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Wann darf der Notar, der das Testament beurkundet, als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 10.03.2016 – 5 W 40/15

  • Erblasserin ordnet in notariellem Erbvertrag Testamentsvollstreckung an
  • In einem gesonderten Dokument wird der Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt
  • Einsetzung des Notars ist am Ende wirksam

Das Oberlandesgericht Bremen hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Notar, der einen letzten Willen des Erblassers beurkundet hat, als Testamentsvollstrecker des Erblassers eingesetzt werden kann.

In der Angelegenheit hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrer Schwester am 27.05.2013 einen von einem Notar beurkundeten Erbvertrag abgeschlossen.

In dem Erbvertrag ordnete die Erblasserin folgendes an:

  1. Für die Schlusserben ordne ich Testamentsvollstreckung an.
  2. Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen und in einem verschlossenen Umschlag dem beurkundenden Notar übergeben. Dieser Umschlag ist zusammen mit diesem Erbvertrag in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Bremen zu geben.

Neben diesem Erbvertrag errichtete die Erblasserin ebenfalls am 27.05.2013 eine privatschriftliche Erklärung, in der sie unter Bezugnahme auf den notariellen Erbvertrag den Notar, der den Erbvertrag beurkundet hatte, als Testamentsvollstrecker einsetzte.

Notar beantragt für sich ein Testamentsvollstreckerzeugnis

Diese privatschriftliche Erklärung steckte die Erblasserin in einen mit dem Wort „Testamentsvollstreckung“ versehenen Umschlag.

Nach dem Ableben der Erblasserin beantragte der Notar beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentvollstreckerzeugnisses.

Diesen Antrag wies das Nachlassgericht zurück und benannte eine andere Person als Testamentsvollstrecker. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass die Ernennung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker nach §§ 7, 27 BeurkG unwirksam sei.

Gegen diesen Beschluss legte der Notar Beschwerde ein.

OLG hebt das Nachlassgericht auf

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt, hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies das Amtsgericht an, das vom Notar beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

In der Begründung seiner Entscheidung wich das OLG ausdrücklich von einer in einer vergleichbaren Sache noch im Jahr 2015 getroffenen Entscheidung ab.

Nunmehr vertrat das OLG die Auffassung, dass gegen die Einsetzung des Notars als Testamentsvollstrecker in Ansehung der §§ 7, 27 BeurkG i.V.m. § 125 BGB keine Bedenken bestehen würden.

Zwar würden die §§ 7, 27 BeurkG den Notar insoweit von der Mitwirkung an der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung ausschließen, als der beurkundende Notar in der Verfügung zum Testamentsvollstrecker des Erblassers ernannt wird.

Erklärung der Erblasserin stammt nicht vom Notar

Vorliegend habe der Notar an der privatschriftlichen Verfügung der Erblasserin, in der er zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, aber gar nicht mitgewirkt. Die privatschriftliche Erklärung der Erblasserin wurde vorliegend, so das OLG, nicht zum Bestandteil des notariellen Erbvertrages.

Auch der Umstand, dass die Erklärung mittels Büroklammer mit dem Erbvertrag verbunden worden war und sodann in einem gemeinsamen Umschlag in die gerichtliche Verwahrung gegeben wurde, machte die Erklärung nach neuer Auffassung des OLG nicht zum Bestandteil des Erbvertrages selber.

Der Notar konnte also sein Amt als Testamentsvollstrecker antreten.

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