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Testament ist unklar formuliert – Soll ein adoptierter Sohn eines Erblassers Nacherbe oder Nachvermächtnisnehmer sein?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Nürnberg – Teilurteil vom 27.07.2023 – 8 O 4921/22

  • Erblasser hinterlässt ein unklares Testament
  • Über 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers macht ein Adoptivsohn Ansprüche geltend
  • Gericht bejaht einen Anspruch des Adoptivsohnes aus Treu und Glauben

Das Landgericht Nürnberg hatte in einem Erbstreit zu klären, welche Rolle einem adoptierten Sohn nach dem Tod seines Vaters zufällt.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser im Jahr 1986 ein Einzeltestament mit folgendem Inhalt verfasst:

Ich setze zu meinen Erben meine Ehefrau ein.
Nach dem Tod des Letztversterbenden soll der noch vorhandene Nachlass an unseren Sohn fallen.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, über den Nachlass frei zu verfügen und von allen Beschränkungen befreit, er ist jedoch nicht berechtigt, das Testament zu ändern.

Der spätere Erblasser hatte einen Sohn adoptiert. Weitere Abkömmlinge hatte der Erblasser nicht.

Der Adoptivsohn fordert zunächst seinen Pflichtteil

Der Erblasser verstarb im Jahr 1989.

Nach dem Ableben seines Adoptivvaters machte der Sohn gegenüber der zweiten Ehefrau und Alleinerbin seines Adoptivvaters einen Pflichtteilsanspruch geltend.

Dieser Pflichtteil wurde in der Folge mit einem Betrag in Höhe von 649.209 DM von der zweiten Ehefrau des Erblassers reguliert.

Welche Bedeutung hat das Testament nach dem Tod der Ehefrau?

Nach dem Ableben der zweiten Ehefrau im Jahr 2020 wurde dann allerdings streitig, welche Bedeutung das Testament des Erblassers aus dem Jahr 1986 für diesen zweiten Erbfall hat.

Die zweite Ehefrau des Erblassers hatte ihrerseits kein Testament hinterlassen und wurde nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge von zwei Verwandten zu gleichen Teilen beerbt.

Der Adoptivsohn vertrat gegenüber diesen beiden Erben die Auffassung, dass sein Adoptivvater in seinem Testament aus dem Jahr 1986 eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet habe.

Adoptivsohn macht Auskunftsanspruch geltend

Diese Nacherbfolge nach seinem Vater wollte der Adoptivsohn jetzt antreten und verlangte von den Erben der Ehefrau seines Vaters ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass und Rechnungslegung über die Verwaltung des Nachlasses.

Die Erben der zweiten Ehefrau hielten von dieser Forderung wenig. Sie vertraten die Auffassung, dass der Adoptivsohn des Erblassers aufgrund des Testaments seines Adoptivvaters allenfalls Vermächtnisnehmer hinsichtlich der noch vorhandenen Nachlassgegenstände seines Adoptivvaters geworden sei.

Im Übrigen, so die Erben weiter, habe der Adoptivsohn durch die Einforderung seines Pflichtteils nach dem Tod seines Vaters sein Vermächtnis ausgeschlagen.

Der Adoptivsohn erhebt Klage auf Auskunft und Zahlung

Nachdem außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, ging die Sache zu Gericht.

Der Kläger beantragte im Wege einer Stufenklage zunächst, dass die Beklagten ihm

ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des Erblassers vorlegen und ihm Rechnung legen über die Verwaltung des Nachlasses, durch Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben und durch Vorlage der Belege.

Das Gericht gab der Klage statt.

Gericht hält den Kläger für einen Nachvermächtnisnehmer

Dabei legte das Gericht das Testament des Erblassers dahingehend aus, dass der Kläger nicht Nacherbe, sondern Nachvermächtnisnehmer geworden sei.

Dabei ließ das Gericht allerdings die sich logisch ergebende Frage, wer denn der Vorvermächtnisnehmer gewesen sein soll, unbeantwortet.

Eine vom Erblasser in seinem Testament angeordnete Vor- und Nacherbschaft verneinte das Gericht u.a. mit der Erwägung, dass der Erblasser in seinem Testament nicht von einer Vor- und Nacherbschaft gesprochen hätte.

Das vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnis habe der Kläger, so das Gericht weiter, auch nicht durch die Geltendmachung seines Pflichtteils nach dem Tod seines Adoptivvaters ausgeschlagen.

Im Ergebnis bejahte das Gericht einen Auskunftsanspruch des Klägers, sodass die beiden Erben die vom Kläger begehrte Auskunft erteilen mussten. 

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