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Streit über den Erbschein – Es darf nicht der Rechtspfleger, sondern es muss der Nachlassrichter entscheiden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 28.04.2021 – 31 Wx 154/21

  • Am Nachlassgericht entsteht Streit um einen Erbschein
  • Die Rechtspflegerin entscheidet den Streit
  • Die Entscheidung wird wegen Unzuständigkeit der Rechtspflegerin aufgehoben

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Erbscheinsstreit die Frage der funktionalen Zuständigkeit am Nachlassgericht zu klären.

In der Angelegenheit waren in einem Nachlassverfahren am Nachlassgericht Kempten zwei Beteiligte über die Frage in Streit geraten, welche Erbfolge nach dem Ableben einer Erblasserin gelten soll.

Die Erblasserin hatte zwei Testamente hinterlassen.

Zwei Testamente mit unterschiedlichen Erbfolgeregelungen

Das eine Testament stammte vom 16.04.2010 und sah eine Erbeinsetzung der Beteiligten A und B zu je ½ vor.

Daneben existierte aber noch ein weiteres Testament vom 03.07.1992, das eine Alleinerbeneinsetzung der Beteiligten A vorsah.

Die Beteiligte B hatte bei dem Nachlassgericht einen Erbschein nach dem zeitlich späteren Testament aus dem Jahr 2010 beantragt.

Die Beteiligte A favorisierte hingegen das Testament aus dem Jahr 1992 und hatte einen Erbschein als Alleinerbin beantragt.

Die Rechtspflegerin am Nachlassgericht entscheidet den Streit

Am 03.02.2021 entschied die Rechtspflegerin am Nachlassgericht Kempten, dass sich die Erbfolge nach dem zeitlich späteren Testament aus dem Jahr 2010 richten würde und stellte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins in Aussicht.

Gegen diese Entscheidung der Rechtspflegerin legte die Beteiligte A Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Beschwerde zum Oberlandesgericht ist erfolgreich

Auf diese Beschwerde hin erließ ein Nachlassrichter am Nachlassgericht Kempten einen Beschluss, wonach er der Beschwerde nicht abhelfen wolle und legte die Angelegenheit dem OLG München als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt.

Dabei setzte sich das OLG gar nicht näher mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zu einer angeblichen Unwirksamkeit des zeitlich späteren Testaments auseinander.

Keine Heilung durch Nichtabhilfeentscheidung des Richters

Die Beschwerde sei vielmehr, so das OLG, bereits deswegen begründet, da die Rechtspflegerin am Nachlassgericht nicht zuständig für die Entscheidung über die sich widersprechenden Erbscheinsanträge gewesen sei.

Jedenfalls dann, wenn gegen einen Erbscheinsantrag von einem Beteiligten Einwände erhoben werden, dürfe am Nachlassgericht nicht mehr der Rechtspfleger entscheiden, sondern sei die Sache zwingend dem Richter am Nachlassgericht vorzulegen.

Dieser Fehler sei, so das OLG weiter, im zu entscheidenden Fall auch nicht dadurch geheilt worden, dass in der Angelegenheit die Nichtabhilfeentscheidung tatsächlich von dem Nachlassrichter erlassen worden war.

Nichtabhilfeentscheidung muss ordentlich begründet werden

Das OLG hielt es für fraglich, ob hierdurch eine Heilung des Verfahrensverstoßes überhaupt möglich ist.

Jedenfalls sei aber die vom Richter getroffene Nichtabhilfeentscheidung vorliegend nicht ausreichend begründet worden, da sich dieser mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt hatte.

Im Ergebnis wurden sowohl der Beschluss der Rechtspflegerin als auch die Nichtabhilfeentscheidung des Nachlassrichters von dem OLG aufgehoben und die Sache zur abermaligen Verhandlung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

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