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Eheleute bestimmen in ihrem Testament ihre „gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen“ als Erben – Die Ehe bleibt aber kinderlos!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 11.12.2020 – 3 Wx 215/19

  • Ehepaar setzt in seinem Testament Kinder, die nie existierten, als Erben ein
  • Verwandte gehen von einem Irrtum aus und beantragen einen Erbschein
  • Der Erbscheinantrag scheitert in zwei Instanzen

In einer Erbscheinsangelegenheit hatte das Oberlandesgericht über ein offensichtlich misslungenes Ehegattentestament zu urteilen.

Der 1926 geborene Erblasser und seine 1930 geborene Ehefrau hatten am 11.10.2011 ohne fachkundige Beratung ein privates gemeinschaftliches Testament errichtet.

Der Inhalt dieses Testaments lautete wie folgt:

„Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein.“

Zum Zeitpunkt der Abfassung waren der Ehemann 65 Jahre und seine Ehefrau 61 Jahre alt. Das Ehepaar hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kinder.

Im ersten Erbfall beerbt der Mann aufgrund des Testaments seine Frau

Im Jahr 2017 verstarb die Ehefrau und wurde auf Grundlage des Testaments von ihrem Ehemann alleine beerbt.

Nach dem Ableben des Ehemannes im Jahr 2019 begann die Nachwelt zu rätseln, was die Eheleute im Jahr 2011 mit der Anordnung, nicht vorhandene Kinder als Erben einzusetzen, gemeint haben könnten.

Für mehrere Erben zweiter Ordnung des Ehepaares (Geschwister der Eheleute und deren Kinder) stand nach dem Tod des Ehemannes allerdings fest, dass sich die Eheleute bei ihrem Testament aus dem Jahr 2011 nur in den Begrifflichkeiten geirrt hätten.

Wurden die Begriffe „Abkömmlinge“ und „Verwandte“ verwechselt?

Mit dem Begriff der „gemeinsamen Abkömmlinge“ hätten die Eheleute seinerzeit tatsächlich die beiderseitigen/jeweiligen gesetzlichen Erben gemeint.

Nach dieser Definition des Testaments durch die Antragsteller sollten also sowohl die Verwandten der vorverstorbenen Ehefrau als auch die Verwandten des Ehemannes nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge Erben werden.

In der Folge wurde von den Verwandten ein entsprechender Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht gestellt.

Nachlassgericht weist Antrag auf Erbschein ab

Dieser Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde vom Nachlassgericht allerdings als unbegründet abgewiesen.

Das Nachlassgericht konnte der Testamentsauslegung der Verwandten bereits deswegen nichts abgewinnen, da eine antragsgemäße Auslegung des zweiten Satzes des Testaments den zunächst als Alleinerben eingesetzten überlebenden Ehepartner in seinen Rechten eingeschränkt hätte.

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Betroffenen Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG schloss sich allerdings der Rechtsmeinung des Nachlassgerichts an und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Auch das OLG konnte keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Eheleute bei Verwendung des Begriffs „gemeinsame Abkömmlinge“ im Testament eigentlich den Begriff „jeweilige Verwandte“ gemeint haben könnten.

Für ein solch „krasses Fehlverständnis“ der Eheleute würden, so das OLG, keine Hinweise vorliegen.

Einverständnis der Verwandten mit einer bestimmten Interpretation des Testaments ist irrelevant

Das OLG argwöhnte vielmehr, dass sich die Eheleute bei der Erstellung ihres Testaments eines der gängigen Muster bedient habe und den zweiten Satz ihrer Erbfolgeregelung als möglicherweise nicht passend aber jedenfalls unschädlich betrachtet hätten.

Auch ein (unterstelltes) Einverständnis aller möglichen Erben aus beiden Stämmen sei für die Auslegung des Testaments nicht relevant.

Im Ergebnis konnte man dem Testament damit keine wirksame Regelung der Schlusserbfolge des Ehepaares entnehmen.

Erben des Erblassers wurden alleine dessen Verwandte nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

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