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Todkranker Erblasser errichtet im Krankenhaus Nottestament zugunsten seines Hausarztes – Ist das Testament wirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 12.05.2015 – 31 Wx 81/15

  • Hausarzt des Erblassers lässt sich kurz vor dem Erbfall in einem Nottestament als Erbe einsetzen
  • Lebensgefährtin hält das Testament für sittenwidrig
  • Zwei Gerichtsinstanzen halten das Testament für wirksam

Das Oberlandesgericht München hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens über die Wirksamkeit eines Nottestaments zu entscheiden.

Der ledige und kinderlose Erblasser war am 26.07.2012 in einem Krankenhaus in München im Alter von 79 Jahren verstorben. Der Erblasser hatte im Jahr 1965 mit seinem Bruder einen Erbvertrag geschlossen, dem für die Regelung der Erbfolge aber keine Bedeutung zukam.

Weiter hatte der Erblasser am 28.04.2008 ein privates Testament errichtet, in dem er seine Lebensgefährtin als alleinige Erbin einsetzte.

Erblasser ist an Leukämie erkrankt

Der Erblasser war an Leukämie erkrankt und befand sich bereits seit dem 31.05.2012 wegen eines akuten Nierenversagens in stationärer Behandlung.

Der denkbar schlechte Gesundheitszustand seines Patienten hinderte den Hausarzt des Erblassers allerdings nicht, sich am 06.07.2012 mittels eines mit dem Erblasser im Krankenhaus abgeschlossenen notariellen Vertrages eine in München gelegene Immobilie des Erblassers unter Verkehrswert überschreiben zu lassen.

Am 24.07.2012 errichtete der Erblasser dann spät abends im Krankenhaus ein Nottestament. In diesem Nottestament setzte der Erblasser seinen Hausarzt, der bei der Errichtung des Nottestaments anwesend war, als alleinigen Erben ein.

Dieses Nottestament war von einem Zeugen 1, einem Rechtsanwalt, angefertigt und dem Erblasser in seinem Krankenzimmer vorgelesen worden. Den Inhalt des Testaments habe der Erblasser mit dem Wort „Ja“ bestätigt und das Testament nachfolgend auch unterzeichnet.

Zeugen sind bei Testamentserrichtung anwesend

Neben dem Ersteller des Testaments – und dem als Erben eingesetzten Hausarzt – waren bei diesem Procedere weitere zwei Zeugen im Krankenzimmer des Erblassers anwesend, was auf einem gesonderten Blatt Papier auch ausdrücklich bestätigt wurde.

Nur zwei Tage nach Errichtung des Nottestaments verstarb der Erblasser am 26.07.2012.

Der in dem Nottestament als Alleinerbe eingesetzte Hausarzt des Erblassers beantragte sodann beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Hiergegen protestierte die Lebensgefährtin des Erblassers. Sie wandte gegenüber dem Nachlassgericht ein, dass das Nottestament unwirksam sei, da wesentliche Formvorschriften bei der Errichtung des Nottestaments nicht berücksichtigt worden seien.

Was der Erblasser testierfähig?

Weiter sei der Erblasser, so die Lebensgefährtin, zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments testierunfähig gewesen. Schließlich sei das Nottestament wegen der besonderen Begleitumstände auch sittenwidrig und damit nichtig.

Das Nachlassgericht führte auf diese Einwendungen hin eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, hörte mehrere Zeugen, zog die Patientenakte des Erblassers bei und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme kündigte das Nachlassgericht an, den vom Hausarzt des Erblassers beantragten Erbschein erlassen zu wollen. Das Nachlassgericht hielt das Nottestament mithin für wirksam. Hiergegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist die Beschwerde zurück

Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück.

In der Begründung der Beschwerdeentscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass es sich keine Überzeugung dahingehend habe bilden können, dass der Erblasser im entscheidenden Moment der Errichtung des Nottestaments testierunfähig im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB gewesen sei.

Jedermann gelte „solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist“.

Im Wesentlichen ließ sich das Gericht dabei von den Ausführungen des Sachverständigen leiten, der nach Wertung aller Indizien zu dem Schluss gekommen war, dass sich eine Testierunfähigkeit des Erblassers nicht zweifelsfrei belegen ließ.

Erblasser wirkte im maßgeblichen Zeitpunkt "eher komatös"

Dabei ließ der Sachverständige in seine Bewertung sogar eine unbestrittene Aussage eines Zeugen einfließen, wonach der Erblasser auf den Zeugen im relevanten Zeitraum „eher komatös“ gewirkt habe.

Hierzu hatte der Sachverständige bemerkt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei diesen Beobachtungen des Zeugen möglicherweise um einen kurzen Augenblicksausschnitt gehandelt habe.

Auch der Einwand der Lebensgefährtin, dass der todkranke Erblasser offenbar von seinem Hausarzt beeinflusst und zur Errichtung des Nottestaments motiviert worden sei, konnte das OLG nicht überzeugen.

Dieser Einwand allein rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme der Testierunfähigkeit beim Erblasser.

Weiter bewertete das OLG das Nottestament selber als formgültig und damit wirksam, § 2250 BGB.

Unmittelbare Todesgefahr - Ein Notar war nicht greifbar

So sei insbesondere in den Abendstunden des 24.07.2012 kein Notar für die Errichtung eines öffentlichen Testaments greifbar gewesen. Auch habe die Gefahr bestanden, dass der Erblasser die Nacht, in der das Nottestament errichtet wurde, nicht überlebt.

Schließlich sei, so das OLG, das Nottestament auch formwirksam zustande gekommen.

Hierzu sei es im Sinne von § 2250 Abs. 3 BGB ausreichend, wenn der „Testamentsentwurf von einem Testamentszeugen auf der Basis früherer Äußerungen des Erblassers zuvor schriftlich formuliert wird und der Erblasser diesem zustimmt.“

Zwar hatte die Lebensgefährtin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Testamentsurkunde als solche keine Angaben über den Vorgang der Erklärungsabgabe und ebenso wenig Angaben zur Testierfähigkeit des Erblassers oder zu dessen nahen Todesgefahr enthielt.

Formverstöße führen nicht zur Unwirksamkeit des Testaments

Diese Formverstöße würden aber nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Nottestaments führen.

Ebenfalls bewertete es das OLG als nicht streitentscheidend, dass sich die Unterschriften der Zeugen auf einem anderen Papier als dem Nottestament selber befanden.

Nachdem das OLG das vorliegende Nottestament auch nicht als sittenwidrig ansah, sondern vielmehr als Ausfluss der vom Erblasser ausgeübten Testierfreiheit, verblieb es im Ergebnis dabei, dass der komplette Nachlass an den Hausarzt des Erblassers und nicht an dessen Lebensgefährtin ging.

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