Das eigene Kind ist massiv verschuldet oder kann nicht mit Geld umgehen – Wie kann man die Erbfolge regeln?
- Mit einer Erbschaft erhält auch das zur Verschwendung neigende Kind frische Geldmittel
- Das Kind nur zu enterben bringt wegen dem Pflichtteilsrecht oft nicht viel
- Eine Pflichtteilsbeschränkung kann allen Beteiligten helfen
Manchmal läuft das Leben anders als gewünscht.
Manchmal graust es Eltern nämlich bei der Vorstellung, dass das eigene Kind im Erbfall über zu viel Geld verfügen könnte.
Eltern, die feststellen müssen, dass das eigene Kind nicht mit Geld umgehen kann, können bei der Regelung ihrer Erbfolge aber auf eine besondere Konstruktion zurückgreifen.
Eine Erbschaft bringt dem Kind oft einen deutlichen Vermögenszuwachs
Wenn die Eltern nämlich bei der Regelung ihrer Erbfolge nicht reagieren, wird das betroffene Kind nach dem Tod der Eltern Erbe und erhält auf diesem Weg im Einzelfall eine gegebenenfalls nicht unerhebliche Erbschaft.
Geld, das das Kind unter Umständen wieder innerhalb kürzester Zeit für Zwecke durchbringt, die nicht im Interesse der Eltern liegen.
Wenn die Eltern dies verhindern wollen und auf die Idee kommen, das Kind zu enterben, dann erhält das Kind zwar keine Erbschaft aber das Kind kann dann seinen Pflichtteil fordern und auf diesem Weg ebenfalls über frisches Geld verfügen.
Eine Pflichtteilsbeschränkung kann des Rätsels Lösung sein
Wenn die Eltern aber insgesamt verhindern wollen, dass das eigene Kind ungehemmt über seine Erbschaft und im Erbfall über frisches Geld verfügen kann, dann können die Eltern in ihrem Testament anordnen, dass das Kind einerseits nicht Erbe werden und andererseits dass das Pflichtteilsrecht des Kindes beschränkt sein soll.
Die entsprechende gesetzliche Regelung zur Pflichtteilsbeschränkung lautet wie folgt:
Hat sich ein Kind in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so können die Eltern das Pflichtteilsrecht des Kindes durch eine Anordnung beschränken.
Bei einer solchen Pflichtteilsbeschränkung können die Eltern in ihrem Testament insbesondere anordnen, dass dem betroffenen Kind auf Lebenszeit ein Testamentsvollstrecker zur Seite gestellt wird, der sich für das Kind um die Verwaltung der Erbschaft kümmert.
Der Geldfluss zum Kind wird deutlich eingeschränkt
Das Kind kann damit für sein ganzes Leben nicht auf die Erbschaft zugreifen, sondern erhält lediglich über den Testamentsvollstrecker Mittel zugewiesen.
Auf diesem Weg können die Eltern verhindern, dass das Kind sein Erbe verschwendet und ebenfalls ist ausgeschlossen, dass eventuelle Gläubiger des Kindes auf die Erbschaft zugreifen.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen im Testament angeordneten Pflichtteilsbeschränkung ist freilich immer, dass das eigene Kind erwiesenermaßen Geld verschwendet oder massiv verschuldet ist.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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