Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Großeltern wollen im Testament ein Enkelkind als Erben einsetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Was die Enkel bekommen, können die Großeltern im Testament bestimmen
  • Werden die Kinder enterbt, drohen Pflichtteilsansprüche
  • Wer soll die Erbschaft für minderjährige Enkel verwalten?

Wenn sich ein Großvater oder eine Großmutter daran macht, die eigene Erbfolge in einem Testament zu regeln, dann spielt bei der Verteilung des Vermögens immer häufiger auch die Enkelgeneration eine wichtige Rolle.

Diverse Gründe können ein Großelternteil dazu bewegen, die eigenen Kinder im Testament nicht zu bedenken, sondern bei der Erbfolge eine Generation zu überspringen und einen Enkelsohn oder eine Enkeltochter als Erben zu benennen.

Eine solche Erbfolgeregelung, bei der die Großeltern die eigenen Kinder übergehen und die Enkel als Vermögensnachfolger benennen, ist rechtlich zulässig und unproblematisch möglich.

In Deutschland gilt die Testierfreiheit

In Deutschland gilt die so genannte Testierfreiheit. Wen ein Erblasser in seinem Testament als Erben einsetzt, bleibt komplett der autonomen Entscheidung des Erstellers des Testaments überlassen.

Es gibt kein Gesetz, wonach ein Erblasser in seinem Testament zwingend seine eigenen Kinder als Erben bedenken muss.

Die Gründe für eine Entscheidung, die eigenen Kinder leer ausgehen zu lassen und die Enkelkinder zu bedenken, können vielschichtig sein.

So mag der eine Großelternteil zu der Überzeugung gekommen sein, dass die eigenen Kinder materiell bereits bestens versorgt sind und im Erbfall schlicht keine weitere finanzielle Unterstützung benötigen.

In einem anderen Fall mag das Verhältnis zwischen Erblasser und eigenem Kind so nachhaltig getrübt sein, so dass dem Erblasser nur sehr wenige Argumente für eine Erbeinsetzung der eigenen Kinder einfallen und er sein Vermögen lieber gleich an die Enkelkinder weitergeben will.

Pflichtteilsrecht der eigenen Kinder beachten

Wenn auf Großelternseite die Entscheidung gefallen ist, das eigene Vermögen an ein Enkelkind weitergeben zu wollen, dann sollten bei der Gestaltung der Erbfolge einige wichtige Punkte beachtet werden.

Wenn ein Großelternteil zu Lebzeiten der eigenen Kinder in seinem Testament ein Enkelkind als alleinigen Erben einsetzt, dann ist mit dieser Entscheidung gleichzeitig auch eine Enterbung der eigenen Kinder verbunden.

Schließt man aber durch die Benennung des Enkels als Erben das eigene Kind von der Erbfolge aus, dann entsteht zu Gunsten des eigenen Kindes mit Eintritt des Erbfalls kraft Gesetz und automatisch ein Anspruch auf den Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zugunsten des enterbten Kindes.

Der Pflichtteil wird vom Gesetz garantiert

Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich garantierter Erbersatzanspruch für nächste Angehörige bzw. den Ehegatten und er entsteht immer dann, wenn die nächsten Familienmitglieder in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der Person, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteilsanspruch ist gegen die Person gerichtet, die der Erblasser in seinem Testament als Erben eingesetzt hat.

Im Ernstfall bedeutet das, dass ein enterbter Abkömmling des Großelternteils gegen den Enkel und damit sein eigenes Kind einen Pflichtteilsanspruch hat.

Beispiel:

Der verwitwete Großvater hat einen Sohn. Der Sohn hat seinerseits eine Tochter.
Der Großvater setzt in seinem Testament seine Enkeltochter als Alleinerbin ein und schließt damit seinen Sohn von der Erbfolge aus.

Dem Sohn steht nach Eintritt des Erbfalls ein Pflichtteilsanspruch gegen die als Alleinerbin eingesetzte Enkelin, seine Tochter, zu.

Nachdem der Sohn einziger gesetzlicher Erbe seines Vaters gewesen wäre, besteht sein Pflichtteilsanspruch in Höhe des Wertes der Hälfte des kompletten Nachlasswertes.

Selbst wenn es also dem Wunsch des Großelternteils entspricht, dass der gesamte Nachlass beim Enkelkind ankommt, können gesetzliche Pflichtteilsansprüche der übergangenen Kinder diese Planungen des Großelternteils nachhaltig durchkreuzen.

Was kann man gegen Pflichtteilsansprüche machen?

Man kann als Erblasser gegen den gesetzlichen Pflichtteil nur wenig unternehmen. Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes ist es ja gerade, den nächsten Familienangehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern, selbst wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Pflichtteilsansprüche lassen sich wirksam lediglich durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht des Pflichtteilsberechtigten verhindern. Ist der Pflichtteilsberechtigte allerdings nicht (auch nicht gegen Abfindung) bereit, eine solche Verzichtserklärung abzugeben, scheidet diese Lösung aus.

Hat sich der Erblasser bereits sehr früh dazu entschlossen, die eigenen Kinder als Erben zu übergehen und die Enkelgeneration als alleinige Erben einzusetzen, so kann er versuchen, durch lebzeitige Vermögensübertragungen an die Enkel die Pflichtteilsrechte der eigenen Kinder zu reduzieren.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Zwar lösen lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte nach § 2325 BGB zugunsten des Pflichtteilsberechtigten einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Relevant für einen solchen Ergänzungsanspruch sind aber nur Schenkungen, die während der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls vorgenommen wurden.

Jegliche lebzeitige Vermögensübertragung an das Enkelkind, die außerhalb dieses Zehnjahreszeitraums vorgenommen wurde, schmälert mithin den Pflichtteilsanspruch des pflichtteilsberechtigten Kindes.

Ist der Enkel minderjährig?

Soweit der Enkel und zukünftige Erbe noch minderjährig ist, sollte der Großelternteil eine weitere rechtliche Komplikation bei der Regelung seiner Erbfolge im Auge behalten.

Minderjährige unterliegen der elterlichen Sorge und werden auch von ihren Eltern vertreten, §§ 1626, 1629 BGB. Zum elterlichen Sorgerecht gehört auch das Recht der Eltern, die finanziellen Angelegenheiten ihres Kindes zu besorgen.

Hat der Großelternteil also seinen minderjährigen Enkel als Erben auch mit dem Ziel eingesetzt, das eigene Kind von seinem Vermögen fernzuhalten, dann kann dieses Vorhaben an dem elterlichen Sorgerecht scheitern.

Eltern verfügen über die Erbschaft des minderjährigen Enkels

Das Enkelkind wird zwar Erbe, bis zu seiner Volljährigkeit können aber seine Eltern über die Erbschaft verfügen.

Um ein solches Szenario zu verhindern, kann der Erblasser in seinem Testament nach § 1638 BGB bestimmen, dass die Eltern von der Vermögenssorge für das vom Enkel geerbte Vermögen ausgeschlossen sein sollen.

Es wird in diesem Fall vom Familiengericht ein so genannter Ergänzungspfleger bestellt, der sich für den Enkel und bis zu dessen Volljährigkeit um die Erbschaft kümmert. Der Erblasser hat dabei die Möglichkeit, die Person des Ergänzungspflegers selber im Testament zu bestimmen.

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