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Ohne Testament gilt der nur mündlich geäußerte letzte Wille der Erblasserin nicht!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 03.09.2021 – 15 W 310/21

  • Eheleute errichten ein gemeinsames Testament und setzen ausdrücklich keinen Schlusserben ein
  • Der zunächst überlebende Ehepartner soll seine Erbfolge frei bestimmen können
  • Nach dem Tod beider Eheleute wird kein weiteres Testament gefunden und die gesetzliche Erbfolge greift ein

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Erbscheinverfahren die Erbfolge nach einer Erblasserin zu klären.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 25.06.2002 bei einer Notarin ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Der Fall des gleichzeitigen Versterbens wird im Testament geregelt

Weiter enthielt das notarielle Testament eine Regelung für den Fall, dass beide Eheleute gleichzeitig versterben.

In diesem Fall sollte eine gemeinsame Bekannte der Eheleute, die mit den Eheleuten nicht verwandt war, Alleinerbin sein.

Dann enthielt das Testament aber noch eine weitere Bestimmung, über die in der Folge viel gestritten werden sollte.

Eheleute wollen in ihrem Testament keinen Schlusserben benennen

Die Eheleute legten nämlich in ihrem gemeinsamen Testament auch noch fest, dass sie in diesem Testament ausdrücklich keine Bestimmung eines Schlusserben vornehmen wollten.

Für den Fall des nicht gleichzeitigen Versterbens sollte der überlebende Ehepartner nach dem Willen der Eheleute seine Erbfolge frei und unbeschränkt bestimmen können.

In der Folge verstarb der Ehemann und wurde nach den in dem Testament aufgestellten Regeln von seiner Ehefrau beerbt.

Ehefrau errichtet kein eigenes Testament

Die Ehefrau erstellte nach dem Tod ihres Mannes aber kein weiteres Testament, sondern vertraute offenbar darauf, dass mit dem Testament aus dem Jahr 2002 alles geregelt sei.

Am 02.07.2020 verstarb dann auch die Ehefrau.

Nach dem Ableben der Ehefrau stellte die in dem Testament aus dem Jahr 2002 für den Fall des gleichzeitigen Versterbens als alleinige Erbin eingesetzte Bekannte des Ehepaares bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als alleinige Erbin.

Zeugen bestätigen den Willen der Erblasserin

Begründet wurde dieser Erbscheinantrag mit zahlreichen Aussagen von Freunden, Bekannten und auch den gesetzlichen Erben der Erblasserin.

Alle Zeugen teilten dem Nachlassgericht mit, dass es sämtlichen Beteiligten vollkommen klar sei, dass die in dem Testament aus dem Jahr 2002 für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute eingesetzte Erbin die alleinige Erbin der Erblasserin werden sollte.

Die Antragstellerin argumentierte in ihrem Erbscheinsantrag, dass sich ihre Alleinerbenstellung  in Anbetracht der übereinstimmenden Zeugenaussagen, im Wege der Auslegung bzw. der Umdeutung aus dem notariellen Testament aus dem Jahr 2002 ergebe.

Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wird abgelehnt

Diesem Vortrag wollte das Nachlassgericht nicht folgen und lehnte den Erbscheinantrag als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG teilte aber die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Notarielles Testament ist eindeutig und kann nicht ausgelegt werden

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Auslegung des Testaments ausgeschlossen sei.

Die Eheleute hätten, notariell beraten, in ihrem Testament eben gerade keine Einsetzung eines Schlusserben vorgenommen.

Das OLG konnte dem Testament nicht einmal andeutungsweise entnehmen, dass die Antragstellerin in jedem Fall die Schlusserbin der Eheleute hätte werden sollen.

Auch der Umstand, dass die Erblasserin gegenüber zahlreichen Zeugen immer wieder mündlich versichert hatte, dass die Antragstellerin ihre alleinige Erbin werden sollte, änderte an diesem Ergebnis nichts.

Im Ergebnis galt für den Erbfall die gesetzliche Erbfolge. 

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