Einen Erben bevorzugen – Vorausvermächtnis anordnen
- Durch ein Vorausvermächtnis kann man einem Erben besonders bedenken
- Ein Vorausvermächtnis muss in Testament oder Erbvertrag angeordnet werden
- Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung beachten!
Oft versuchen Erblasser ihre Erbfolge vor allem „gerecht“ zu regeln.
So werden zum Beispiel mehrere Kinder dann in einem Testament als Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt. Tritt dann der Erbfall ein, so erhalten alle Miterben rechnerisch den gleichen Anteil am Erblasservermögen.
Trotz aller Gerechtigkeitserwägungen ist es dem Erblasser aber zuweilen ein Anliegen, einen bestimmten Erben heraus zu heben und besonders zu behandeln.
Sei es, weil dieser Erbe zu Lebzeiten des Erblassers zu kurz gekommen ist oder die anderen Erben bereits lebzeitige Zuwendungen erhalten haben.
Ein Erbe kann ein Vorausvermächtnis erhalten
Das erbrechtliche Mittel zum Zweck der Bevorzugung eines von mehreren Erben ist das so genannte Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Dabei ist es kein Widerspruch in sich, wenn man einem „Erben“ gleichzeitig ein „Vermächtnis“ zuwendet. Grundsätzlich muss zwar zwischen der Benennung eines Erben, der Erbeinsetzung, einerseits und der Zuwendung eines Vermächtnisses auf der anderen Seite streng unterschieden werden.
Es ist jedoch nach § 2150 BGB möglich, einem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermächtnis zukommen zu lassen.
Wie ordnet man ein Vorausvermächtnis an?
Ein Vorausvermächtnis muss zwingend in Testament oder Erbvertrag vom Erblasser angeordnet werden.
Wenn der Erblasser einem Miterben zum Beispiel einen Geldbetrag als „Extra“ zuwenden will, würde eine Formulierung im Testament beispielhaft wie folgt lauten:
Das jüngste meiner Kinder, Lukas, hat zu Lebzeiten am wenigsten von mir erhalten. Ich ordne vor diesem Hintergrund an, dass mein Kind Lukas als Vorausvermächtnis ohne Anrechnung auf seinen Erbteil einen mit Erbfall fällig werdenden Geldbetrag in Höhe von 10.000 Euro erhalten soll.
Wie wirkt sich ein Vorausvermächtnis aus?
Ist ein Vorausvermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet, dann erhält der Vermächtnisnehmer (und Miterbe) diesen Vermögensgegenstand vorab und ohne Anrechnung auf seinen Erbteil.
Im obigen Beispielsfall würde der Miterbe also (so vorhanden) zunächst einen Betrag in Höhe von Euro 10.000 aus dem Nachlass erhalten.
Nach Auszahlung dieses Betrages und entsprechender Schmälerung des Nachlasses wird das restliche Vermögen des Erblassers dann entsprechend den vom Erblasser angeordneten Erbquoten unter den Erben verteilt.
Abgrenzung zur Teilungsanordnung
Der Erblasser tut gut daran, in seinem Testament klarzustellen, ob er einem Miterben tatsächlich ein „Plus“ zu seinem Erbteil zuwenden, oder ob er nur Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen will.
Nur in ersterem Fall liegt nämlich ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB vor. Bei einer hiervon abzugrenzenden Anordnung für die Auseinandersetzung (Welcher Erbe soll welchen Nachlassgegenstand erhalten?) spricht man von einer bloßen Teilungsanordnung, § 2048 BGB.
Bei einer Teilungsanordnung besteht im Gegensatz zum Vorausvermächtnis eine wertmäßige Ausgleichspflicht der Erben untereinander.
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