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Welche Nachteile sind mit einer Testamentsvollstreckung verbunden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Testamentsvollstreckung schmälert den Wert der Erbschaft
  • Interessen des Erben und des Testamentsvollstreckers sind nicht zwingend deckungsgleich
  • Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann auf den Pflichtteil ausweichen

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann der Erblasser viel für eine reibungslose Abwicklung einer Erbschaft tun.

Ein Testamentsvollstrecker fungiert nach Eintritt des Erbfalls gleichsam als verlängerter Arm des Erblassers und sorgt dafür, dass die Anordnungen im Testament des Erblassers tatsächlich auch umgesetzt werden.

Gerade wenn ein Nachlass komplex ist, die Erben untereinander zerstritten sind, einer von mehreren Erben gegebenenfalls schutzbedürftig ist, weil er geschäftlich noch unerfahren oder minderjährig ist, dann kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sehr viel Sinn machen.

Eine Testamentsvollstreckung hat aber immer auch Schattenseiten. Ob sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers danach im Einzelfall lohnt, muss der Erblasser immer nach Abwägung aller Umstände entscheiden.

Gegen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können danach folgende Umstände sprechen:

Ein Testamentsvollstrecker kostet Geld

Eine Testamentsvollstreckung gibt es nicht zum Nulltarif. Jeder Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, § 2221 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Höhe der Vergütung kann der Erblasser in seinem letzten Willen bereits festlegen. Ist der Erblasser in dieser Frage allerdings zu sparsam, so läuft er Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt erst gar nicht übernimmt, da es sich für ihn wirtschaftlich nicht lohnt.

Niemand ist verpflichtet, das angetragene Amt eines Testamentvollstreckers nach dem Erbfall auch anzutreten.

Hat sich der Erblasser in seinem letzten Willen zur Frage der Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht geäußert, so steht dem Vollstrecker jedenfalls eine „angemessene“ Vergütung zu.

Die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker sollte der Erblasser bestimmen

Es gibt hier zwar keine verbindlichen Vorgaben, sondern die Vergütung bestimmt sich je nach dem Umfang der vom Vollstrecker zu erbringenden Tätigkeiten, der Dauer der Vollstreckung und der Spezialkenntnisse, die der Vollstrecker mitbringt.

Als Richtwert hält der Deutsche Notarverein eine Vergütung in Höhe von 4% des Bruttonachlasswertes von 250.000 Euro, 3% von 500.000 Euro, 2,5% von 2,5 Mio. und bei einem Nachlasswert von über 5 Mio. 1,5% als Vollstreckervergütung für angemessen.

Zu welcher Vergütungshöhe man im Einzelfall auch immer gelangt, so schmälert die Vollstreckervergütung doch jedenfalls als Nachlassverbindlichkeit den Nachlasswert. Jeder Euro, den der Vollstrecker für sich beanspruchen kann, wird beim Erben abgezogen.

Testamentsvollstreckung beschränkt die Erben massiv in ihren Rechten

Der Erblasser, der mit dem Gedanken spielt, in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, muss sich darüber im Klaren sein, dass er mit einer Testamentsvollstreckung die Rechte seiner Erben massiv beschränkt.

Im Regelfall ist es Sinn und Zweck der Vererbung von Vermögen, unter den Erben das Vermögen des Erblassers zu verteilen. Nach dem Ableben des Erblassers sollen seine Erben vom Vermögen des Erblassers profitieren.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird diese mit jeder Vererbung verbundene Zielsetzung für einen gewissen Zeitraum suspendiert.

Soweit ein Vermögensgegenstand nämlich der Testamentsvollstreckung unterliegt, hat alleine der Testamentsvollstrecker das Recht, den betreffenden Gegenstand in Besitz zu nehmen, § 2205 BGB. Es ist auch alleine der Testamentsvollstrecker, der über den Nachlass verfügen darf, § 2211 Abs. 1 BGB.

Der Erbe kommt nicht an den Nachlass heran

Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers werden die Erben demnach nach den im Gesetz vorgesehenen Regeln wirkungsvoll vom Nachlass ferngehalten, gleichsam ausgesperrt.

Dieser Effekt hält solange an, bis die Testamentsvollstreckung beendet ist oder einzelne Nachlassgegenstände vom Testamentsvollstrecker an die Erben freigegeben wurden.

Der Erblasser hat es in der Hand, solche mit einer Testamentsvollstreckung für die Erben verbundenen Rechtsfolgen durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament zumindest abzumildern.

Der Testamentsvollstrecker wird kaum kontrolliert

Hat der Testamentsvollstrecker das ihm angetragene Amt übernommen, so ist er von heute auf morgen „Herr aller Reußen“. Er alleine nimmt den Nachlass in Besitz und er alleine darf – für die Zeit der Testamentsvollstreckung – alleine über den Nachlass verfügen.

Die Erben sind zunächst einmal kaltgestellt.

Der Erblasser muss in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass der mit einer solchen Machtfülle ausgestatteter Testamentsvollstrecker keinerlei Kontrolle unterliegt. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Nachlassgerichts, die einzelnen Handlungen eines Testamentsvollstreckers zu überwachen oder zu bewerten.

Missbraucht ein Testamentsvollstrecker sein Amt, dann sind die Erben darauf verwiesen, im Nachhinein Schadensersatzansprüche gegen den Vollstrecker durchzusetzen. Weiter können die Erben nach § 2227 BGB bei Gericht eine Entlassung des Vollstreckers aus wichtigem Grund beantragen.

Bis zur Durchsetzung dieser Erbenrechte ist aber häufig für den Nachlass – und damit die Erben – ein spürbarer Schaden eingetreten.

Der Erbe weicht auf den Pflichtteil aus

Schließlich muss der Erblasser, der eine Testamentsvollstreckung anordnet, auch berücksichtigen, dass seine Erben auf eine solche Beschränkung ihrer Rechte reagieren können.

Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe nämlich durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers in seinen Rechten beschränkt, so steht es ihm nach § 2306 BGB frei, die so beschränkte Erbschaft auszuschlagen und seinen – unbeschränkten – Pflichtteil geltend zu machen.

Je nachdem, für welche Zeitdauer und zu welchen Konditionen der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, kann es für den Erben durchaus lukrativ sein, auf seine Erbschaft zu verzichten und auf sein Pflichtteilsrecht auszuweichen.

Für die verbleibenden Erben dürfte aber die Aussicht auf eine Pflichtteilsauseinandersetzung mit dem weichenden Erben alles andere als attraktiv sein.

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