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In einer Erbscheinsangelegenheit entscheidet beim Nachlassgericht der Rechtspfleger und nicht der Richter – Entscheidung wird vom OLG aufgehoben!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 13.01.2021 – 3 W 118/20

  • Nach Erteilung eines Erbscheins taucht ein neues Testament auf
  • Der erteilte Erbschein wird von der Rechtspflegerin als unrichtig eingezogen
  • Im Beschwerdeverfahren wird festgestellt, dass die Rechtspflegerin gar nicht hätte entscheiden dürfen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte darüber zu entscheiden, ob die Entscheidung des Nachlassgerichts Göttingen über die Einziehung eines Erbscheins rechtmäßig war.

In der Angelegenheit hatte das Nachlassgericht den beiden Kindern einer Erblasserin, einem Sohn und eine Tochter, mit Beschluss vom 28.08.2019 einen Erbschein erteilt.

Dieser Erbschein beruhte auf einem Testament der Erblasserin vom 29.12.2005, das ihre beiden Kinder als Erben zu je ½ auswies.

Tochter der Erblasserin liefert bei Gericht ein neues Testament ab

Am 21.02.2020 lieferte dann aber die Tochter der Erblasserin ein weiteres Testament beim Nachlassgericht ab.

Dieses Testament trug das Datum vom 03.03.2008, war also offenbar zeitlich nach dem Testament verfasst worden, auf dem der Erbschein beruhte.

Dieses zeitlich spätere Testament enthielt eine vom zeitlich früheren Testament abweichende Erbfolgeregelung, die die Tochter der Erblasserin begünstigte.

Tochter der Erblasserin beantragt die Einziehung des Erbscheins

Folgerichtig beantragte die Tochter der Erblasserin beim Nachlassgericht, dass der bereits erteilte Erbschein als unrichtig eingezogen werden möge.

Der Sohn der Erblasserin protestierte gegen diesen Antrag. Er stellte gegenüber dem Nachlassgericht die Behauptung auf, dass das Datum auf dem Testament aus dem Jahr 2008 nachträglich angebracht worden sei.

Das Nachlassgericht konnte diesen Argumenten des Sohnes der Erblasserin wenig abgewinnen und zog mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 04.06.2020 den Erbschein ein.

Sohn der Erblasserin legt Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins ein

Gegen diesen Beschluss legte der Sohn der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

In der Beschwerde wurde u.a. moniert, dass es das Nachlassgericht verabsäumt habe, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Datierung des zweiten Testaments einzuholen.

Weiter wurde das zweite Testament vorsorglich von dem Sohn der Erblasserin angefochten.

Mit Beschluss der Rechtspflegerin half das Nachlassgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Angelegenheit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Oberlandesgericht gibt der Beschwerde statt – Richtervorbehalt nicht beachtet

Das OLG gab der Beschwerde statt, wenngleich auch nicht aus den Gründen, die der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte.

Das OLG monierte nämlich, dass die Rechtspflegerin für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins funktionell unzuständig gewesen sei.

Zwar gelte der in § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG (Rechtspflegergesetz) vorgesehene Richtervorbehalt nicht im Bundesland Niedersachsen.

Allerdings sei in Niedersachsen über § 19 RPflG eine Verordnung erlassen worden, die in Fällen wie dem vorliegenden zwingend vorsehe, dass bei streitigen Verfahren die Angelegenheit dem Richter vorzulegen sei und nicht vom Rechtspfleger entschieden werden dürfe.

Nachdem in der Angelegenheit nicht der Rechtspfleger, sondern der zuständige Richter hätte entscheiden müssen, wurde der Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben und die Sache zum Nachlassgericht zurück verwiesen. 

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