Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Haftung des Anwalts im Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels

In vielen Fällen wird der betroffene Erbe, Erblasser oder Pflichtteilsberechtigte nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt als Fachmann zu Beratungszwecken hinzuzuziehen. Das Erbrecht in Deutschland ist mittlerweile so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass der nichtrechtskundige Bürger bei vielen erbrechtlichen Sachverhalten hoffnungslos überfordert ist.

Für den Rat suchenden Bürger ist es dabei nicht sonderlich schwierig, einen Rechtsanwalt für eine erbrechtliche Angelegenheit zu finden. Zum 01.01.2011 waren in Deutschland immerhin schon 155.679 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zugelassen. Die Auswahl ist für den Betroffenen in Anbetracht dieser Zahl also groß.

Etwas schwieriger gestaltet sich dann aber meist die Suche nach dem „richtigen“ Anwalt, der auf dem Gebiet des Erbrechts über die erforderliche Expertise verfügt. Eine Möglichkeit für den Betroffenen ist die Suche nach einem Fachanwalt für Erbrecht.

Seit einigen Jahren haben Rechtsanwälte die Möglichkeit, für spezielle Rechtsgebiete einen Fachanwaltstitel zu erwerben. Fachanwalt kann sich dabei nur derjenige Rechtsanwalt nennen, der neben umfangreichen theoretischen Kenntnissen auch über eine ausreichende praktische Erfahrung auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verfügt. Auch für das Rechtsgebiet des Erbrechts gibt es entsprechende Fachanwälte. Wenn die Google-Suche für die nähere Umgebung (wider Erwarten) keinen Hinweis auf entsprechende Fachanwälte für Erbrecht liefert, steht die jeweilige Anwaltskammer für Auskünfte jederzeit bereit.

Hat man einen Anwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragt, kann es in seltenen Fällen sein, dass man feststellen muss, dass die Leistung des eigenen Rechtsvertreters mangelbehaftet war. Immer wieder müssen sich Gerichte mit Haftungsansprüchen von Mandanten gegen ihren eigenen Anwalt beschäftigen.

Dabei geht es beispielsweise immer wieder um Fragen der Verjährung von Ansprüchen des Mandanten, wenn ein Rechtsanwalt laufende Fristen nicht beachtet oder die Verjährung von Ansprüchen nicht rechtzeitig unterbrochen hat. Wenn der Anwalt einen Testierwilligen in Formfragen zu Testament oder Erbvertrag berät, müssen die erteilten Auskünfte selbstverständlich vollständig und richtig sein. Und ebenso darf der Anwalt seinem Mandanten beispielsweise nicht voreilig zur Ausschlagung einer Erbschaft raten, ohne ihn vorher auf die Rechtsinstitute der Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zur Begrenzung des Haftungsrisikos hingewiesen zu haben.

Der Anwalt hat sich über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend zu informieren und den Mandanten über mögliche Gestaltungsalternativen auf dem Weg zum gewünschten Ziel aufzuklären.

Haftungsfallen gibt es für den beratenden Anwalt demnach viele.

Unterläuft dem Anwalt ein Fehler und entsteht dem Mandanten aus diesem Fehler ein messbarer Schaden, dann haftet der Rechtsanwalt nach § 280 BGB grundsätzlich auf Schadensersatz.

Hat der Anwalt mit dem Mandanten keine wirksame Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung vereinbart, § 51 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), so haftet er im Zweifel der Höhe nach unbeschränkt.

Nach § 51 BRAO ist jeder praktizierende Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestsumme von Euro 250.000 abzuschließen. Der von einer Pflichtverletzung negativ betroffene Mandant kann zumindest bis zu dieser Schadenshöhe sicher sein, einen zahlungsfähigen Anspruchsgegner zu haben.

Auch Dritte, die mit dem Rechtsanwalt selber zwar keinen Vertrag abgeschlossen haben, aber in den so genannten Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen wurden, können unter Umständen Regressansprüche beim Anwalt geltend machen. Hat ein Anwalt beispielsweise – pflichtwidrig – einem Testator als Mandanten die Wirksamkeit seines Testaments bescheinigt und ihn damit von der Neuerrichtung eines letzten Willens abgehalten, so können die in dem – unwirksamen – Testament Begünstigten unter Umständen Schadensersatz vom Anwalt fordern, wenn sich die Erbfolge am Ende nicht nach dem unwirksamen Testament, sondern nach dem Gesetz richtet.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in einem Klageverfahren
Beratung beim Anwalt im Erbrecht – Welche Vergütung erhält der Rechtsanwalt?
Kann man mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht