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Schmuck, Gemälde und sonstige Wertsachen ohne Streit unter mehreren Erben verteilen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann Regeln für die konkrete Verteilung des Nachlasses anordnen
  • Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung als Mittel der Wahl
  • Man kann den Erben auch aufgeben, die Verteilung des Nachlasses durch den Würfel zu klären

Wenn sich ein Erblasser zu Lebzeiten daran macht, in seinem Testament sein Vermögen unter mehreren in Frage kommenden Erben zu verteilen, dann stößt er zuweilen auf größere Probleme.

Besteht der zu verteilende Nachlass nämlich aus diversen mehr oder weniger werthaltigen Nachlassgegenständen, dann muss sich der Erblasser entscheiden, ob er seinen Nachkommen Regeln für die Verteilung der Wertgegenstände mit auf den Weg geben will.

Unterlässt es der Erblasser, hier zweckentsprechende Regelungen in sein Testament aufzunehmen, dann verbleibt es bei der Einsetzung von zwei oder mehr Erben dabei, dass die Erben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam Eigentümer sämtlicher Nachlassgegenstände werden.

Ein Erbe allein kann einen bestimmten Nachlassgegenstand nicht für sich in Anspruch nehmen. Können sich die Erben über die konkrete Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände nicht einigen, muss der Nachlass am Ende der Tage veräußert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt werden.

Anordnungen im Testament sorgen für friedliche Nachlassauseinandersetzung

Will der Erblasser ein solches für die Erben eher unangenehmes Prozedere vermeiden, kann und muss er durch Anordnungen in seinem Testament sicherstellen, dass er für die Verteilung seines Nachlasses verbindliche Regeln in sein Testament aufnimmt.

Hat der Erblasser beispielsweise zu Lebzeiten eine ansehnliche Sammlung von wertvollen Schmuckstücken erworben und will er die einzelnen Schmuckstücke an verschiedene Erben verteilen, dann hat er folgende Möglichkeiten:

Wenn sich der Erblasser darüber im Klaren ist, welches Schmuckstück an welchen Erben gehen soll, dann kann er durch die Aufnahme einer so genannten Teilungsanordnung bzw. eines so genannten Vorausvermächtnisses in seinem Testament für Ordnung sorgen.

Anspruch eines Erben auf Überlassung eines bestimmten Nachlassgegenstandes

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis geben dem Erben einen Anspruch gegen alle anderen Erben auf Überlassung eines konkreten Nachlassgegenstandes.

Erbe A kann also zum Beispiel von Erbe B, C und D verlangen, dass ihm der durch Teilungsanordnung bzw. Vorausvermächtnis zugewandte Diamantring des Erblassers zu Alleineigentum überlassen wird.

Es gibt dabei jedoch einen gewichtigen Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis.

Beim Vorausvermächtnis wendet der Erblasser dem betroffenen Erben neben dessen Erbteil mit dem Vorausvermächtnis einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil zu, ohne dass sich der Betroffene diesen Vorteil auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsste.

Keine Anrechnung eines Vorausvermächtnisses auf den Erbteil

Im obigen Beispielsfall erhält der Erbe A also im Ergebnis mehr aus dem Nachlass des Erblassers. Den Diamantring bekommt er vorab. Der restliche Nachlass ist entsprechend der Erbquoten zu verteilen.

Eine Anrechnung des Wertes des Diamamtrings auf den Erbteil erfolgt beim Vorausvermächtnis nicht.

Bei einer vom Erblasser angeordneten Teilungsanordnung muss sich der Betroffene den vorab erhaltenen Vermögensvorteil hingegen auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

Der Erbe A erhält im Falle einer Teilungsanordnung im vorgenannten Beispielsfall demnach zwar ebenfalls vorab den Diamantring, er bekommt aber vom Restnachlass weniger, weil er sich den Wert des Rings auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.

Man kann auch den Erben die Zuordnung von Nachlassgegenständen überlassen

Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung funktionieren immer dann gut, wenn der Erblasser weiß, welchen Vermögensgegenstand er welchem Erben zuordnen will.

Schwieriger wird es in den Fällen, in denen der Erblasser zwar mehrere Vermögensgegenstände besitzt, er aber nicht abschätzen kann, an welchen Gegenständen die einzelnen Erben ein besonderes Interesse haben.

Wenn es hier beispielsweise um die Verteilung größerer Schmucksammlungen geht, hat es sich bewehrt, wenn der Erblasser den Erben für die Verteilung Spielregeln an die Hand gibt.

Erben können um die Verteilung von Nachlassgegenständen würfeln

Denkbar ist zum Beispiel, entweder das Los über die konkrete Zuordnung entscheiden zu lassen oder den Erben aufzugeben, nach Eintritt des Erbfalls durch Würfeln zu ermitteln, in welcher Reihenfolge sich die Erben konkrete Nachlassgegenstände aussuchen dürfen.

Derjenige Erbe, der die höchste Zahl würfelt, darf sich dann beispielsweise als erster aussuchen, was er von dem Schmuck des Erblassers erhalten will.

Wenn der Erblasser dann in seinem Testament auch noch klarstellt, ob das auf diesem Weg ermittelte Übernahmerecht in Form einer Teilungsanordnung oder eines Vorausvermächtnisses gedacht ist, dann hat er möglicherweise viel für eine friedliche Auseinandersetzung der Erbschaft getan.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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