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Ehegattentestament bestimmt, dass „die Kinder“ Erben werden sollen – Sind damit alle Kinder der Eheleute gemeint?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 25.11.2020 – 3 Wx 198/20

  • Eheleute setzen ihre Kinder in einem Testament als Erben ein
  • Beide Eheleute haben Kinder aus erster Ehe
  • Ein Kind des Ehemannes geht bei der Erbfolge leer aus

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über ein unklar formuliertes Ehegattentestament zu urteilen.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 10.08.2009 ein gemeinsames Ehegattentestament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als Erben eingesetzt.

Eheleute setzen ihre „Kinder“ als Erben ein

Für den zweiten Erbfall enthielt das Testament folgende Regelung:

"Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteil sollen die Kinder uns zu ungefähr gleichen Teilen beerben."

Bei dieser Formulierung hatten die Eheleute offenbar nicht berücksichtigt, dass über die Frage, wer mit dem Begriff „die Kinder“ gemeint ist, durchaus Streit entstehen kann.

Beide Eheleute haben Kinder aus erster Ehe

Die Ehefrau selber hatte nämlich aus erster Ehe zwei Kinder, eine Tochter und einen Sohn, der bereits vorverstorben war und seinerseits zwei Kinder hinterließ.

Der Ehemann hatte wiederum ebenfalls aus erster Ehe eine Tochter.

Eine stabile Beziehung hatte das Ehepaar offenbar lediglich zu den beiden Kindern der Ehefrau.

Nur diese beiden Kinder lebten im Haushalt der Eheleute.

Ehefrau kannte die Tochter ihres Ehemannes überhaupt nicht

Hingegen hatte die Ehefrau von der Tochter des Ehemannes bis zum Jahr 2013 überhaupt keine Kenntnis.

Der Ehemann verstarb im Jahr 2013 und wurde gemäß den Bestimmungen in dem gemeinsamen Testament vom 10.08.2009 alleine von seiner Ehefrau beerbt.

Nach dem Ableben der Ehefrau beantragte die Tochter der Ehefrau bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erbin zu ½ und die beiden Kinder ihres vorverstorbenen Bruders als Erben zu je ¼ ausweisen sollte.

Zuerst bestehen keine Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins

Vom Nachlassgericht befragt teilte die Tochter des im Jahr 2013 verstorbenen Ehemannes mit, dass sie keine Einwände gegen diesen Erbscheinsantrag habe.

In der Folge wurde der von der Tochter der Erblasserin beantragte Erbschein erteilt.

Dann überlegte es sich die Tochter des vorverstorbenen Ehemannes aber anders.

Sie ließ das Nachlassgericht nämlich wissen, dass mit dem Begriff der „Kinder“ in dem gemeinsamen Testament vom 10.08.2009 auch sie selber gemeint sei, da sie ja schließlich ein Kind ihres Vaters aus erster Ehe sei.

Tochter des Ehemannes will ein Drittel der Erbschaft

Jedes der Kinder beider Eheleute sei, so die Argumentation der Tochter des vorverstorbenen Ehemannes, in dem gemeinsamen Testament vom 10.08.2009 als Schlusserbe zu je ⅓ eingesetzt worden.

Man könne nicht davon ausgehen, dass die einzige Tochter des Ehemannes zur Gänze von der Schlusserbfolge ausgeschlossen sei.

Die Tochter des vorverstorbenen Ehemannes beantragte folgerichtig beim Nachlassgericht, dass der der Tochter der Ehefrau erteilte Erbschein als unrichtig einzuziehen sei.

Nachlassgericht weist den Antrag auf Einziehung des Erbscheins ab

Das Nachlassgericht konnte diesem Antrag auf Einziehung des Erbscheins nicht viel abgewinnen und wies den Antrag ab.

Die Ehefrau, so die Begründung des Nachlassgerichts, habe zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Testaments im Jahr 2009 gar nichts von der Tochter ihres Ehemannes aus erster Ehe gewusst.

Entsprechend könne die Tochter des Ehemannes aus erster Ehe in diesem Testament auch nicht als Erbin eingesetzt worden sein.

Gegen diese Entscheidung legte die Tochter des Ehemannes Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde der Tochter des Ehemannes ab

Dort teilte man aber die Einschätzung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Das OLG räumte der Beschwerdeführerin noch ein, dass das Testament der Eheleute aus dem Jahr 2009 unklar und damit auslegungsbedürftig sei.

Gegen die von der Tochter des Ehemannes favorisierte Auslegung des Testaments spreche aber, so das OLG, „die unstreitigen familiären Verhältnisse“ der Eheleute.

Der allgemeine Sprachgebrauch steht gegen die Tochter des Ehemannes als Erbin

Lediglich die Kinder der Ehefrau lebten mit den Eheleuten zusammen. Erst nach Errichtung des Testaments gab es Kontakt zwischen der Tochter des Ehemannes und der Ehefrau.

Nach dem „allgemein üblichen Sprachgebrauch“  würden lediglich die Abkömmlinge als „Kinder“ bezeichnet, die auch im Haushalt leben würden.

Es spreche nichts dafür, dass die Ehefrau mit dem Begriff der „Kinder“ auch die Tochter ihres Ehemannes gemeint haben könnte.

Im Ergebnis verblieb es bei der Erbfolgeregelung, die in dem bereits erteilten Erbschein ausgewiesen war. Eine Einziehung des Erbscheins wurde auch vom OLG abgelehnt.

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