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Notar beurkundet einen Erbvertrag und wird in gesondertem Testament als Testamentsvollstrecker eingesetzt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 23.02.2022 – IV ZB 24/21

  • Eheleute errichten einen notariellen Erbvertrag
  • Durch ein am gleichen Tag verfasstes notarielles Testament wird der Notar als Testamentsvollstrecker eingesetzt
  • Nach dem Erbfall des Ehemannes will die überlebende Ehefrau die Einsetzung des Notars als Testamentsvollstrecker verhindern

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage der Wirksamkeit einer Testamentsvollstreckerbestellung zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 15.10.2001 bei einem Notar einen Erbvertrag errichtet.

Am gleichen Tag unterzeichneten die Eheleute ein handschriftliches Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Nachtrag zu dem Erbvertrag vom 15/10.01 (UR Nr. 5423 für 2001)
Ordnet jeder von uns Testamentsvollstreckung an.
Testamentsvollstrecker soll der Notar sein."

Nach dem Ableben des Ehemannes wurden die Ehefrau und zwei Kinder des Erblassers Erben.

Der Notar beantragt ein Testamentsvollstreckerzeugnis

Der Notar beantragte nach dem Erbfall bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Das Nachlassgericht sah aber in der Vorgehensweise einen Verstoß gegen die Vorschriften in §§ 7, 27 Beurkundungsgesetz und lehnte die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ab.

Auf die Beschwerde des Notars hin hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies das Nachlassgericht an, das vom Notar beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.

Ehefrau legt Rechtsbeschwerde zum BGH ein

Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau des Erblassers und ein Kind Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab.

Der BGH wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass der Notar einen Anspruch auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis habe, da ihm durch letztwillige Verfügung des Erblassers das Amt des Testamentsvollstreckers übertragen worden sei.

BGH sieht keinen Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz

Die Vorschriften in §§ 7, 27 BeurkG würden der wirksamen Einsetzung des Notars als Testamentsvollstreckers ausdrücklich nicht entgegenstehen, so der BGH.

Entscheidend war für den BGH, dass der Notar die letztwillige Verfügung, durch die er als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden war, selber nicht beurkundet hatte.

Der vom Notar beurkundete Erbvertrag enthielt keine Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Diese Einsetzung nahmen die Eheleute erst in einem privatschriftlichen Testament vor.

Ein privates Testament ist keine notarielle Urkunde

Dieses private Testament wurde auch nicht dadurch eine notarielle Urkunde, indem die Eheleute ihr Testament dem Notar übergeben hatten.

Auch die gemeinsame Verwahrung des Erbvertrages mit dem privaten Testament sahen die Richter des BGH als unschädlich an.

Schließlich konnte der BGH in der von dem Notar gewählten Vorgehensweise auch keine Umgehung der Vorschriften in den §§ 7, 27 BeurkG erkennen.

Jeder Notar kann Testamentsvollstrecker werden

Die §§ 7, 27 BeurkG würden, so der BGH, lediglich die Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in der vom Notar erstellten Urkunde verbieten.

Es sei aber nicht grundsätzlich verboten, einen Notar zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Auch dass das Testament durch die Eheleute in den Räumen des Notariats und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Erbvertrages erstellt wurde, stand der Wirksamkeit der Ernennung des Notars als Testamentsvollstrecker demnach nicht entgegen.

Im Ergebnis verblieb es demnach dabei, dass der Notar auch gegen den aktuell erklärten Willen der Ehefrau seinen (lukrativen) Job als Testamentsvollstrecker antreten konnte.

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