Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Auch ein formunwirksames Testament kann über die Erbfolge mitentscheiden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

KG – Beschluss vom 13.12.2017 – 26 W 45/16

  • Erblasserin hinterlässt mehrere, teils unwirksame, Testamente
  • Im Wege der Auslegung wird auch der Inhalt eines unwirksamen Testaments berücksichtigt
  • Gericht weist den Erbscheinsantrag eines vermeintlichen Alleinerben ab

Das Kammergericht Berlin hatte über die Erbfolge einer Erblasserin zu entscheiden, die mehrere Testamente hinterlassen hatte.

In der Angelegenheit hatte die Erblasserin am 04.12.2002 ein notarielles Testament errichtet.

In diesem notariellen Testament hatte die Erblasserin einen Herrn A und eine Frau B als Erben zu je ½ eingesetzt. Weiter hatte die Erblasserin in diesem Testament verfügt, dass bei Wegfall eines Erben vor dem Erbfall der andere Erbe alleiniger Erbe sein sollte.

Die als Erbin eingesetzte Frau B verstarb in der Folge noch vor der Erblasserin.

Am 20.06.2008 verfasste die Erblasserin sodann ein weiteres Testament, das sie allerdings nicht unterzeichnete. Dieses Testament war mithin unwirksam.

Formunwirksames Testament enthält Liste mit Vermächtnisnehmern

In diesem Testament ordnete die Erblasserin an, dass Herr A alleiniger Erbe sein solle. Weiter fügte die Erblasserin diesem Testament eine Liste mit diversen mildtätigen Organisationen bei, die jeweils ein Vermächtnis erhalten sollten.

Schließlich erstellte die Erblasserin am 27.10.2012 ein drittes handgeschriebenes und unterschriebenes Testament.

Dieses Testament hatte folgenden Inhalt:

MEIN LETZTER WILLE
ZU MEINEN ERBEN BERUFE ICH DIE MILDTÄTIGEN ORGANISATIONEN, DIE IN DEM TESTAMENT AUFGEFÜHRT SIND,
WELCHES:
RECHTSANWALT H.K.
FÜR MICH VERWAHRT.
IM ÜBRIGEN WIDERRUFE ICH DIESES TESTAMENT.

Alleinerbe beantragt Erbschein

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte Herr A beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweisen sollte. Zur Begründung seines Erbrechts verwies der Antragsteller auf die Testamente aus den Jahren 2002 und 2008.

Mit Beschluss vom 04.09.2015 teilte das Nachlassgericht mit, dass es das Erbrecht und den Erbscheinsantrag des Herrn A für begründet erachte.

Gegen diesen Beschluss legten mehrere der an dem Verfahren beteiligten und von der Erblasserin in dem Testament aus dem Jahr 2012 bedachten mildtätigen Organisationen Beschwerde zum Kammergericht ein.

Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Kammergericht gab den Beschwerden statt und wies den Erbscheinsantrag des Herrn A zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das Kammergericht darauf, dass die Erblasserin die in dem – unwirksamen – Testament vom 20.06.2008 genannten mildtätigen Organisationen als Erben eingesetzt hätte und gerade nicht den Herrn A.

In dem – formwirksamen – Testament vom 27.10.2012 habe die Erblasserin ihrem Willen hinreichend deutlich Ausdruck verliehen, die mildtätigen Organisationen zu ihren Erben zu berufen.

Die Organisationen seien in dem Testament vom 27.10.2012 zwar nicht namentlich erwähnt. Im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung des – unwirksamen – Testaments aus dem Jahr 2008 seien die Erben aber zu ermitteln.

Der letztlich entscheidende Wille der Erblasserin ergebe sich unter Hinzuziehung der Liste aus dem Jahr 2008 aus dem formwirksamen Testament aus dem Jahr 2012.

Der Umstand, dass das Testament aus dem Jahr 2008 mit der dort beigefügten Liste von der Erblasserin nicht unterzeichnet wurde, sei, so das Kammergericht, im Ergebnis unschädlich.

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