Sohn pflegt seine Mutter nicht – Mutter ficht eigenen Erbvertrag wegen Irrtums an

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Dortmund – Urteil vom 22.09.2017 – 12 O 115/16

  • Eltern schließen mit Kindern Erbvertrag ab
  • Nachdem die Mutter in ein Pflegeheim abgeschoben wird, ficht diese den Erbvertrag wegen Irrtums an
  • Gericht weist die Klage der Mutter ab

Das Landgericht Dortmund hatte darüber zu befinden, ob ein Erbvertrag dann angefochten und vernichtet werden kann, wenn die zukünftige Erblasserin behauptet, sich in ihrem Sohn getäuscht zu haben.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Tochter im Jahr 2009 einen notariellen Erbvertrag abgeschlossen.

In diesem Erbvertrag setzten sich die Eheleute zunächst gegenseitig als alleinige Erben ein. Nach dem Tod des überlebenden Ehepartners sah der Erbvertrag vor, dass der gemeinsame Sohn Schlusserbe sein soll.

Zugunsten der Tochter war in dem Erbvertrag ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 Euro ausgesetzt worden, das der Sohn zu erfüllen hatte.

Die Tochter erklärte im Gegenzug in dem Erbvertrag auf sämtliche Erb-, Erbersatz-und Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Eltern und Kinder unterzeichnen den Erbvertrag

Der Erbvertrag wurde von allen Beteiligten unterzeichnet. Ebenfalls im Jahr 2009 erteilte die Ehefrau ihrem Sohn und deren Frau eine Vorsorgevollmacht.

In der Folge verstarb der Ehemann im Jahr 2011.

Die Ehefrau und ihr Sohn sowie deren Frau bewohnten dasselbe Anwesen. Die Ehefrau und ihr verstorbener Ehemann bewohnten das Untergeschoss, während der Sohn mit seiner Frau im ersten Obergeschoss des Anwesens wohnte.

Im Juli 2014 unterzeichnete die Frau des Sohnes als Bevollmächtigte für die Mutter des Sohnes einen Pflegevertrag für die Mutter ihres Mannes. Vom September 2014 bis zum Juli 2015 befand sich die Mutter in diesem Pflegeheim. Im August 2015 verließ die Mutter das Pflegeheim wieder und zog zu ihrer Tochter.

Mutter ficht ihren eigenen Erbvertrag wegen Irrtums an

Nur kurze Zeit später, am 16.09.2015, suchte die Mutter einen Notar auf und ließ dort eine Anfechtungserklärung beurkunden. Die Mutter focht mit dieser Erklärung den von ihr, ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern im Jahr 2009 abgeschlossenen Erbvertrag an.

Grund der Anfechtung sei ein Motivirrtum der Mutter. Die Anfechtungserklärung ging dem Sohn zu. Näher begründet wurde die Anfechtung mit dem Vortrag der Mutter, wonach der Sohn vor Abschluss des Erbvertrages im Jahr 2009 mündlich zugesagt habe, dass er den länger lebenden Elternteil bis zu dessen Tod persönlich pflegen und in dessen Haushalt aufnehmen werde.

Der Sohn habe sie aber entgegen dieses Versprechens und gegen ihren Willen in das Pflegeheim gebracht. Die Mutter habe deswegen, so ihr Vortrag, das Vertrauen in ihren Sohn verloren.

Nach erfolgter Anfechtung errichtete die Mutter eine neue letztwillige Verfügung und enterbte darin ihren Sohn.

Sohn bestreitet den Vortrag der Mutter

Der Sohn trat dem Vortrag seiner Mutter entgegen. Insbesondere wies der Sohn darauf hin, dass er und seine Frau von Anfang an klargestellt hatten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, Pflegeaufgaben zu übernehmen.

Die Mutter reichte bei Gericht eine Feststellungsklage ein. Ziel dieser Klage war es, die Nichtigkeit des Erbvertrages aus dem Jahr 2009 feststellen zu lassen.

Die Klage wurde vom Landgericht Dortmund als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht vernahm in der Angelegenheit zwar mehrere Zeugen, konnte sich im Ergebnis aber nicht davon überzeugen, dass tatsächlich ein Anfechtungsgrund zugunsten der Mutter vorlag.

Gericht: Erbvertrag kann angefochten werden

Zwar könne, so das Gericht, auch ein Erbvertrag dann angefochten und damit vernichtet werden, soweit der Erblasser zu der betroffenen Verfügung durch die „irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist.“

Dabei reichten aber „Vorstellungen und Erwartungen, die der Erblasser bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben würde“, für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht aus. 

Das Gericht konnte danach jedenfalls nicht feststellen, dass der Sohn seiner Mutter im Zusammenhang mit dem Abschluss des Erbvertrages zugesagt habe, sie persönlich zu pflegen. Dieser Vortrag der Mutter konnte auch von Zeugen nicht bestätigt werden.

Das Gericht wies darauf hin, dass es der Mutter und ihrem vorverstorbenen Ehemann unbenommen gewesen wäre, eine entsprechende Pflegeverpflichtung in den Erbvertrag aufzunehmen.

Nachdem dies unterblieben war, spreche viel dafür, dass eine Pflegeverpflichtung eben gerade nicht der bestimmende Grund für die Erbeinsetzung des Sohnes in dem Erbvertrag war.

Im Ergebnis verblieb es demnach bei der Wirksamkeit des Erbvertrages.

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