Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie Eheleute bei der Erbfolge auf Nummer sicher gehen können … ohne jede Kosten!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinsames Ehegattentestament sichert beide Eheleute ab
  • Der Inhalt des Testaments bindet beide Eheleute
  • Die amtliche Verwahrung des Testaments sichert sie Eheleute zusätzlich ab

Wenn zwei Menschen in einer Ehe zusammenleben, dann haben sie bei der Regelung ihrer Erbfolge verschiedene Möglichkeiten.

Natürlich können Eheleute ihre letzten Dinge vollkommen unabhängig voneinander autonom regeln.

Jeder der Ehepartner kann für sich ein Einzeltestament errichten und in diesem Testament festlegen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschehen soll.

Eheleute können sich durch ein Testament aneinander binden

Eheleute können sie sich bei der Regelung ihrer Erbfolge aber auch gegenseitig absichern und aneinander binden.

Oft ist bei Eheleuten nämlich der Wunsch vorhanden, dass man nicht nur gemeinsam durchs Leben geht.

Vielmehr wollen die Eheleute auch ihren letzten Willen aufeinander abstimmen und gemeinsam verfassen.

Ein gemeinsames Testament verschafft Sicherheit

Ein solches Ehegattentestament hat viele Vorteile, ist kostengünstig und verschafft den Eheleuten ein großes Maß an Sicherheit.

Dabei benötigen die Eheleute keinen – kostenpflichtigen – Notar, um ein gemeinsames Testament zu errichten.

Es reicht vollkommen aus, wenn einer der beiden Eheleute das gemeinsame Testament handschriftlich verfasst und beide Eheleute das gemeinsame Testament am Ende unterschreiben.

Die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments

Inhaltlich können die Eheleute durch bestimmte Anordnungen in ihrem gemeinsamen Testament dafür sorgen, dass beide Ehepartner gerade auch nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners an den Inhalt des gemeinsamen Testaments gebunden sind.

Man kann demnach ein gemeinsames Testament insbesondere so gestalten, dass es dem überlebende Ehepartner nach Eintritt des ersten Erbfalls verwehrt ist, den Inhalt des gemeinsam erstellten Testaments komplett zu verwerfen und durch ein neues Testament die gemeinsam festgelegten Regelungen auf den Kopf zu stellen.

Wenn man durch den Inhalt des gemeinsamen Testaments sichergestellt hat, dass beide Ehepartner an die Regelungen gebunden sind, dann muss man das gemeinsame Testament nur noch vor Vernichtung oder Verfälschung absichern.

Die amtliche Verwahrung des Testaments sichert die Eheleute ab

Hierfür eignet sich hervorragend die amtliche Verwahrung des gemeinsamen Testaments beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

Nach Erstellung des gemeinsamen Testaments und beiderseitiger Unterschrift sollten die Eheleute das Testament daher zum örtlich zuständigen Amtsgericht in die Verwahrung geben.

Durch die amtliche Verwahrung wird sichergestellt, dass das gemeinsame Testament im Todesfall auch tatsächlich vom Gericht eröffnet und der letzte Wille beider Eheleute umgesetzt wird.

Durch die amtliche Verwahrung wird aber auch verhindert, dass sich ein Ehepartner alleine oder Dritte an dem Testament zu schaffen machen, das gemeinsame Testament gar vernichtet oder verfälscht wird.

Das Testament wird nur an beide Eheleute gemeinsam herausgegeben!

Das gemeinsame Testament wird nämlich aus der amtlichen Verwahrung nur an beide Eheleute gemeinsam herausgegeben.

Eine Rückgabe an nur einen Ehepartner allein ist ausgeschlossen.

Das gilt im Übrigen auch für die Zeit nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners.

Bis zum Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners ist das gemeinsame Testament beim zuständigen Amtsgericht sicher verwahrt.

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