Das Vor- und Nachvermächtnis
- Einen Vermögensvorteil an mehrere Generationen von Vermächtnisnehmern weitergeben
- Zuerst profitiert der Vorvermächtnisnehmer von der Zuwendung
- Zu einem definierten Zeitpunkt ist das Vermächtnis an den Nachvermächtnisnehmer herauszugeben
Bei der Erbeinsetzung kann der Erblasser durch die Anordnung einer so genannten Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) seinen Nachlass über Generationen hinweg steuern. So kann der Erblasser zum Beispiel in seinem Testament anordnen, dass sein Vermögen (oder auch nur Teile davon) nach seinem Ableben an einen so genannten Vorerben gehen sollen.
Dieser Vorerbe hat den Nachlass des Erblassers aber zu einem vom Erblasser zu definierenden Zeitpunkt an den vom Erblasser in seinem Testament zu bestimmenden Nacherben herauszugeben.
Beispiel:
Erblasser bestimmt in seinem Testament seine Ehefrau zur Vorerbin. Seine beiden Kinder sollen Nacherben sein. Der Nacherbfall soll mit dem Ableben der Ehefrau eintreten.
Mit dem Tod des Erblassers erhält die Ehefrau das komplette Vermögen des Erblassers. Nach dem Ableben der Ehefrau geht das Vermögen des Erblassers auf die Kinder als Nacherben über. Die Ehefrau kann über die zur Vorerbschaft gehörenden Vermögensgegenstände nicht ihrerseits frei von Todes wegen verfügen. Sie kann für dieses Vermögen also z.B. nicht anordnen, dass ein Dritter Erbe der zur Vorerbschaft gehörenden Vermögensgegenstände werden soll.
Über die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser demnach den Weg, den sein Vermögen nach seinem Ableben nimmt, über einen längeren Zeitraum und über mehrere Generationen hinweg bestimmen.
Das Vor- und Nachvermächtnis
Wenig bekannt ist die Möglichkeit, dass der Erblasser diese Steuerungsmöglichkeit auch durch ein Vor- und Nachvermächtnis hat.
Nach § 2191 BGB kann der Erblasser in seinem Testament bestimmen, dass ein konkreter Vermögensgegenstand im Erbfall zunächst an einen so genannten Vorvermächtnisnehmer gehen soll und dieser Vermögensgegenstand zu einem vom Erblasser zu bestimmenden Zeitpunkt an einen so genannten Nachvermächtnisnehmer herauszugeben ist. Um welchen Gegenstand aus dem Erblasservermögen es sich dabei handelt, ist einerlei. Es kann sich um ein Grundstück ebenso handeln, wie um ein Aktienpaket oder auch einen Geldbetrag.
Wann das Nachvermächtnis fällig wird und der Vorvermächtnisnehmer den Vermögensgegenstand an den Nachvermächtnisnehmer herauszugeben hat, bestimmt der Erblasser. Trifft er in diesem Punkt keine ausdrückliche Bestimmung, so fällt das Nachvermächtnis mit dem Tod des Vorvermächtnisnehmers an, §§ 2191 Abs. 2, 2106 Abs. 1 BGB.
Im Testament, das ein Vor- und Nachvermächtnis vorsieht, sollte eine Regelung für den Fall getroffen werden, was gelten soll, wenn der vom Erblasser eingesetzte Nachvermächtnisnehmer verstirbt, bevor der Nachvermächtnisfall eingetreten ist. Fehlt eine solche Regelung, dann ist durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln, ob die Rechtsfolge nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2074 BGB oder nach § 2069 BGB richtet.
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