Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erblasser kann die Auseinandersetzung des Nachlasses beschleunigen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstreckung erleichtert die Nachlassauseinandersetzung
  • Mit Vorausvermächtnis bzw. Teilungsanordnung die Verteilung des Nachlasses steuern
  • Ein Strafgeldvermächtnis kann Wunder wirken

Manchmal schwant dem Erblasser bereits zu Lebzeiten, dass die Nachlassauseinandersetzung nach seinem Ableben eher streitig und schleppend verlaufen wird.

Hatten sich beispielsweise die Kinder des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten nicht besonders viel zu sagen, so spricht wenig dafür, dass sich an diesem Umstand nach dem Eintritt des Erbfalls etwas ändert.

Will der Erblasser aber eine eher inhomogene Personengruppe als Erben installieren und geht es bei dem Nachlass auch noch um nicht unerhebliche Vermögenswerte, dann tut der Erblasser gut daran, seinen Nachkommen Regeln mit auf den Weg zu geben, die eine halbwegs konfliktfreie Nachlassauseinandersetzung befördern.

Oberstes Gebot: Testament verfassen!

Ist Streit unter den Erben absehbar, dann ist oberstes Gebot für den Erblasser, dass er seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln soll.

berlässt der Erblasser nämlich die Regelung seiner Erbfolge bei einer absehbar zerstrittenen Erbengemeinschaft dem Gesetz, dann tut er seinen Erben trotz bester Absichten nichts Gutes.

Die gesetzlichen Regeln zur Auseinandersetzung eines Nachlasses taugen nämlich nur sehr bedingt für Fälle einer uneinigen oder sogar zerstrittenen Gemeinschaft von mehreren Erben.

Hat der Erblasser die Notwendigkeit der Erstellung eines letzten Willens erkannt, dann kann er sich diverser erbrechtlicher Instrumente bedienen, um eine Verteilung seines Nachlasses nach dem Eintritt des Erbfalls zu vereinfachen und auch zu beschleunigen.

Man muss nicht mehrere Erben einsetzen

Grundlegend sollte sich der zukünftige Erblasser überlegen, ob er überhaupt mehrere Erben einsetzen und auf diesem Weg eine – streitträchtige – Erbengemeinschaft bilden muss. Es besteht kein Zwang mehr als nur einen Erben einzusetzen. Sollte der Erblasser mehr als nur eine Person in seinem Testament bedenken wollen, können Zuwendungen jederzeit anstatt durch eine Erbeinsetzung durch die Zuwendung von Vermächtnissen bewerkstelligt werden.

Mit Hilfe eines Vermächtnisses können im Erbfall ebenfalls Millionenwerte übertragen werden. Man muss hierfür die zu bedenkende Person nicht als Erben einsetzen.

Sollte der Erblasser – aus welchen Gründen auch immer – in seinem Testament mehrere Personen als Erben einsetzen wollen, dann sollte er diese Erbfolgeregelung jedenfalls mit ergänzenden Anordnungen flankieren.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung macht oft Sinn

So sollte einem größeren Nachlass mit mehreren und potentiell uneinigen Erben zwingend ein Testamentsvollstrecker an die Seite gegeben werden. Eine Testamentsvollstreckung kann viel zu einem reibungslosen Ablauf der Nachlassauseinandersetzung beitragen.

Hilfreich erweisen sich in der Praxis auch immer wieder konkrete Anordnungen des Erblassers, wie sein Vermögen unter den einzelnen Erben verteilt werden soll.

Mittels einer so genannten Teilungsansordnung bzw. durch Anordnung eines so genannten Vorausvermächtnisses in seinem Testament kann der Erblasser noch zu Lebzeiten viel zu einer halbwegs friedlichen Nachlassauseinandersetzung beitragen.

Strafgeldvermächtnis diszipliniert die Erben

Schließlich kann der Erblasser seine Erben auch noch an einer sehr empfindlichen Stelle treffen und die Erben so zu einer zeitnahen Einigung bewegen.

Möglich ist nämlich die Aufnahme eines so genannten Strafgeldvermächtnisses, mit dem die Erben belastet werden.

Der Erblasser kann in einem solchen Strafgeldvermächtnis beispielsweise anordnen, dass die Erben verpflichtet sind, einen namhaften Geldbetrag zugunsten eines wohltätigen Vereins zu bezahlen, wenn die Nachlassauseinandersetzung nicht binnen einen Jahres nach dem Eintritt des Erbfalls vollständig abgeschlossen ist.

In Anbetracht einer solchen realistischen Chance, dass der Nachlass spürbar geschmälert wird, werden es sich die Erben gut überlegen, ob Sie Fragen zur Verteilung des Nachlasses mit letzter Konsequenz und Hartnäckigkeit ausstreiten.

Schaffen es die Erben nicht, sich innerhalb der vom Erblasser vorgegebenen Zeitspanne zu einigen, verlieren sie eben einen spürbaren Teil ihrer Erbschaft.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Mehrere Erben - Welche Möglichkeiten hat der Erblasser, für eine friedliche Auseinandersetzung der Erbschaft zu sorgen?
Schmuck, Gemälde und sonstige Wertsachen ohne Streit unter mehreren Erben verteilen
Wie kann der Erblasser Einfluss auf die Verwaltung des Nachlasses nehmen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht