Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Testament auf einem Notizzettel ist unwirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 20.03.2019 – 1 W 42/17

  • Erblasserin errichtet mehrere Entwürfe eines Testaments
  • Nach dem Erbfall wird dem Nachlassgericht ein wenige Zentimeter Notizzettel als Testament vorgelegt
  • Der auf den Notizzettel gestützte Erbscheinsantrag scheitert

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über die Wirksamkeit eines Testaments zu befinden, das von der Erblasserin auf einem nur wenige Zentimeter großen quadratischen Notizzettel verfasst worden war.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 22.01.2015 kinderlos verstorben. Der Ehemann der Erblasserin war vorverstorben.

Am 28.03.2001 hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrem damals noch lebenden Ehemann ein Testament verfasst, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten. Das Testament der Eheleute enthielt keine Regelung der Frage, wer nach dem Tod beider Eheleute Erbe werden soll.

Erblasserin erstellt mehrere Entwürfe eines Testaments

Im Jahr 2014 ließ die spätere Erblasserin bei einem Notar mehrere Testamentsentwürfe fertigen, die jedoch allesamt nie beurkundet wurden. In diesen Entwürfen wurde die spätere Beteiligte A zur alleinigen Erbin eingesetzt.

Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 2015 beantragte die Beteiligte A beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin der Erblasserin ausweisen sollte.

Zur Begründung dieses Antrags legte die Beteiligte A dem Gericht einen wenige Quadratzentimeter großen und nicht datierten aber dafür unterschriebenen Notizzettel vor, dem folgendes zu entnehmen war:

Wenn sich für mich (Vor- und Nachname), geb. …, einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe.

Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligte A als unbegründet zurückgewiesen. Auf dem Notizzettel, so das Nachlassgericht, sei ein möglicher Erbe nicht namentlich benannt. Auf die Frage der Urheberschaft komme es damit gar nicht mehr an.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte A Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Dort teilte man aber die Einschätzung des Ausgangsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Seine sorgfältig begründete Entscheidung stützte das OLG dabei auf verschiedene Erwägungen.

Notizzettel-Testament ist nicht datiert

Zum einen monierte das OLG, dass das auf dem Notizzettel verfasste Testament nicht datiert sei. Damit sei aber auch der Zeitpunkt des Entstehens des angeblichen Testaments nicht rechtssicher feststellbar.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Testament auf dem Notizzettel zeitlich vor dem gemeinsamen Testament, das die Erblasserin im Jahr 2001 mit ihrem Ehemann errichtet hatte, verfasst worden sei.

In diesem Fall sei das Notizzettel-Testament aber durch das gemeinsame Ehegattentestament widerrufen worden.

Weiter hatte das OLG Zweifel, ob die Erblasserin bei Verfassung des Notizzettels überhaupt den Willen gehabt habe, ein Testament zu errichten.

Zweifel am Testierwillen der Erblasserin

Sowohl die äußere Form als auch der Inhalt des Zettels würden, so das OLG, Zweifel begründen, ob bei der Erblasserin im maßgeblichen Zeitpunkt ein Testierwille angenommen werden könnten.

Bereits die Tatsache, dass die Erblasserin unmittelbar vor ihrem Ableben mehrere notarielle Testamentsentwürfe hat errichten lassen, lege nahe, dass die Erblasserin selber offenbar nicht davon ausgegangen war, bereits auf dem Notizzettel ein wirksames Testament errichtet zu haben.

Schließlich sei der Inhalt des angeblichen Testaments aber auch nicht ausreichend bestimmt und das Testament daher nichtig.

Insbesondere sei nicht klar, was die Erblasserin mit dem Begriff „aufpassen“ in dem Testament gemeint habe. Der Inhalt des Testaments könne im zu entscheidenden Fall auch nicht im Wege der Testamentsauslegung aufgeklärt werden.

Im Ergebnis wurde der Erbscheinsantrag der Beteiligten A damit endgültig zurückgewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Testament sollte immer mit einem Datum versehen sein
Testament auf Notizzettel – Testierwille wird von Gericht verneint
Ohne Testament kein Erbrecht – Hinweis auf Äußerungen der Erblasserin reicht nicht aus
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht