Schwarzgeld geerbt - was ist zu tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man muss das Schwarzgeld unverzüglich bei den Finanzbehörden anzeigen
  • Unterlassen der Anzeige verwirklicht einen Straftatbestand
  • Kritische Situation bei mehreren Erben in einer Erbengemeinschaft

Alleine in der Schweiz haben Deutsche nach Schätzungen von Experten derzeit Schwarzgeld in Höhe von 150 Milliarden Euro gebunkert.

Da bleibt es nicht aus, dass solche gegenüber dem deutschen Fiskus nicht deklarierten Gelder auch einmal in eine Erbschaft fallen.

Auf den oder die betroffenen Erben kommen mit einer solchen Erbschaft von Schwarzgeld jedoch nicht nur massive steuerrechtliche Probleme zu. Unter Umständen ist man als Erbe sogar gezwungen, sich mit strafrechtlichen Vorwürfen auseinander zu setzen.

Erkennt man als Erbe, dass sich in dem übernommenen Nachlass Schwarzgeld befindet, so ist man nach den Vorschriften der Abgabenordnung dazu verpflichtet, dies den Steuerbehörden unverzüglich anzuzeigen und die noch vom Erblasser abgegebene Steuererklärung zu berichtigen, zu ergänzen oder unterbliebene Angaben nachzuholen.

Unverzüglich im Sinne des Gesetzes meint dabei "ohne schuldhaftes Zögern".

Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter haben eine Anzeigepflicht

Betroffen von dieser Anzeigepflicht sind neben dem oder den Erben auch ein Testamentsvollstrecker und der Nachlaßverwalter. Anzuzeigen ist jede Kenntnis von einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Steuererklärung, die eine Verkürzung der Steuer möglich macht.

Kommt man als Erbe oder sonstiger Anzeigepflichtiger dieser Pflicht zur Anzeige ordnungsgemäß und in vollem Umfang nach, so wird der Fiskus die vom Erblasser hinterzogenen Steuern auf Grundlage der neuen Erkenntnisse nachträglich festsetzen und erheben, d.h. als so genannte Erblasserschuld gegenüber dem Nachlass geltend machen.

Bei nicht deklarierten Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb werden dann beispielsweise nachträglich die Einkommenssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag fällig.

Möglicher Straftatbestand der Steuerhinterziehung

Auf diesem Weg wird aus einem vererbten Schwarzgeldbetrag in Höhe von angenommen Euro 100.000,00 unter Umständen sehr schnell eine Summe im unteren fünfstelligen Bereich, die schließlich bei dem Erben ankommt.

Kommt man hingegen als Erbe der Pflicht zur Anzeige von Schwarzgeld wissentlich nicht nach, so verwirklicht man einen Steuerstrafbestand und begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Hierfür reicht es aus, wenn man mit so genanntem bedingten Vorsatz gehandelt hat, also zumindest billigend in Kauf nimmt, dass durch die Nichtanzeige des Schwarzgeldes eine Steuerverkürzung eintreten kann.

Steuerhinterziehung wird empfindlich bestraft

Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder die Verhängung einer Geldstrafe vor.

Unterlässt man als Erbe auch weiterhin, die zuständigen Steuerbehörden von dem vorzugsweise im Ausland geparkten Schwarzgeld zu unterrichten und vereinnahmt man aber zukünftig die Zinseinkünfte aus diesen Geldanlagen, so begeht man wiederum eine Steuerhinterziehung.

Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen wurde mit Wirkung zum Ende des Jahres 2008 vom Gesetzgeber von fünf auf zehn Jahre angehoben.

Erpressungspotential in Erbengemeinschaften

Gerade bei Erbengemeinschaften, wenn also mehrere Personen am Nachlass beteiligt sind, sollten neben Gründen der Steuerehrlichkeit rein praktische Erwägungen dazu führen, dass man sich im Falle von Schwarzgeld nicht auf den riskanten Weg der Steuerhinterziehung einlässt.

Bei einer Erbengemeinschaft reicht ein einziges Mitglied aus, das seinen gesetzlichen Offenbarungspflichten nachkommen will, aus, um alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ebenfalls zur Offenlegung zu zwingen.

Nachdem es bei der Abwicklung von Erbschaften in aller Regel nie vollkommen konfliktfrei zugeht, wird mit einer solchen Konstellation und dem Verschweigen von Schwarzgeld zusätzliches Droh- und auch Erpressungspotential geschaffen.

Banken haben gegenüber dem Fiskus eine Anzeigepflicht

Schließlich sollte jeder, der mit dem Gedanken spielt, Schwarzgeld gegenüber den Steuerbehörden zu verschweigen, darüber nachdenken, dass es umfangreiche und gesetzlich normierte Anzeigepflichten von Vermögensverwahrern, Vermögensverwaltern und Versicherungsunternehmen gibt, denen diese Institutionen in der Regel binnen eines Monats nach dem Todesfall gegenüber den Steuerbehörden nachkommen müssen.

Dieser Anzeigepflicht unterliegen in jedem Fall inländische Kreditinstitute, aber auch Niederlassungen ausländischer Banken in Deutschland und ebenso unselbstständige Zweigstellen inländischer Banken im Ausland.

Erkennt man als Erbe, dass sich Schwarzgeld im Nachlass befindet, sollte man vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund vertieft darüber nachdenken, dass man sich durch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) zumindest strafrechtlichen Ärger vom Hals halten kann.

Wer als Erbe unrichtige Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft.

Mögliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Wie oben bereits erwähnt, bezieht sich die Offenbarungspflicht des Erben im Rahmen einer Selbstanzeige nicht nur auf zukünftig zu erzielende Einnahmen, sondern er muss auch quasi stellvertretend für den Erblasser posthum gegenüber dem Finanzamt für die Vergangenheit reinen Tisch machen.

Der Erbe muss nämlich nicht nur eine inhaltlich vollständige und richtige Erbschaftsteuererklärung abgeben und darf selbstverständlich nicht die – unversteuerten – Zinseinnahmen aus Schwarzgeldkonten in Liechtenstein oder der Schweiz gegenüber dem Fiskus weiter verschweigen.

Ihn trifft vielmehr eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO hinsichtlich solcher Steuererklärungen, die vom Erblasser in der Vergangenheit nicht korrekt abgegeben wurden. Zeitliche Grenze ist hier die Verjährung der vom Erblasser hinterzogenen Steuern.

Nimmt der Erbe die Berichtigung nicht vor, obwohl er erkennt, dass es in der Vergangenheit zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, macht er sich einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen schuldig.

Eine Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn man die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festzusetzenden angemessenen Frist nachentrichtet. Der Betrag ist mit einem Zinssatz von 0,5 v.H. für jeden vollen Monat (6% im Jahr) zu verzinsen, § 235 AO.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Schwarzgeld im Vermögen? Probleme bei der Vererbung!
Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung werden 2015 auch für Erben und Erblasser verschärft
Haftung des Erben für Schulden, die vom Erblasser stammen
Bestehen Haftungsrisiken für den Erben?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht