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Wenn ein Nachlassgericht in einem Erbscheinverfahren die Frage der Testierfähigkeit einer Erblasserin klären will, muss es einen Sachverständigen bei einer Zeugenbefragung hinzuziehen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 18.12.2024 – 33 Wx 153/24 

  • In einem Erbscheinverfahren trifft ein Rechtspfleger eine Entscheidung zur Frage der Testierfähigkeit einer Erblasserin
  • Der Rechtspfleger versäumt es, rechtzeitig einen Sachverständigen einzubinden
  • Der Rechtspfleger war darüber hinaus für die Entscheidung nicht zuständig

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Erbscheinverfahren zu klären, in welchem Umfang ein Nachlassgericht einen Sachverständigen zur Klärung der Frage der Testierfähigkeit einer Erblasserin einschalten muss.

In der Angelegenheit war eine ledige Erblasserin kinderlos im Oktober 2021 verstorben.

Im Januar 2020 hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament errichtet und in diesem Testament die Tochter ihres Cousins als Alleinerbin eingesetzt.

Seit dem April 2020 stand die Erblasserin unter Betreuung.

Es gibt ein Gutachten über die Erblasserin aus dem Betreuungsverfahren

In dem Betreuungsverfahren war im April 2020 ein Sachverständigengutachten über die Erblasserin erstellt worden, das nahe legte, dass die Erblasserin geschäfts- und testierunfähig ist.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Testamentserbin bei dem zuständigen Nachlassgericht Rosenheim die Erteilung eines Erbscheins.

Ein Rechtspfleger am Nachlassgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass sich aus dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten ergebe, dass die Erblasserin testierunfähig und das Testament daher unwirksam gewesen sei.

Die Erbin legt Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein

Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Erbin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG gab dieser Beschwerde statt und ordnete weitere Ermittlungen durch das Nachlassgericht an.

Der Rechtspfleger am Nachlassgericht wurde daraufhin aktiv und holte schriftliche Zeugenaussagen des Hausarztes der Erblasserin, behandelnder Klinikärzte, der Nachbarn der Erblasserin und der Mieterin der Erblasserin sowie deren Tochter ein.

Auf Grundlage dieser schriftlichen Zeugenaussagen beauftragte der Rechtspfleger daraufhin einen Sachverständigen mit der Klärung der Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments testierfähig gewesen war.

Bei der Erblasserin lag eine demenzielle Erkrankung vor

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bei der Erblasserin wohl eine Demenz vorgelegen habe, die Frage aber, ob die Demenz auch zur Testierunfähigkeit der Erblasserin geführt habe, weiter aufgeklärt werden müsse.

Der Rechtspfleger am Nachlassgericht ordnete daraufhin eine mündliche Zeugenbefragung an, ohne jedoch den Sachverständigen zu diesem Termin zu laden.

Nach diesem Termin stand dann für den Rechtspfleger fest, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen war und er wies den Erbscheinsantrag abermals ab.

Die Erbin legt auch gegen die zweite Ablehnung ihres Antrags Beschwerde ein

Auch gegen diese Entscheidung legte die Erbin aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG hob daraufhin auch die zweite Entscheidung des Rechtspflegers auf.

Das OLG warf dem Rechtspfleger vor, dass er seine Entscheidung ohne eine weitere Anhörung des Sachverständigen getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Erbin verletzt habe.

Weiter sei der Rechtspfleger am Nachlassgericht für die Entscheidung gar nicht zuständig gewesen.

Vielmehr hätte der Rechtspfleger die Sache in dem Moment, in dem es in dem Verfahren um die Würdigung von Beweisen ging, an den Richter am Nachlassgericht abgeben müssen.

Im Ergebnis musste sich nunmehr ein Richter am Nachlassgericht nochmals mit der Angelegenheit beschäftigen.

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