Notar darf in notariellem Testament nicht zum Testamentsvollstrecker eingesetzt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 15.07.2014 – 5 W 13/14

  • Notar wird in Anlage zu einem Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt
  • Eine Vermächtnisnehmerin beantragt die Entlassung des Testamentsvollstreckers
  • OLG gibt der Vermächtnisnehmerin Recht

Das Oberlandesgericht Bremen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der ein Testament beurkundende Notar in diesem Testament wirksam als Testamentsvollstrecker benannt werden kann.

In der Angelegenheit suchte der Erblasser am 06.08.2012 einen Notar auf und ließ dort sein Testament beurkunden. Der Erblasser setzte in dem Testament seine beiden Kinder als Erben ein. Weiter ließ der Erblasser ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebensgefährtin beurkunden.

Gleichzeitig übergab der Erblasser dem Notar anlässlich des Beurkundungstermins einen verschlossenen Umschlag, in dem er für seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung anordnete.

Erblasser verfasst zu seinem Testament eine Anlage

Diesen Umschlag bezeichnete der Erblasser als „Anlage zum Testament“ und wies den Notar an, den Umschlag gemeinsam mit seinem Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu geben.

In der Anlage zu dem Testament war der beurkundende Notar vom Erblasser als Testamentsvollstrecker benannt worden.

Nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs gab der Notar sowohl die letztwilligen Verfügungen als auch den Umschlag mit der „Anlage zum Testament“ in die amtliche Verwahrung.

Der Erblasser verstarb am 06.11.2012. Daraufhin beantragte der Notar beim Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihm auch ausgestellt wurde.

Streit zwischen Vermächtnisnehmerin und Testamentsvollstrecker

In der Folge kam es aber zum Streit zwischen der vom Erblasser als Vermächtnisnehmerin eingesetzten Lebensgefährtin des Erblassers und dem Testamentsvollstrecker.

Die Lebensgefährtin des Erblassers startete vor diesem Hintergrund daher den Versuch, den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu hebeln. Sie beantragte beim Nachlassgericht, den Notar als Testamentsvollstrecker zu entlassen und diesem sein Testamentsvollstreckerzeugnis zu entziehen.

Zur Begründung dieser Anträge trug die Lebensgefährtin des Erblassers vor, dass der das Testament beurkundende Notar nicht als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden dürfe. Eine solche Regelung in dem Testament verstoße gegen §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG und sei nichtig.

Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Amtsgericht wollte der Argumentation der Vermächtnisnehmerin nicht folgen. Die Lebensgefährtin des Erblassers legte Rechtsmittel zum OLG ein und bekam dort Recht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Bestellung des das Testament beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker gemäß §§ 27, 7 BeurkG i.Vm. § 125 BGB unwirksam und nichtig.

Das OLG verwies darauf, dass nach § 7 Nr. 1 BeurkG eine Beurkundung von Willenserklärungen durch einen Notar insoweit unwirksam ist, als die Willenserklärung darauf gerichtet ist, dem Notar einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Ein Notar darf dem folgend an einer Beurkundung eines Testaments nicht mitwirken, wenn er in diesem Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.

Auch die Anlage zum Testament rettet den Notar nicht

Der zu entscheidende Fall wies zwar insoweit eine Besonderheit auf, als die Ernennung des Notars nicht in dem Testament selber, sondern in dem als „Anlage zum Testament“ bezeichneten Schriftstück vorgenommen wurde.

Nachdem diese Anlage aber zeitgleich erstellt und mit dem eigentlichen Testament in die amtliche Verwahrung gegeben worden war, erkannte das OLG eine so enge Verknüpfung zwischen Testament und Anlage, dass sie beide Erklärungen als einheitliches Dokument wertete.

Das Testament des Erblassers war damit insoweit unwirksam, als dort der Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Das Beschwerdegericht wies das Nachlassgericht an, das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Muss der Erblasser in seinem Testament die Person des Testamentsvollstreckers benennen?
Die eigene Bank als Testamentsvollstrecker
Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers darf nicht dem Notar überlassen werden, der das Testament beurkundet
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht