Der beurkundende Notar darf vom Testament nicht profitieren – Testament ist unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notar hat die Pflicht, neutral zu sein
  • Notar darf sich in dem Testament keinen Vorteil versprechen lassen
  • Der Notar als Testamentsvollstrecker

Ein Testament kann vom Erblasser in zwei Formen errichtet werden.

Zum einen hat der Erblasser die Möglichkeit, ein so genanntes privates Testament zu errichten. Ein privates Testament kann der Erblasser alleine und ohne fremde Hilfe verfassen. Für die Errichtung eines privaten Testaments reicht ein Blatt Papier und ein Stift.

Alternativ hat der Erblasser die Möglichkeit, die Dienste eines Notars in Anspruch zu nehmen und ein so genanntes öffentliches oder auch notarielles Testament zu erstellen.

Notarielles Testament verursacht Kosten

Für ein solches – kostenpflichtiges – Testament muss der Erblasser einen Notar aufsuchen und dort seinen letzten Willen erklären.

Ein dergestalt errichtetes Testament wird nach dem Beurkundungsvorgang vom Notar in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht des Amtssitzes des Notars gegeben.

Ebenfalls erfolgt von Seiten des Notars eine Registrierung des von ihm beurkundeten Testaments bei dem bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister.

Wann darf der Notar nicht an der Beurkundung eines Testaments mitwirken?

Wenn ein Erblasser einen Notar aufsucht, um dort seinen letzten Willen beurkunden zu lassen, dann erwartet er vom Notar absolute Neutralität.

Der Notar ist verpflichtet, den Willen des Erblassers aufzuklären und ihn objektiv zu beraten, mit Hilfe welcher Gestaltungsmöglichkeiten dieser Erblasserwille in dem Testament bestmöglich umgesetzt wird.

Diese Pflichten des Notars und die Erwartung zur absoluten Neutralität des Notars verbieten es, dass der Notar im Zuge der Beurkundung des Testaments eigene, vorzugsweise wirtschaftliche, Interessen verwirklicht.

Testament darf dem Notar keinen Vorteil verschaffen

Die §§ 7, 27 BeurkG (Beurkundungsgesetz) stellen vor diesem Hintergrund ausdrücklich klar, dass ein Notar dann nicht an der Beurkundung eines Testaments teilnehmen darf, wenn ihm durch die Regelungen in dem Testament ein rechtlicher Vorteil insbesondere durch die Einsetzung als Erbe oder die Ernennung als Testamentsvollstrecker verschafft wird.

Ein notarielles Testament, in dem der beurkundende Notar als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker auftaucht, ist wegen Verstoß gegen § 27 BeurkG nach § 125 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nichtig.

Die Frage, ob ein Testament, mit dem dem beurkundenden Notar ein rechtlicher Vorteil verschafft wird, zur Gänze nichtig ist, beurteilt sich im Zweifel nach § 2085 BGB.

Wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sein Testament ohne die nichtige, den Notar begünstigende, Verfügung nicht errichtet haben würde, dann ist das komplette Testament unwirksam.

Der Notar bestimmt den Testamentsvollstrecker

Die Problematik von Testamenten, die wegen Verstoß gegen § 7 BeurkG unwirksam waren, ist in den letzten Jahren insbesondere in Zusammenhang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 2012 (IV ZB 14/12) virulent geworden.

Tatsächlich war es nämlich bis zum Jahr 2012 durchaus gängige Praxis, dass beurkundende Notare in Testamenten das Recht eingeräumt wurde, nach dem Eintritt des Erbfalls die Person des Testamentsvollstreckers zu benennen.

Diese Praxis wurde vom BGH ausdrücklich als mit § 7 BeurkG unvereinbar gerügt.

Ebenso unzulässig ist es, wenn der beurkundende Notar in dem notariellen Testament selber als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Notare weichen aus und ersinnen alternative Konstruktionen

Selbstverständlich haben Notare auf die Änderung der Rechtsprechung und das grundsätzliche Verbot, sich selber in Testamenten als Testamentsvollstrecker einzusetzen, längst reagiert.

Im Interesse der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Chancen, die mit einer lukrativen Testamentsvollstreckung verbunden sind, vermeiden es Notare peinlich genau, in den von ihnen beurkundeten Testamenten eine Aussage zur Person des Testamentsvollstreckers zu verlieren.

Es wird also in notariellen Testamenten zwar dem Grunde nach eine Testamentsvollstreckung angeordnet, die Frage, wer Testamentsvollstrecker werden soll, aber offen gelassen.

Notare werden als Testamentsvollstrecker benannt

Der Erblasser wird vielmehr vom Urkundsnotar darauf hingewiesen, dass es ihm selbstverständlich frei steht, in einem weiteren – privaten – Testament eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker zu benennen.

Der Urkundsnotar hat natürlich keine Einwände dagegen, wenn sich sein eigener Name in dem privaten Testament des Erblassers wieder findet.

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Erblasser zu einem befreundeten anderen Notar zu schicken und ihn dort ein öffentliches Testament errichten zu lassen, dessen Inhalt sich alleine darauf beschränkt, den ursprünglichen Urkundsnotar als Testamentsvollstrecker zu benennen.

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