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Rechtshänder schreibt sein Testament mit der linken Hand – Das Testament ist wirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 03.08.2017 – 2 Wx 149/17 2 Wx 169/17

  • Erblasser schreibt sein Testament mit der linken Hand
  • Wirksamkeit des Testaments wird von gesetzlichen Erben angezweifelt
  • Zeuge kann die Echtheit des Testaments bestätigen

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Erbscheinsstreit über die Wirksamkeit eines Testaments zu befinden, das vom Erblasser mit der – schreibungewohnten – linken Hand verfasst worden war.

Der Erblasser war ledig und kinderlos am 13.08.2015 verstorben. Beim Erblasser war im Mai 2015 eine Krebserkrankung festgestellt worden. In Folge dieser Erkrankung traten beim Erblasser Lähmungserscheinungen unter anderem am rechten Arm auf.

Nach dem Tod des Erblassers gingen beim Nachlassgericht zwei Testamente ein. Ein handschriftliches Testament trug das Datum vom 15.06.2015 und war mit dem Namen des Erblassers unterzeichnet. In diesem Testament wurden vom Erblasser zwei ehemalige Nachbarn als Erben eingesetzt.

Ein weiteres handschriftliches Testament wurde anonym beim Nachlassgericht eingereicht und trug das Datum vom 15.07.2015. Auch dieses Testament trug den Namen des Erblassers.

Nachbarn des Erblassers beantragen Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die beiden im Testament von 15.06.2015 als Erben eingesetzten Nachbarn des Erblassers beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben zu je ½ ausweisen solle.

Gegen diesen Antrag protestierten zwei Schwestern des Erblassers. Sie trugen vor dem Nachlassgericht vor, dass beide Testamente Fälschungen seien und nicht vom Erblasser stammen. Folgerichtig beantragen die beiden Schwestern beim Nachlassgericht ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins, der sie als gesetzliche Erben ausweisen solle.

Das Nachlassgericht erhob in der Folge durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Schriftgutachten umfassend Beweis.

Zeuge war bei der Errichtung des Testaments anwesend

Dabei stellte sich heraus, dass es einen Zeugen gibt, der bestätigen konnte, dass das zeitlich frühere Testament eigenhändig vom Erblasser errichtet worden war. Zwar hatte der Erblasser zur Abfassung dieses Testaments – als Rechtshänder – seine linke Hand benützt.

Dies war durch die krankheitsbedingten Lähmungserscheinungen seiner rechten Schreibhand erforderlich geworden.

Der vom Gericht vernommene Zeuge bestätigte jedoch, dass er bei dieser etwas ungewöhnlichen Errichtung des Testaments zugegen war.

Das zeitlich spätere Testament vom 15.07.2015 sei hingegen, so die Ermittlungen des Nachlassgerichts, tatsächlich nicht vom Erblasser verfasst worden.

Nachdem das Testament vom 15.06.2015 aber eigenhändig, wenn auch mit der linken Hand, verfasst worden war, stellte das Nachlassgericht durch Beschluss den Erlass eines Erbscheins zugunsten der beiden ehemaligen Nachbarn in Aussicht.

Schwestern legen Beschwerde zum OLG ein

Hiergegen legten die beiden Schwestern des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

In der Beschwerde zweifelten die Schwestern die Aussage des entscheidenden Zeugen an und trugen weiter unter Vorlage eines privaten Sachverständigen­gutachtens vor, dass das angeblich vom Erblasser mit der linken Hand verfasste Testament nicht vom Erblasser stammen könne.

Das OLG vernahm in der Sache abermals die maßgeblichen Zeugen und wies dann die Beschwerde der beiden Schwestern als unbegründet ab.

Zeuge bleibt auch vor dem OLG bei seiner Aussage

Auch vor dem OLG bestätigte der Zeuge nämlich glaubhaft, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser persönlich mit der linken Hand verfasst worden sei. Der Zeuge sagte aus, dass er diesem Vorgang beigewohnt und durch seine Unterschrift auf dem Testament bestätigt habe.

Weiter führte das OLG aus, dass das Nachlassgericht zutreffend festgestellt habe, dass das zeitlich spätere Testament nicht vom Erblasser verfasst worden sei.

Schließlich konnte auch das von den Schwestern vorgelegte Privatgutachten das OLG nicht überzeugen, nachdem der Sachverständige selber zu dem Schluss gekommen war, dass es nicht auszuschließen sei, dass das Testament vom 15.06.2015 vom Erblasser persönlich mit der linken Hand verfasst worden sei.

Im Ergebnis erhielten die beiden früheren Nachbarn des Erblassers danach den beantragten Erbschein.

Die beiden Schwestern hatten hingegen bei einem Beschwerdewert von 300.000 Euro die Kosten zu tragen.

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