Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Eheleute setzen sich gegenseitig als Vorerben ein und benennen einen Nacherben – Testament ist unklar und muss ausgelegt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute benennen sich gegenseitig als Vorerben und setzen einen Nacherben ein
  • Testament ist unklar – Auslegung des letzten Willens erforderlich
  • Im Zweifel ist der Nacherbe auch Ersatzerbe

Gerade bei privat und ohne fachkundige Hilfe erstellten Ehegattentestamenten kommt es immer wieder zu Missverständnissen.

Oft findet man in solchen Testamenten die Formulierung, wonach sich die Eheleute gegenseitig als Vorerben einsetzen und gleichzeitig ein gemeinsames Kind oder einen Freund als Nacherben benennen.

Die Zielsetzung eines solchen Testaments ist regelmäßig der Wunsch der Eheleute, sich gegenseitig nach dem ersten Erbfall finanziell abzusichern und das gemeinsame Vermögen am Ende in die Hände der als Nacherben benannten Person zu geben.

Gewollte Erbfolge und Inhalt des Testaments stimmen nicht überein

Was aber Eheleute, die eine solche Konstruktion wählen, regelmäßig übersehen, ist der Umstand, dass sich die gewünschte Erbfolge gar nicht im Testament wieder findet.

Tatsächlich haben die Eheleute mit einem solchen Testament nur den ersten Erbfall geregelt.

Stirbt nämlich der Ehegatte 1, dann wird der Ehegatte 2 Vorerbe. Das Vermögen des Ehegatten 1 wird ein Sondervermögen beim Ehegatten 2 und unterliegt den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Was passiert im Nacherbfall?

Mit dem Ableben des Ehegatten 2 tritt der so genannte Nacherbfall ein und der im Testament der Eheleute benannte Nacherbe bekommt das Vermögen des Ehegatten 1 (bzw. das, was davon noch übrig ist).

Die Erbfolge nach dem Ehegatten 2 bleibt aber völlig offen. Der zweite Erbfall ist in dem Testament der Eheleute komplett ungeklärt geblieben.

Solche Überraschungen kann man vermeiden, wenn die Eheleute in ihrem Testament klarstellen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners an einen Dritten fallen soll.

Das Testament muss ausgelegt werden

Fehlt aber eine solche Klarstellung im Testament, dann ist zum einen Ärger programmiert und die beteiligten Juristen müssen sich daran machen, das offensichtlich lückenhafte Testament auszulegen und den Willen der Erblasser zu ermitteln.

Gerade wenn die Eheleute in dem gemeinsamen Testament ihre Kinder als „Nacherbe“ benannte haben, wird man häufig durch Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis kommen, dass der Nachlass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners an die Kinder fallen soll.

Kann man einen solchen Willen der Eheleute feststellen, dann ist ein gemeinsames Kind nicht nur der Nacherbe sondern gleichzeitig auch Ersatzerbe anstelle des zuerst verstorbenen Ehepartners.

Vorrangig ist der Wille der Beteiligten zu ermitteln

Zu diesem Ergebnis kann (nicht muss!) man bereits häufig mittels einfacher Auslegung des Testaments kommen.

Nur wenn eine Auslegung des Testaments nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kommt, ist Raum für eine Anwendung der Auslegungsregel in § 2102 Abs. 1 BGB.

Danach enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Nacherbe.

Die Auslegungsregel in § 2102 Abs. 1 BGB geht davon aus, dass der benannte Nacherbe in jedem Fall bedacht werden soll.

Spätestens über die Auslegungsregel in § 2102 Abs.1 BGB können so die Mehrheit der verunglückten Ehegattentestamente „gerettet“ werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Gegenseitige Erbeinsetzung von Ehegatten – Was bedeutet das rechtlich?
Ehegattentestament – Ehepartner als Vollerben oder nur als Vorerben einsetzen?
Was Eheleute bei der Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes bedenken sollten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht