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Gericht muss der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers umfassend nachgehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 21.04.2015 – 11 Wx 82/14

  • Gesetzliche Erben behaupten, der Erblasser sei testierunfähig gewesen
  • Nachlassgericht gibt ein Gutachten in Auftrag, ohne Zeugen anzuhören
  • OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob über die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers alleine aufgrund eines vom Nachlassgericht eingeholten Sachverständigengutachten entschieden werden darf, oder ob das Nachlassgericht vor seiner Entscheidung weitere Zeugen hätte anhören müssen.

Der Erblasser in der Angelegenheit war türkischer Staatsbürger. Er hinterließ seine Ehefrau und fünf Kinder.

Erblasser errichtet ein notarielles Testament

Der Erblasser hatte am 16.07.2012 einen Notar aufgesucht und dort ein Testament beurkunden lassen. In diesem Testament hatte der Erblasser bestimmt, dass auf seinen Erbfall deutsches Recht zur Anwendung kommen und seine Ehefrau seine alleinige Erbin sein soll.

Der Erblasser verstarb am 04.08.2012.

Im Februar 2013 beantragte eines der Kinder beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Der Erbschein sollte bezeugen, dass der Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt worden sei.

Das Testament aus dem Juli 2012 sei, so die Antragstellerin, unwirksam, da der Erblasser nach Angaben der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen sei.

Nachlassgericht gibt ein Gutachten in Auftrag

Das Nachlassgericht holte zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers das Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Erblasser sein Testament bei dem Notar im Zustand der Testierunfähigkeit errichtet habe.

Weitere Zeugen oder auch Angehörige des Erblassers wurden vom Nachlassgericht zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nicht angehört.

Das Nachlassgericht teilte den Beteiligten daraufhin mit, dass es das vom Erblasser errichtete Testament für unwirksam halten würde und kündigte die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an.

Hiergegen legte die in dem Testament als Alleinerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das OLG gab der Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit zurück an das Nachlassgericht. Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leiden würde.

Vor einer erneuten Entscheidung habe das Nachlassgericht noch umfangreiche Beweiserhebungen durchzuführen.

Das OLG verwies darauf, dass das Nachlassgericht in einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins die Pflicht habe, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln.

Welche Nachforschungen dabei im Einzelfall geboten sind, bestimme das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Gericht müsse aber eine möglichst zuverlässige Grundlage für seine Entscheidung schaffen.

Nachlassgericht verletzt seine Aufklärungspflicht

Vorliegend habe das Nachlassgericht seine richterliche Aufklärungspflicht verletzt.

Es habe seine Entscheidung alleine auf das Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers gestützt und darüber hinaus davon abgesehen, beispielsweise die gesetzlichen Erben, aber auch weitere Anhörungspersonen als Zeugen zu vernehmen.

Das Nachlassgericht habe, so das OLG, sowohl die Angehörigen als auch den Erblasser behandelnde Ärzte und Geschäftspartner des Erblassers zur Frage der behaupteten Geschäftsunfähigkeit zu hören.

Ebenfalls habe das Gericht den das Testament beurkundenden Notar zu hören, um auch dessen Einschätzung zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers in die Entscheidung mit einfließen zu lassen.

Nachlassgericht muss Zeugen anhören

Mit Hilfe all dieser Zeugen müsse sich das Nachlassgericht einen Eindruck von der Testierfähigkeit des Erblassers verschaffen und etwaige auffällige Verhaltensweisen oder erkennbare Störungen des Lang- oder Kurzzeitgedächtnisses auf Seiten des Erblassers abklären.

Der Beschwerde der Ehefrau wurde demnach stattgegeben. Die Sache wurde zum Ausgangsgericht zurück verwiesen.

Das Nachlassgericht musste sich nochmals, und dieses Mal umfassend, mit der Angelegenheit beschäftigen.

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