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Maschinengeschriebenes Testament kann die Erbfolge regeln

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamburg – Beschluss vom 18.03.2015 – 2 W 5/15

  • Eheleute verfassen ein erklärtermaßen unwirksames maschinenschriftliches Testament
  • Das unwirksame Testament hilft bei der Ermittlung des Erblasserwillens
  • Gerichte legen den letzten Willen der Erblasserin aus

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über einen Fall einer Erblasserin zu entscheiden, die ihre Erbfolge unter anderem in einem maschinenschriftlichen Testament geregelt hatte.

Die Erblasserin war am 07.01.2014 verstorben. Sie hatte gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann im Jahr 1979 einen Erbvertrag geschlossen.

Dieser Erbvertrag sah unter anderem ausdrücklich vor, dass der überlebende Ehegatte das Recht haben sollte, von dem Erbvertrag jederzeit zurückzutreten und seine Erbfolge in einer neuen letztwilligen Verfügung abweichend zu regeln.

Eheleute verfassen ihr Testament mit Hilfe einer Schreibmaschine

Am 14.04.2003 verfassten die Eheleute ein – unwirksames – maschinengeschriebenes Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Weiter bestimmten die Eheleute in diesem Testament, dass ihr Sohn sowie ihr Enkelsohn zu je 25% das gemeinsame Vermögen nach dem Ableben des zunächst überlebenden Ehegatten erhalten sollen.

Die weitere Hälfte des Familienvermögens verteilten die Eheleute in diesem Testament auf vier weitere Personen.

Am 01.09.2007 verfasste die Erblasserin ein weiteres – diesmal wirksames – Testament. Nachdem der Sohn der Eheleute in der Zwischenzeit verstorben war, ordnete die Erblasserin in diesem Testament an, dass der Enkelsohn nunmehr zu 50% Erbe des Familienvermögens sein sollte.

Zwei Erben beantragen einen Erbschein

Die weitere Erbfolge bestimmte die Erblasserin in diesem privatschriftlichen Testament wie folgt:

„Die andere Hälfte geht an die Erben die im Testament genannt sind.“

Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragten zwei der in dem maschinenschriftlich verfassten Erben beim Nachlassgericht den Erlass eines Erbscheins.

Dieser Erbschein sollte den Enkelsohn als Erben zu ½ und vier weitere, lediglich in dem maschinenschriftlich verfassten Testament als Erben benannte, Personen als Erben zu je ⅛ ausweisen.

Gegen diesen Erbscheinsantrag wehrte sich der Enkelsohn. Er bestritt, dass die Erblasserin in ihrem privatschriftlichen Testament aus dem Jahr 2007 überhaupt auf das unwirksame Testament aus dem Jahr 2003 Bezug genommen habe.

Kann ein maschinenschriftliches Testament gelten?

Weiter vertrat er die Auffassung, dass ein erklärtermaßen unwirksames, da maschinenschriftliches, Testament keine Geltung beanspruchen könne.

Er erklärte weiter die Anfechtung des Testaments aus dem Jahr 2007. Die Erblasserin, so der Vortrag des Enkelsohnes, habe sich bei Abfassung dieses Testaments in einem Irrtum befunden.

Hätte die Erblasserin nämlich gewusst, dass das Ehegattentestament aus dem Jahr 2003 unwirksam ist, hätte die Erblasserin ihn, den Enkelsohn, umgehend als Alleinerben eingesetzt.

Das Nachlassgericht signalisierte, dass es den Argumenten des Enkelsohnes nicht folgen wolle und den Erbschein, wie beantragt, erlassen wird.

Hiergegen legte der Enkelsohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Erbvertrag bindet die Erblasserin nicht

Das OLG wies in der Entscheidungsbegründung zunächst darauf hin, dass die Erblasserin durch den Erbvertrag aus dem Jahr 1979 nicht gebunden gewesen sei, da ihr in dem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht und das Recht eingeräumt worden war, neu zu testieren.

Weiter ging das OLG davon aus, dass der Erblasserin bei Abfassung ihres privatschriftlichen Testaments im Jahr 2007 das noch mit ihrem Ehemann verfasste – und unwirksame – Testament aus dem Jahr 2003 bewusst gewesen sei und sich die Erblasserin auch auf dieses Testament bezogen habe.

Dies ergab sich für das OLG aus dem Umstand, dass die Erblasserin das unwirksame Testament aus dem Jahr 2003 nach dem Tod ihres Ehemannes beim Nachlassgericht abgeliefert hatte.

Weiter teilte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts, wonach das unwirksame Testament aus dem Jahr 2003 zum Zwecke der Auslegung des Testaments aus dem Jahr 2007 herangezogen werden könne und müsse.

Gerichte legen das Testament aus

Nachdem die Erblasserin in ihrem Testament aus dem Jahr 2007 einen Teil ihres Vermögens eher unklar an „die Erben die im Testament genannt sind“ vermacht habe, müsse der Sinn dieser Erklärung und der wirkliche Wille der Erblasserin ermittelt werden.

Im Rahmen dieser Auslegung könnten auch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde aus dem Jahr 2007, und damit eben das maschinenschriftliche Testament aus dem Jahr 2003 herangezogen werden.

Nachdem das OLG auch für die von dem Enkelsohn erklärte Anfechtung die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtete, verblieb es bei der lediglich hälftigen Nachlassbeteiligung des Enkels der Erblasserin. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

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