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Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung werden 2015 auch für Erben und Erblasser verschärft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schwarzgeld des Erblassers betrifft jeden Erben
  • Bei Steuertricksereien droht eine Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahre
  • Eine strafbefreiende Selbstanzeige muss umfassend sein

Nicht erst der Steuerstrafprozess gegen eine bayerische Fußballikone hat die Bedeutung und die Notwendigkeit der Steuerehrlichkeit für jeden Bürger neu ins Bewusstsein gerufen.

In Zeiten immer neuer Ankäufe so genannter „Steuer-CDs“ von Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute durch die Finanzbehörden und in Anbetracht vor sich hin bröckelnder Bankgeheimnisse in ehemals als „sicher“ eingestuften Ländern wird das Eis für Zeitgenossen, die ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nur partiell offenbaren wollen, immer dünner.

Das Verständnis des Staates für illegale Steuervermeidungsstrategien nimmt immer weiter ab. Auch um dem Vorwurf zu begegnen, dass sich Steuersünder relativ einfach durch eine so genannte strafbefreiende Selbstanzeige vor einer im Gesetz vorgesehenen Geld- oder eben auch Freiheitsstrafe retten können, werden die Regeln zur Selbstanzeige mit Wirkung zum 01.01.2015 nochmals verschärft.

Im Interesse einer konsequenten Bekämpfung von Steuerhinterziehung sollen zu Beginn des Jahres 2015 Vorschriften der Abgabenordnung geändert und angepasst werden. Dabei soll den Steuersündern zwar grundsätzlich weiter der Weg zu einer strafbefreienden Selbstanzeige offen bleiben, die Konditionen für die Betroffenen werden aber deutlich ungünstiger.

Erblasser und Erben sind betroffen

Dabei müssen sich nicht nur Erblasser, die ihr Geld in der Schweiz, in Lichtenstein oder an noch exotischeren Plätzen gebunkert haben, mit den Neuerungen im Steuerstrafrecht beschäftigen.

Auch die Erben kommen sehr schnell mit strafrechtlichen Bestimmungen in Konflikt, wenn sich im Nachlass unversteuertes Schwarzgeld befindet. Stellen Erben fest, dass der Erblasser zu Lebzeiten seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nur zum Teil nachgekommen ist, müssen sie handeln.

Nach § 153 AO (Abgabenordnung) sind Erben verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis fehlende oder fehlerhafte Steuererklärungen des Erblassers den Steuerbehörden anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.

Pokert der Erbe an dieser Stelle und setzt er darauf, dass die Unehrlichkeit des Erblassers nicht entdeckt wird, dann schwebt auch über ihm das ständige Damoklesschwert eines Steuerstrafverfahrens.

Das Unterlassen der Berichtigung einer Steuererklärung nach § 153 AO stellt einen Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar und kann in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren sanktioniert werden.

Der Erbe kann die strafbefreiende Selbstanzeige nutzen

Hat der Erbe die Gelegenheit zur Steuerberichtigung nach § 153 AO verpasst, kann er hoffen, nicht erwischt zu werden oder eben die Chance zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO nutzen.

Entscheidet sich der Erbe für die Selbstanzeige und ist diese auch vollständig und wirksam, dann muss der Erbe zwar keine Bestrafung fürchten, ist aber gleichwohl verpflichtet, sämtliche hinterzogenen Steuern mitsamt Hinterziehungszinsen, § 235 AO, und zuzüglich einer Strafsteuer von 5% der hinterzogenen Steuer zu zahlen, wenn die verkürzte Steuer einen Betrag von 50.000 € je Tat übersteigt (Stand bis Ende 2014), § 398a AO.

Die neuen Regelungen zur Selbstanzeige bieten schlechtere Konditionen

Ab 2015 können Erbe und Erblasser als Steuersünder mit weniger Nachsicht des Fiskus rechnen.

Dies äußert sich zum einen darin, dass die Strafzuschläge, die auf die hinterzogenen Steuern gezahlt werden müssen, um in den Genuss der Strafbefreiung zu kommen, drastisch angehoben wurden.

Hatte sich der Staat bis Ende 2014 noch damit begnügt, lediglich ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro einen Strafzuschlag in Höhe von pauschal 5% zu fordern, so gelten ab dem 01.01.2015 folgende Regelungen:

  • Die Grenze, bis zu der generell von einer Strafverfolgung nach erfolgter Selbstanzeige abgesehen wird, wird von 50.000 Euro auf 25.000 Euro gesenkt, § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO neu.
  • Bei über 25.000 Euro und bis zu 100.000 Euro hinterzogenen Steuern wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern ein Geldbetrag in Höhe von 10% der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse gezahlt wird, § 398a Abs. 1 Nr. 2a AO neu.
  • Bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 100.000 Euro und 1 Mio. Euro beträgt der Strafzuschlag 15%, § 398a Abs. 1 Nr. 2b AO neu.
  • Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 1 Mio. Euro beträgt der Strafzuschlag 20%, § 398a Abs. 1 Nr. 2c AO neu.

Neben dem gegebenenfalls zu zahlenden Strafzuschlag nach § 398a AO müssen vom Steuersünder auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO unverzüglich entrichtet werden, um in den Genuß der Strafffreiheit zu kommen, § 371 Abs. 3 AO neu.

Die Verjährungsvorschriften ändern sich

Nachteilig wirkt sich für Steuerhinterzieher auch die Änderung der Verjährungsvorschriften aus.

So müssen vom Steuersünder im Rahmen der Selbstanzeige vollständige Angaben mindestens zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen und für diesen Zeitraum auch die Steuern nachgezahlt werden, § 371 Abs. 1 AO neu.

Weiter wird ab 2015 die so genannte Anlaufhemmung für Kapitalertragssteuern für Kapitalerträge, die aus Anlagen in Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, hinausgeschoben.

Für diese Kapitalerträge beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 Abs. 6 AO neu.

Wer also sein Geld beispielsweise in Hong Kong gelagert hat und in Deutschland zwar steuerpflichtig ist aber auf die Erträge keine Steuern abführt, kann künftig wesentlich länger vom Fiskus auf Zahlung von hinterzogener Kapitalertragssteuer in Anspruch genommen werden.

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