Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Können Enkel erben, wenn Kinder noch leben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Großeltern können ein Enkelkind als Erben im Testament einsetzen
  • Auch nach der gesetzlichen Erbfolge kann ein Enkel Erbe der Großeltern werden
  • Die Großeltern sollten den Steuerfreibetrag der Enkel im Auge behalten

Die Frage, ob Enkelkinder erben können, wenn ihr Vater bzw. ihre Mutter noch leben, lässt sich eindeutig beantworten: Ja, das geht.

Die einzige Voraussetzung für ein Erbrecht eines Enkelkindes ist, dass der Großelternteil, den das Enkelkind beerben soll, ein Testament gemacht hat.

In diesem Testament kann der Großvater bzw. die Großmutter festlegen, ob und wie viel das Enkelkind im Erbfall bekommen soll.

In einem Testament kann man das Enkelkind als Erben einsetzen!

Ein Enkelkind kann von seinen Großeltern in einem Testament problemlos als alleiniger Erbe eingesetzt werden. In diesem Fall erbt das Enkelkind alleine das gesamte Vermögen des betroffenen Großelternteils. Die Kinder der Großeltern gehen in diesem Fall leer aus und können im Erbfall nur ihren Pflichtteil fordern. 

Wenn die Großeltern mit dem Gedanken spielen, die Enkelgeneration in ihrem Testament als Erben einzusetzen, dann sollten sie bedenken, dass der Steuerfreibetrag, den die Enkel geltend machen können, im Normalfall nur halb so groß ist wie der Steuerfreibetrag der ihren Kindern zusteht.

Enkelkindern steht nämlich bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich nur ein Freibetrag von 200.000 Euro zu; das eigene Kind der Großeltern kann hingegen einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro geltend machen.

Was gilt bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament?

Differenzierter sieht die Rechtslage aus, wenn die Großeltern kein Testament verfasst haben und die Erbfolge vom Gesetz geregelt wird.

Im Gesetz ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass die Großeltern in erster Linie von ihren eigenen Kindern beerbt werden. Vorhandene Kinder der Großeltern schließen Enkelkinder von der Erbfolge grundsätzlich aus.

Auch bei diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme:

Ist ein Kind der Großeltern (der Vater bzw. die Mutter des Enkelkindes) bereits vor dem betroffenen Großelternteil verstorben, dann geht der Erbteil dieses vorverstorbenen Elternteils kraft Gesetz auf ihr eigenes Kind, das Enkelkind der Großeltern, über.

Auf diesem Weg kann auch bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament sehr wohl der Fall eintreten, dass ein Enkelkind nach dem Tod des Großvaters bzw. der Großmutter alleiniger Erbe wird.

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