Trotz Mediation im Scheidungsverfahren bleibt ein Berliner Testament unwirksam
OLG Oldenburg – Beschluss vom 26.09.2018 – 3 W 71/18
- Eheleute verfassen ein Berliner Testament und beantragen kurz darauf die Scheidung
- Ehemann verfasst ein neues Testament
- Der Ehemann wird aufgrund des neuen Testaments von seiner Tochter beerbt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zu klären, welche Auswirkungen eine Mediation im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auf die Wirksamkeit eines gemeinsamen Ehegattentestaments hat.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 2012 ein gemeinsames so genanntes Berliner Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben bestimmt.
Nur ein Jahr später trennten sich die Eheleute. Der Ehemann verfasste daraufhin ein neues Testament. In diesem Testament setzte er seine Adoptivtochter als alleinige Erbin ein.
Ehefrau beantragt die Scheidung – Ehemann stimmt zu
Später beantragte dann die Ehefrau die Scheidung der Ehe. Der Ehemann stimmte dem Scheidungsantrag zu.
Im Rahmen des Verfahrens kamen die Eheleute aber dann überein, das Scheidungsverfahren vorläufig auszusetzen und ein Mediationsverfahren durchzuführen. Die beiden wollten im Rahmen der Mediation klären, ob sie die Ehe nicht eventuell doch fortführen.
Kurz darauf verstarb dann aber der Ehemann.
Streit zwischen Ehefrau und Adoptivtochter
Nach dem Tod des Ehemannes stritten sich die (Noch-) Ehefrau und die Adoptivtochter um das Erbe. Beide reklamierten für sich die Alleinerbenstellung.
Die Ehefrau stütze ihren Anspruch dabei auf das Ehegattentestament aus dem Jahr 2012. Die Tochter hielt dieses gemeinsame Testament der Eheleute wegen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens für unwirksam. Sie hielt das Einzeltestament des Erblassers für alleine maßgeblich.
Das Nachlassgericht favorisierte die Rechtsmeinung der Tochter und stellte die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht, dass die Tochter auf Grundlage des Einzeltestaments als alleinige Erbin ausweisen sollte.
OLG weist Beschwerde zurück
Gegen diesen Beschluss legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Die Beschwerde wurde vom OLG aber als unbegründet zurückgewiesen.
Das OLG wies, wie das Nachlassgericht, in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach §§ 2268, 2077 BGB ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten dann unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des Ehepartners zugestimmt hat.
Einmal erklärte Zustimmung zur Scheidung bleibt trotz Mediation wirksam
Diese Voraussetzungen seien, so das OLG, im vorliegenden Fall gegeben. Die Bereitschaft des Ehemannes, ein Mediationsverfahren durchzuführen, würde seine Zustimmung zu der von seiner Ehefrau beantragten Scheidung der Ehe nicht entfallen lassen.
Erschwerend kam hinzu, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits drei Jahre getrennt gelebt hatten. In diesem Fall würde das Gesetz ein Scheitern der Ehe vermuten, § 1566 BGB.
Das OLG verneinte ebenfalls den Tatbestand des § 2268 Abs. 2 BGB, wonach ein gemeinsames Testament auch im Falle der Scheidung wirksam bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügungen in dem Testament auch für den Fall der Scheidung gelten sollten.
Für eine solche Absicht des Erblassers hatte das Gericht keine Anhaltspunkte.
Im Ergebnis wurde der Erblasser danach nicht von seiner Ehefrau, sondern von seiner Adoptivtochter beerbt.
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