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Die Haftung des Anwalts im Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels

In vielen Fällen wird der betroffene Erbe, Erblasser oder Pflichtteilsberechtigte nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt als Fachmann zu Beratungszwecken hinzuzuziehen. Das Erbrecht in Deutschland ist mittlerweile so kompliziert und unübersichtlich geworden, dass der nichtrechtskundige Bürger bei vielen erbrechtlichen Sachverhalten hoffnungslos überfordert ist.

Für den Rat suchenden Bürger ist es dabei nicht sonderlich schwierig, einen Rechtsanwalt für eine erbrechtliche Angelegenheit zu finden. Zum 01.01.2011 waren in Deutschland immerhin schon 155.679 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zugelassen. Die Auswahl ist für den Betroffenen in Anbetracht dieser Zahl also groß.

Etwas schwieriger gestaltet sich dann aber meist die Suche nach dem „richtigen“ Anwalt, der auf dem Gebiet des Erbrechts über die erforderliche Expertise verfügt. Eine Möglichkeit für den Betroffenen ist die Suche nach einem Fachanwalt für Erbrecht.

Seit einigen Jahren haben Rechtsanwälte die Möglichkeit, für spezielle Rechtsgebiete einen Fachanwaltstitel zu erwerben. Fachanwalt kann sich dabei nur derjenige Rechtsanwalt nennen, der neben umfangreichen theoretischen Kenntnissen auch über eine ausreichende praktische Erfahrung auf dem jeweiligen Rechtsgebiet verfügt. Auch für das Rechtsgebiet des Erbrechts gibt es entsprechende Fachanwälte. Wenn die Google-Suche für die nähere Umgebung (wider Erwarten) keinen Hinweis auf entsprechende Fachanwälte für Erbrecht liefert, steht die jeweilige Anwaltskammer für Auskünfte jederzeit bereit.

Hat man einen Anwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragt, kann es in seltenen Fällen sein, dass man feststellen muss, dass die Leistung des eigenen Rechtsvertreters mangelbehaftet war. Immer wieder müssen sich Gerichte mit Haftungsansprüchen von Mandanten gegen ihren eigenen Anwalt beschäftigen.

Dabei geht es beispielsweise immer wieder um Fragen der Verjährung von Ansprüchen des Mandanten, wenn ein Rechtsanwalt laufende Fristen nicht beachtet oder die Verjährung von Ansprüchen nicht rechtzeitig unterbrochen hat. Wenn der Anwalt einen Testierwilligen in Formfragen zu Testament oder Erbvertrag berät, müssen die erteilten Auskünfte selbstverständlich vollständig und richtig sein. Und ebenso darf der Anwalt seinem Mandanten beispielsweise nicht voreilig zur Ausschlagung einer Erbschaft raten, ohne ihn vorher auf die Rechtsinstitute der Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zur Begrenzung des Haftungsrisikos hingewiesen zu haben.

Der Anwalt hat sich über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend zu informieren und den Mandanten über mögliche Gestaltungsalternativen auf dem Weg zum gewünschten Ziel aufzuklären.

Haftungsfallen gibt es für den beratenden Anwalt demnach viele.

Unterläuft dem Anwalt ein Fehler und entsteht dem Mandanten aus diesem Fehler ein messbarer Schaden, dann haftet der Rechtsanwalt nach § 280 BGB grundsätzlich auf Schadensersatz.

Hat der Anwalt mit dem Mandanten keine wirksame Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung vereinbart, § 51 a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), so haftet er im Zweifel der Höhe nach unbeschränkt.

Nach § 51 BRAO ist jeder praktizierende Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestsumme von Euro 250.000 abzuschließen. Der von einer Pflichtverletzung negativ betroffene Mandant kann zumindest bis zu dieser Schadenshöhe sicher sein, einen zahlungsfähigen Anspruchsgegner zu haben.

Auch Dritte, die mit dem Rechtsanwalt selber zwar keinen Vertrag abgeschlossen haben, aber in den so genannten Schutzbereich des Vertrages mit einbezogen wurden, können unter Umständen Regressansprüche beim Anwalt geltend machen. Hat ein Anwalt beispielsweise – pflichtwidrig – einem Testator als Mandanten die Wirksamkeit seines Testaments bescheinigt und ihn damit von der Neuerrichtung eines letzten Willens abgehalten, so können die in dem – unwirksamen – Testament Begünstigten unter Umständen Schadensersatz vom Anwalt fordern, wenn sich die Erbfolge am Ende nicht nach dem unwirksamen Testament, sondern nach dem Gesetz richtet.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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