Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten – Wie kann man sich nach dem Tod des erstversterbenden Partners aus der Bindung lösen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein gemeinschaftliches Testament bindet die Eheleute oft
  • Ein Widerruf des Testaments ist zu Lebzeiten der Eheleute nicht ohne weiteres möglich
  • Wie kann man sich von der Bindung lösen?

Eheleute und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können ihr Testament in einer Urkunde gemeinsam verfassen.

In dieser Möglichkeit liegt für die Beteiligten zum einen eine Formerleichterung – es reicht aus, wenn ein Partner das Testament handschriftlich verfasst und beide Partner das Testament eigenhändig unterschreiben.

Wichtiger ist bei einem gemeinschaftlichen Testament jedoch die Bindungswirkung, die beide Partner durch die wirksam errichtete Testamentsurkunde erzielen können.

Verfügungen in einem gemeisnamen Testament können oft nicht einfach widerrufen werden

So können so genannte wechselbezügliche Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament (z.B. „Wir setzen und gegenseitig zu Alleinerben ein) zu Lebzeiten beider Eheleute nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden.

Wenn ein Ehepartner seine in einem gemeinschaftlichen Testament niedergelegte Erbregelung zu Lebzeiten beider Partner abändern will, muss er vielmehr zum Notar gehen und dort seinen Widerruf beurkunden lassen.

Dem Partner ist eine Ausfertigung der Notarurkunde zuzustellen, sodass er in jedem Fall von den geänderten Plänen des Partners erfährt.

Nach dem ersten Erbfall verstärkt sich die Bindung des überlebenden Partners

Mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners wird die Bindung des Überlebenden an das gemeinschaftliche Testament sogar noch enger: Nach § 2271 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erlischt das Recht des überlebenden Partners zum Widerruf seiner Verfügung grundsätzlich.

Nachdem jedoch auch nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners das Leben weiter geht und aufgrund geänderter familiärer oder auch wirtschaftlicher Umstände für den überlebenden Partner ein Bedürfnis für eine Änderung der eigenen Erbfolgeregelung besteht, lässt sich die von dem gemeinschaftlichen Testament ausgehende Bindungswirkung unter folgenden Umständen auflösen:

  • Der Überlebende kann seine in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Verfügung aufheben, wenn er das ihm von seinem Partner Zugewendete (Erbe, Erbteil oder Vermächtnis) ausschlägt, § 2271 Abs. 2 BGB. Nach Ausschlagung kann er in einem Testament oder Erbvertrag abweichend und neu testieren.
  • Nach dem Tod des zuerst versterbenden Partners ist weiter eine Lösung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes möglich, wenn ein Anfechtungsgrund nach den §§ 2078, 2079 BGB besteht. So kann der überlebende Partner eigene wechselbezügliche Verfügungen anfechten, wenn diese Verfügungen irrtumsbehaftet waren. Relevant ist immer wieder der Anfechtungsgrund in § 2079 BGB wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten. Heiratet der überlebende Ehegatte nach Tod seines Partners nochmals, steht regelmäßig der Anfechtungsgrund des § 2079 BGB im Raum.
  • Die Bindung des Überlebenden an das gemeinschaftliche Testament entfällt auch dann, wenn seine wechselbezügliche Verfügung gegenstandslos geworden ist. Haben Eheleute zum Beispiel ein gemeinsames Kind (wechselbezüglich) als Schlusserben eingesetzt und verstirbt das Kind vorzeitig, dann ist der überlebende Partner an diese Verfügung nicht mehr gebunden.
  • Die Errichtung eines neuen Testamentes wird für einen Partner eines gemeinschaftlichen Testamentes weiter dann möglich, wenn er mit seinem Partner einen so genannten Zuwendungsverzichtvertrag nach § 2352 BGB abschließt.
  • Soweit sich der Partner einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, die zu einem Entzug des Pflichtteils berechtigen würde, kann die eigene Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ebenfalls aufgehoben werden, §§ 2271 Abs. 2, 2294, 2336 BGB.
  • Ist durch die wechselbezügliche Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling bedacht worden, so sind bestimmte Beschränkungen dieses Abkömmlings möglich, wenn dieser grob verschuldet ist oder sein Vermögen verschwendet, §§ 2271 Abs. 3, 2289 Abs. 2, 2338 BGB.

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