwarzgeld sollte dem Vermögensinhaber Anlass geben, über eine nach wie vor mögliche strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) nachzudenken.

Schwarzgeld? Probleme im Erbfall!

Auch erbrechtliche Probleme, die man sich mit dem Schwarzgeld fast zwangsläufig schafft, können ein Motiv sein, „klar Schiff“ zu machen.

Die Probleme bei der Vererbung von Schwarzgeld fangen bereits da an, wo der Erblasser mit dem Gedanken spielt, sein Vermögen an mehr als nur einen Erben weiterzugeben.

Die Erben von schwarzem Vermögen trifft nämlich eine unverzügliche Berichtigungspflicht hinsichtlich des bisher nicht versteuerten Vermögens, § 153 AO.

Kommt der Erbe dieser Pflicht nicht nach, macht er sich selber wegen Steuerhinterziehung strafbar. Dieses Risiko mag – ganz nach persönlicher Risikobereitschaft – für einen Alleinerben noch hinnehmbar sein.

In einer Erbengemeinschaft drohen bei Existenz von Schwarzgeld massive Probleme

Es wird jedoch bei einem Miterben als Mitwisser unkalkulierbar. Die Auseinandersetzung einer Erbschaft unter mehreren Erben verläuft erfahrungsgemäß nur in den seltensten Fällen konfliktfrei ab.

Da verschärft natürlich ein mögliches Drohpotential durch einen Erben, das Steuerdelikt zu Anzeige zu bringen, die Ausgangslage unter den Miterben beträchtlich.

Auch die Einsetzung eines Testamentvollstreckers verbietet sich dem Grunde nach, wenn zu dem Nachlass auch nicht versteuertes Auslandsvermögen gehört.

Zu den ureigenen Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört nämlich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, dessen Richtigkeit er gegebenenfalls an Eides Statt zu versichern hat.

Steuerliche Pflichten für den Testamentsvollstrecker

Noch gravierender sind aber steuer- und steuerstrafrechtliche Konsequenzen, die einen Testamentsvollstrecker treffen, wenn er trotz Kenntnis von Schwarzgeld den Fiskus nicht unverzüglich informiert.

Der Testamentsvollstrecker haftet nämlich als so genannter Vermögensverwalter nach § 34 AO bei einer grob fahrlässigen Verletzung der ihm auferlegten Pflichten selber für hinterzogene Steuern, § 69 AO, und kann sich auch selber strafbar machen, § 370 AO.

Ebenfalls fällt für den Erblasser, der Schwarzgeld in seinem Vermögen hat, die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft aus, wenn er den Vorerben nicht in größere Probleme bringen will, wenn dieser vom Nacherben nach § 2130 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufgefordert wird, Rechenschaft über die Erbschaft abzulegen.

Dasselbe Problem stellt sich, wenn der Erblasser beabsichtigt, in seinem Testament einen Nießbrauch über den Teil des Vermögens anzuordnen, der auch das Schwarzgeld umfasst.

Offenbarungspflicht beim Nießbrauch

Auch beim Nießbrauch sind nämlich Nießbrauchsbegünstigter und Eigentümer verpflichtet, an einem Verzeichnis über den Bestand des Nießbrauchsgegenstandes mitzuwirken, § 1035 BGB. Auch hierdurch entsteht eine zwangsläufig unerwünschte Offenbarungssituation.

Und schließlich läuft der Erblasser, der eine vorweggenommene Erbfolge durch den Abschluss von Erb- oder Pflichtteilsverzichtsverträgen mit nächsten Angehörigen flankieren will, Gefahr, dass diese Verträge nachträglich angefochten werden, wenn er bei Vertragsschluss die Existenz von Schwarzgeld verschweigt.

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