Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Rechtsanwalt berät Ehepaar zum Testament – Mögliche Interessenkollision

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute können ein gemeinsames Testament errichten
  • Wenn sich die Eheleute in Sachen Testament von nur einem Anwalt beraten lassen, droht dem Anwalt ein Interessenkonflikt
  • Im Zweifel muss der Anwalt das Mandat niederlegen

Nicht selten wollen Eheleute ihre Erbfolge gemeinsam regeln.

Dies liegt auch nicht nur deswegen nahe, weil das Gesetz Ehepaaren in § 2265 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) exklusiv das Recht einräumt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Neben Formerleichterungen bringt ein solches gemeinschaftliches Testament für Eheleute auch die Möglichkeit mit sich, die jeweiligen Verfügungen der Partner mit einer Bindungswirkung auszustatten.

Entspricht es dem Wunsch der Eheleute, dann können erbrechtliche Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr ohne weiteres aufgehoben werden.

Beide Eheleute können sich mithin bei einem gemeinschaftlichen Testament darauf verlassen, dass die gemeinsam getroffenen Regelungen gültig bleiben und nicht ohne weiteres einseitig von einem der beiden Partner aufgekündigt werden.

Eheleute lassen sich von Anwalt beraten

Der Wunsch, ein gemeinsames Testament zu errichten ist das eine, die praktische Umsetzung die andere Seite.

Soweit die Eheleute nicht selber über juristische Staatsexamen verfügen, macht es durchaus Sinn, wenn sich die Testierwilligen von einem spezialisierten Anwalt über Details zu dem geplanten Testament beraten lassen.

Eine Beratung bei einem im Erbrecht beschlagenen Anwalt vermeidet missverständliche oder sogar ungewollte Formulierungen im Testament und erspart damit der Nachwelt unter Umständen Streit um die Auslegung und richtige Interpretation dessen, was die Eheleute zu Papier gebracht haben.

Wenn die Eheleute den Entschluss gefasst haben, sich in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Testament anwaltlich beraten zu lassen, dann suchen die Eheleute in aller Regel gemeinsam nur einen Anwalt ihres Vertrauens auf.

Nachdem die Eheleute mit dem Testament ein gemeinsames Projekt angehen wollen, kommen sie regelmäßig erst gar nicht auf den Gedanken, dass sich jeder Partner einen eigenen Anwalt nehmen könnte.

Interessenkollision beim Rechtsanwalt?

Sitzen dann beide Eheleute bei dem Anwalt ihrer Wahl, dann steigen die Beteiligten in aller Regel sehr schnell in die Materie ein. Der Anwalt berät – mal mehr mal weniger – fachkundig zu den bestehenden erbrechtlichen Möglichkeiten und Formulierungsoptionen.

Was sämtliche Beteiligten in einer solchen Situation zuweilen aus dem Auge verlieren ist der Umstand, dass sich der Rechtsanwalt mit der gleichzeitigen Beratung beider Eheleute möglicherweise ein standesrechtliches und gegebenenfalls sogar ein strafrechtliches Problem an Land zieht.

Anwälte sind nämlich immer Interessenvertreter. Einem Anwalt ist es aber untersagt, gleichzeitig widerstreitende Interessen zu vertreten.

Relativ plakativ ist dies für den Anwalt in § 356 StGB (Strafgesetzbuch) niedergeschrieben:

Ein Anwalt, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In die gleiche Richtung zielt der § 43 a Abs. 4 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung):

Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

Achtet der Anwalt hier bei einem testierwilligen Ehepaar nicht auf entsprechende Warnhinweise, dann setzt er sich relativ zügig mit den vorgenannten Vorschriften in Konflikt.

Widerstreitende Interessen bei den Eheleuten

Tatsächlich kann es nämlich sein, dass die Eheleute neben dem Wunsch, gemeinsam ihre Erbfolge regeln zu wollen, einen ganzen Strauß an widerstreitenden Interessen haben.

So müssen die Eheleute zum Beispiel nicht zwangsläufig einer Meinung über die Frage sein, ob in das Testament eine so genannte Wiederverheiratungsklausel aufgenommen werden soll.

Mittels einer solchen Klausel kann – nicht muss – man regeln, was gelten soll, wenn der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners eine neue Ehe eingeht.

Wenn der eine Ehepartner ein dringendes Bedürfnis für eine solche Klausel verspürt und der andere (möglicherweise viel jüngere) Partner die Sinnhaftigkeit einer solchen Klausel bereits dem Grunde nach verneint, dann steckt der anwaltliche Berater in der Klemme.

Wer soll Schlusserbe der Eheleute werden?

Das gleiche kann dem Anwalt passieren, wenn er die Eheleute darüber berät, wer als Schlusserbe nach dem Tod des Letztversterbenden in Frage kommt und die Eheleute hier sehr unterschiedliche Vorstellungen haben, da jeweils Nachwuchs aus vorangegangenen Ehen existiert.

Im Ergebnis muss der Anwalt demnach gerade bei der Beratung gemeinsam testierender Eheleute höllisch aufpassen, dass er sich nicht in eine Interessenkollision begibt.

Erkennt der Anwalt im Rahmen der Beratung eine solche Konstellation, dann ist der Anwalt nach § 3 Abs. 4 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) verpflichtet, seine Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in dieser Rechtssache zu beenden.

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