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Die Teilungsanordnung - Der Erblasser verteilt in seinem Testament sein Vermögen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei einer Erbengemeinschaft kann eine Teilungsanordnung friedensstiftend wirken.
  • Teilungsanordnung verschafft Anspruch gegen Miterben auf Überlassung eines Gegenstandes.
  • Ist der Gegenstand mehr Wert als der Erbteil, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlässt, dann entsteht nach dem Eintritt des Erbfalls kraft Gesetz und zwangsläufig eine so genannte Erbengemeinschaft.

Ob die Erben wollen, oder nicht, werden sie im Rahmen einer solchen Erbengemeinschaft zunächst einmal für einen gewissen Zeitraum zusammen geschweißt. Kein Erbe hat das Recht, sich in diesem Fall seinen Anteil an der Erbschaft einfach zu nehmen.

Die Erben müssen den Nachlass verteilen

Die Gemeinschaft der Erben ist vielmehr "auseinander zu setzen". Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass die Erbschaft unter den mehreren Erben zu verteilen ist.

Eine solche Verteilung des Erbes unter mehreren Erben kann absolut unproblematisch verlaufen. Wird der Erblasser beispielsweise von seinen zwei Kindern beerbt und besteht sein Vermögen lediglich aus einem Bankguthaben in Höhe von 100.000 Euro, dann erhält jedes der Kinder im Rahmen der Erbauseinandersetzung eben 50.000 Euro.

Besondere Vorkehrungen für die Erbauseinandersetzung muss der Erblasser in solch einem einfach gelagerten Fall nicht treffen.

Bei komplexen Nachlässen sollte der Erblasser den Erben Hilfestellung geben

Ganz anders kann das aber aussehen, wenn der Erblasser neben Bargeld auch noch über umfassendes weiteres Vermögen verfügt.

Befinden sich im Nachlass beispielsweise Immobilien, Familienschmuck, eine wertvolle Gemäldesammlung und ein florierendes Unternehmen, dann tut der Erblasser gut daran, sich noch zu Lebzeiten neben der Frage, wen er als Erbe einsetzen will, über die konkrete Verteilung seines Nachlasses unter den mehreren Erben Gedanken zu machen.

Wenn der Erblasser nämlich in seinem Testament einerseits mehrere Erben einsetzt, das Testament aber andererseits keine Hinweise dazu enthält, wie das Vermögen unter den Erben verteilt werden soll, dann kann es nach Eintritt des Erbfalls für alle Beteiligten eher ungemütlich werden.

Die Erben müssen sich einigen

Die Erben sind nämlich in diesem Fall darauf angewiesen, sich über die konkrete Verteilung des Nachlasses zu einigen. Als Parameter für eine solche Einigung haben die Erben dabei zunächst nur die jeweiligen Erbquoten, mit denen sie am Nachlass beteiligt sind.

Wenn der letzte Wille des Erblassers aber darüber hinaus keine weiteren Angaben enthält, dann müssen sich im Extremfall eine Handvoll Erben, die mit unterschiedlichsten Quoten am Nachlass beteiligt sind, über die Aufteilung von Schmuck, Gemäldesammlung, Geld, Immobilien und Unternehmen verständigen.

Man muss kein Prophet sein, um voraussagen zu können, dass eine solche Einigung unter mehreren Erben nicht immer gelingt und in der Konsequenz die staatlichen Gerichte für eine Teilung des Nachlasses und eine Befriedung unter den Erben sorgen dürfen.

Erblasser kann durch Teilungsanordnung für Ruhe sorgen

Wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten sicherstellen will, dass nach Eintritt des Erbfalls kein großer Streit zwischen den Erben ausbricht, dann hat er verschiedene Möglichkeiten, die Abwicklung des Nachlasses in geregelte Bahnen zu lenken.

Eine Möglichkeit besteht für den Erblasser darin, im Testament einen so genannte Teilungsanordnung aufzunehmen. Eine solche Teilungsanordnung verschiebt nicht die Erbteile unter den mehreren Erben.

In einer Teilungsanordnung kann der Erblasser vielmehr nur eine Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände auf einzelne Erben vornehmen.

So kann der Erblasser in seinem Testament zum Beispiel wie folgt formulieren:

Für die Auseinandersetzung unter meinen Erben A, B und C ordne ich folgendes an:

Meine Ehefrau A soll im Wege der Teilungsanordnung das am Tegernsee, Uferstraße 1, gelegene Hausgrundstück, eingetragen im Grundbuch … erhalten. Mein Sohn B soll ebenfalls im Wege der Teilungsanordnung mein bei der Sparkasse gehaltenes Aktiendepot erhalten. Meine Tochter C erhält im Wege der Teilungsanordnung meine in einem Schließfach bei der Deutschen Bank in München lagernde Goldmünzensammlung.

Meine Erben haben sich diese durch vorgenannte Teilungsanordnungen gemachte Zuwendungen auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen und einen eventuellen Mehrwert an die anderen Erben auszugleichen.

Die Wirkung einer Teilungsanordnung

Durch eine Teilungsanordnung in seinem Testament verschafft der Erblasser dem betroffenen Erben einen Anspruch gegen die anderen Erben auf Überlassung und Übereignung des jeweiligen Nachlassgegenstandes.

In dem vorgenannten Beispielsfall kann die Ehefrau also von den beiden Kindern verlangen, dass die Kinder an einer Überschreibung des Eigentums an dem Hausgrundstück auf die Ehefrau als alleinige Eigentümerin teilnehmen.

Eine Teilungsanordnung wirkt also nicht unmittelbar rechtsgestaltend in dem Sinne, dass der durch Teilungsanordnung zugewiesene Gegenstand unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls auf den Begünstigten der Teilungsanordnung übergehen würde.

Jede Teilungsanordnung bedarf vielmehr des Vollzugs unter den beteiligten Erben.

Eine Teilungsanordnung erspart den Erben aber jede Diskussion darüber, wer den durch Teilungsanordnung zugewiesenen Nachlassgegenstand erhalten soll. Diese Diskussion hat der Erblasser den Erben abgenommen.

Einvernehmlich können sich die Erben freilich über die vom Erblasser vorgenommene Zuordnung der einzelnen Nachlassgegenstände hinwegsetzen und eine andere Verteilung vornehmen.

Eine wertverschiebende Teilungsanordnung ist auszugleichen

Eine Teilungsanordnung bewirkt aber immer nur eine Zuordnung von einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbquoten der einzelnen Erben, die wirtschaftliche Beteiligung der einzelnen Erben an der Erbschaft, bleiben trotz Teilungsanordnung immer unverändert.

Das kann aber dazu führen, dass eine Teilungsanordnung, die einem Erben einen Vermögensgegenstand zuweist, der mehr Wert ist, als es seinem Erbteil entspricht, an die anderen Erben einen monetären Ausgleich zu bezahlen hat.

Weigert sich ein Erbe, diese Ausgleichzahlung zu leisten, dann wird die Teilungsanordnung hinfällig.

Ohne gegebenenfalls fällige Ausgleichzahlung hat der betroffene Erbe also auch keinen Anspruch gegen die anderen Erben, dass ihm diese den fraglichen Nachlassgegenstand zu Alleineigentum überlassen.

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